Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-260232/4/WEI/Bk

Linz, 21.07.1998

VwSen-260232/4/WEI/Bk Linz, am 21. Juli 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß aus Anlaß der Berufung des R, vom 20. April 1998 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 1. April 1998, Zl. Wa 96-2-1998, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem § 137 Abs 3 lit j) Wasserrechtsgesetz 1959 - WRG 1959 (BGBl Nr. 215/1959 idF BGBl Nr. 252/1990 und BGBl I Nr. 74/1997) den Beschluß gefaßt:

Die Berufung wird als verspätet zurückgewiesen.

Rechtsgrundlagen: § 66 Abs 4 AVG 1991 iVm § 24 VStG 1991.

B e g r ü n d u n g :

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis vom 1. April 1998 hat die belangte Behörde den Berufungswerber (Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

"Sie haben folgende im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 20. November 1997, Wa10-59-21-1995 und Wa 90-36-1997, im Spruchabschnitt III gemäß § 105 Wasserrechtsgesetz 1959 vorgeschriebene Auflage bzw. Nebenbestimmung nicht eingehalten:

'Beim Betrieb der Wasserkraftanlage P ist sicherzustellen, daß bei Abstellen des Wasserrades der Zufluß im M ständig in gleicher Menge unmittelbar vor der Wasserkraftanlage über die bestehenden Schützen und den Seitenüberfall abgeworfen wird, damit kein Aufstau flußaufwärts erfolgt und eine Beeinträchtigung von Nachbargrundstücken durch Staunässe hintangehalten wird. Diese Maßnahme ist im Sinne der Vermeidung weiterer Beeinträchtigungen flußaufwärts liegender Grundstücke sofort umzusetzen.' Sie haben es zu verantworten, daß in der Nacht zum 5. Jänner 1998 im Bereich Ihrer Kraftwerksanlage in K., hervorgerufen durch die nicht erfolgte Ableitung des Zuflusses (ständig in gleicher Menge) über die bestehenden Schützen und den Seitenüberfall bei abstelltem Wasserrad ein solcher Rückstau in der S entstand, daß auf ca. 150 m oberhalb des Wehrs auf der linken Uferseite liegende drainagierte Wiesenflächen, Grundstücke 1265, 1266 und 1267, KG. K, sichtlich erkennbar eingestaut wurden. die jeweiligen Drainagerohrausläufe waren noch am Tag darauf (6. Jänner 1998) überflutet (beim Grundstück 1267 der Drainageauslauf etwa 2 cm über Unterkante des Rohres, im Bereich des Grenzgrabens der Grundstücke 1266 und 1265 reichte der Wasserspiegel bis an die Unterkante des Drainagerohres. Der Aufstau des Wassers im Triebwasserbereich hielt bis 4. Februar 1998 an." Dadurch erachtete die belangte Behörde § 137 Abs 3 lit j) iVm § 105 WRG 1959 als verletzte Rechtsvorschriften und verhängte wegen dieser Verwaltungsübertretung "gemäß § 137 Abs.3 lit. j WRG 1959" (gemeint: Strafrahmen des § 137 Abs 3 WRG 1959) eine Geldstrafe von S 10.000,-- und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 100 Stunden. Als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens wurde gemäß § 64 VStG der Betrag von S 1.000,-- vorgeschrieben.

2. Gegen dieses Straferkenntnis, das dem Bw nach dem aktenkundigen Zustellnachweis (RSa) nach zwei erfolglosen Zustellversuchen am 2. und 3. April 1998 durch Hinterlegung beim Zustellpostamt zugestellt wurde, richtet sich die nach dem Postaufgabestempel erst am 27. April 1998 zur Post gegebene Berufung vom 20. April 1998, die am 28. April 1998 bei der belangten Behörde einlangte.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat mit Schreiben vom 18. Juni 1998 dem Bw Parteiengehör zur Überprüfung des Zustellvorganges gewährt und ihn für den Fall seiner Ortsabwesenheit zum Zeitpunkt des Zustellvorganges eingeladen, binnen 14 Tagen ab Zustellung des Schreibens unter Angabe bzw Vorlage geeigneter Beweismittel bekanntzugeben, wo er sich aus welchem Grunde aufgehalten hat und wann er zur Abgabestelle zurückgekehrt ist. Dieses Schreiben wurde dem Bw am 19. Juni 1998 mit RSb zu Handen eines Mitbewohners zugestellt. Bis dato ist keine Stellungnahme des Bw beim Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich eingelangt, weshalb davon auszugehen ist, daß der Zustellvorgang mängelfrei war.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs 4 AVG ist eine verspätete Berufung zurückzuweisen. Verspätet ist eine Berufung, wenn sie erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingebracht wurde. Für Berufungen im Verwaltungsstrafverfahren beträgt die Rechtsmittelfrist gemäß § 24 VStG iVm § 63 Abs 5 AVG zwei Wochen. Sie beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Straferkenntnisses zu laufen.

Nach § 32 Abs 2 AVG (iVm § 24 VStG) enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können gemäß § 33 Abs 4 AVG iVm § 24 VStG weder verkürzt noch verlängert werden.

4.2. Im gegenständlichen Fall wurde dem Bw das angefochtene Straferkenntnis nach zwei erfolglosen Zustellversuchen durch Hinterlegung beim Zustellpostamt zugestellt. Am Montag, dem 6. April 1998 wurde die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten. Das Straferkenntnis galt damit gemäß § 17 Abs 3 Zustellgesetz als rechtswirksam zugestellt und es begann die unabänderliche Berufungsfrist von 2 Wochen zu laufen. Sie endete am Montag, dem 20. April 1998. Da gemäß § 33 Abs 3 AVG die Tage des Postenlaufes in die Frist nicht eingerechnet werden, hätte die Berufung spätestens am 20. April 1998 zur Post gegeben werden müssen. Mit Ablauf dieses Tages war das Rechtsmittel als verfristet anzusehen. Die Postaufgabe am 27. April 1998 erfolgte verspätet. Die Berufung war daher ohne weiteres Verfahren als verspätet zurückzuweisen. Wegen der nach Ablauf der Berufungsfrist eingetretenen Rechtskraft des angefochtenen Straferkenntnisses der belangten Behörde war es dem unabhängigen Verwaltungssenat verwehrt, auf das Sachvorbringen des Bw einzugehen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von S 2.500,-- zu entrichten.

Dr. W e i ß

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