Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250910/5/Gu/Pr, VwSen250911/5/, VwSen250912/5/, VwSen250913/5/, VwSen250914/5/, VwSen250915/5/, VwSen250916/5/, VwSen250917/5/, VwSen250918/5/

Linz, 13.03.2001

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B E S C H L U S S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über den Antrag der H. P., R.i.M. vom 7.2.2001 um "Beistellung einer kostenlosen Verfahrenshilfe", gemeint wohl um Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers, im Rahmen ihrer Berufung gegen die Bescheide (gemeint wohl Straferkenntnisse) der Bezirkshauptmannschaft Freistadt zu den Zahlen SV96-2-2000, SV96-22-1999, SV96-7-1999, SV96-3-2000, SV96-31-1999, SV96-30-1999, SV96-33-1999, SV96-29-1999 und SV96-28-1999 wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, zu Recht:

Der Antrag wird zu allen Verfahren abgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 51a VStG

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat zu den in der Präambel erwähnten Zahlen gegen die Beschuldigte je gesondert neun Straferkenntnisse wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes erlassen und die hiebei betroffenen Ausländer und die Tatzeiten im Einzelnen näher beschrieben.

Diese Straferkenntnisse wurden der Beschuldigten unter einer Postsendung am 27.9.2000 zugestellt und lt. dem im Akt erliegenden Rückschein unter Beisetzung der eigenhändigen Unterschrift von der Beschuldigten übernommen.

Mit gesonderten Eingaben je vom 7.2.2001, eingelangt bei der Bezirkshauptmannschaft Freistadt am 8.2.2001, erhob die Beschuldigte einerseits Berufung gegen die Bescheide SV96-2-2000, SV96-22-1999, SV96-7-1999, SV96-3-2000, SV96-31-1999, SV96-30-1999, SV96-33-1999, SV96-29-1999 und SV96-28-1999 und andererseits beantragt sie Verfahrenshilfe "in obgenannter Angelegenheit, da sie auf Sozialhilfe angewiesen" sei.

Über diesen Antrag der gemäß § 51a Abs.3 VStG vom Unabhängigen Verwaltungssenat durch Einzelmitglied zu entscheiden war, galt es zu bedenken:

Gemäß § 51a Abs.1 VStG ist, wenn der Beschuldigte außer Stande ist, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhaltskosten der Verteidigung zu tragen, so hat der Unabhängige Verwaltungssenat auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, wenn und soweit dies im Interesse der Verwaltungsrechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist.

Gemäß § 51a Abs.2 VStG kann der Antrag auf Beigebung eines Verteidigers schriftlich oder mündlich gestellt werden. Er ist ab Erlassung des Bescheides bis zur Vorlage der Berufung bei der Behörde, ab Vorlage der Berufung beim Unabhängigen Verwaltungssenat einzubringen. Wird der Antrag innerhalb der Berufungsfrist beim Unabhängigen Verwaltungssenat eingebracht, so gilt er als rechtzeitig gestellt. In dem Antrag ist die Strafsache bestimmt zu bezeichnen, für die die Beigebung eines Verteidigers begehrt wird.

Gemäß § 51 Abs.5 VStG beginnt, wenn der Beschuldigte innerhalb der Berufungsfrist die Beigabe eines Verteidigers beantragt hat, für ihn die Berufungsfrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Bescheid für die Bestellung des Rechtsanwaltes zum Verteidiger und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt wird. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag auf Beigebung eines Verteidigers abgewiesen, so beginnt die Berufungsfrist mit der Zustellung des abweisenden Bescheides an den Beschuldigten zu laufen.

Zum gegenständlichen Verfahrenshilfeantrag war zu bedenken, dass es anlässlich der erst vier Monate nach Zustellung der Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Freistadt erhobenen Berufung vordergründig um die Beurteilung des einfachen Lebenssachverhaltes, nämlich die Zustellung von Bescheiden, ausgewiesen durch eine öffentliche Urkunde und damit um die Beurteilung der Rechtzeitigkeit einer Berufung handelte, welche keine komplexen Rechtsfragen aufwarf, wozu die Beigabe eines Rechtsanwaltes bzw. Verteidigers nicht erforderlich ist. Auch ein Interesse der Verwaltungsrechtspflege liegt bei diesem einfachen Lebenssachverhalt nicht vor.

Über die Berufung selbst, insbesondere über deren Rechtzeitigkeit im Hinblick auf das Zustelldatum und den Umstand, dass sämtliche bezeichnete Straferkenntnisse ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrungen enthielten, ergeht von der zuständigen Kammer des Oö. Verwaltungssenates eine gesonderte Entscheidung.

Über Kosten war nicht abzusprechen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. G u s c h l b a u e r

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