Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-390171/18/Ste/AB

Linz, 25.09.2007

 

 

                                                          

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Vizepräsident Mag. Dr. Wolfgang Steiner über die Berufung des H H, R, 44 S, gegen das Straferkenntnis des Fernmeldebüros für Oberösterreich und Salzburg vom 9. Jänner 2007, GZ. BMVIT-635.540/0105/06, wegen Übertretung des Telekommunikationsgesetzes 2003 – nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung – zu Recht erkannt:

 

 

I.                    Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und das erstinstanzliche Straferkenntnis wird bestätigt.

 

II.                  Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in Höhe von 120 Euro (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: §§ 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm. § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG.

Zu II.: § 64 Abs. 1 und 2 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Straferkenntnis des Fernmeldebüros für Oberösterreich und Salzburg vom 9. Jänner 2007, GZ. BMVIT-635.540/0105/06, wurde über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) als Direktor und damit als zur Vertretung nach außen befugtem Organ der Firma S, 95 W, S, L, (kurz: S) insgesamt eine Strafe von 600 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe insgesamt 32 Stunden) verhängt, weil er es

 

1) zu verantworten habe, dass durch dieses Unternehmen am 30. September 2006 um 22:07 Uhr eine elektronische Post (SMS) mit dem Text:

"Hallo! Lust auf ein Date? ... oder mehr! Dann antworte mir mit L – so heiß ich nämlich, bin auf der suche! Vielleicht nach Dir? (Abm.: STOP)"

zu Zwecken der Direktwerbung unter  Angabe der Absendenummer 0900/, deren Inhaber die Firma S sei, gleichzeitig an die Handys mit den Nummern 0650/ und 0650/ des Herrn C B und dessen Gattin, ohne deren vorherige Einwilligung zugesendet worden sei.

2) Der Bw habe es weiters zu verantworten, dass durch die Firma S als Dienstleister nicht sicher gestellt worden sei, dass die Bewerbung des mittels obiger SMS angebotenen Dienstes, welcher ein Dienst gemäß § 103 Abs. 1 KEM-V sei eine Angabe über das mit der Inanspruchnahme des angebotenen Dienstes zu zahlende Entgelt deutlich erkennbar enthalten habe.

 

Als verletzte Rechtsgrundlagen werden angeführt:

zu 1) § 107 Abs. 2 iVm § 109 Abs. 3 Z. 20 Telekommunikationsgesetz, BGBl. I Nr. 70/2003 (TKG) idF BGBl. I. Nr. 133/2005,

zu 2) § 104 Abs. 1 Z. 2 der 6. Verordnung der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH, mit der Bestimmungen für Kommunikationsparameter, Entgelte und Mehrwertdienste festgelegt werden (KEM-V), kundgemacht am 12. Mai 2004 im Amtsblatt zur Wiener Zeitung idF BGBl. II Nr. 389/2006 iVm § 109 Abs. 2 Z. 9 TKG 2003.

 

Begründend führt die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass durch Herrn B am 1. Oktober 2006 Anzeige erstattet worden sei, weil er bzw. seine Gattin die im Spruch angeführte SMS ohne vorherige Zustimmung zugesandt bekommen habe. Inhaber der in der SMS als Absender angeführten Mehrwertnummer sei die Firma S, vertreten durch den Bw. Dieser berief sich in seiner Rechtfertigung gegenüber der belangten Behörde allein darauf, dass er "die genannte Rufnummer zum genannten Zeitpunkt einem Kunden überlassen" habe. Der schriftlichen Aufforderung zur Mitteilung gegenüber der belangten Behörde, wem die Mehrwertnummer überlassen wurde, ist der Bw in der Folge nicht nachgekommen.

Nach Auffassung der belangten Behörde ergebe sich ihre örtliche Zuständigkeit aus § 27 Abs 2 VStG, da es bei elektronischer Post – die grundsätzlich von jedem Ort aus versendet werden könne – mangels Angaben durch den Bw ungewiss sei, in welchem Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden sei.

Des Weiteren erfordere gemäß § 107 Abs. 2 TKG 2003 die Zusendung elektronischer Post zu Zwecken der Direktwerbung die Zustimmung des Empfängers. Die Rechtfertigung, dass die Mehrwertnummer einem Kunden der Firma S überlassen worden sei, versteht die belangte Behörde als Bestreiten der Tat durch den Bw. Bloßes Bestreiten der Tat reiche aber für eine Rechtfertigung nicht aus. Der Bw hätte vielmehr im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht angeben müssen, an wen die Mehrwertnummer weitergegeben worden sei. Da der Bw auch der zusätzlichen Aufforderung der belangten Behörde zur Bekanntgabe der Kundendaten nicht nachgekommen sei, ging die Behörde davon aus, dass die vermeintlichen Werbe-SMS durch die Firma S selbst versendet worden seien.

Des Weiteren geht die belangte Behörde davon aus, dass eine vorherige Zustimmung hinsichtlich der vermeintlichen Werbe-SMS von Seiten des Herrn B bzw. seiner Gattin nicht erteilt worden sei, was auch der Bw. selbst nicht behauptet hätte.

Überdies handle es sich bei den vorliegenden SMS um Direktwerbung. Diese enthielten entgegen den Vorgaben der § 104 Abs. 1 Z 2 iVm § 3 Z 8 KEM-V keine Angabe des Entgelts.

Im Ergebnis wurde dem Bw gegenüber daher eine Strafe gemäß § 19 VStG verhängt, wobei die belangte Behörde hinsichtlich des Verschuldens von zumindest bedingtem Vorsatz ausging, weil der Bw trotz mehrmaliger Strafen wegen gleichartiger Gesetzesübertretungen weitere Zusendungen von derartigen Werbe-SMS vorgenommen hätte; dies wurde von der Behörde bei der Strafbemessung als erschwerend gewertet. Spezialpräventive Gründe rechtfertigten nach Auffassung der belangten Behörde auch die verhängte Strafhöhe, die unter Berücksichtigung des gesetzlichen Strafrahmens von 37.000 Euro bzw. 8.000 Euro jedenfalls tat- und schuldangemessen seien. Die belangte Behörde stellt überdies fest, dass sie – mangels Angaben des Bw zu seinen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen – von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen ausgehe.

 

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis, das dem Bw am 15. Jänner 2007 zugestellt wurde, richtet sich die am 17. Jänner 2007 – und somit rechtzeitig – bei der belangten Behörde eingelangte Berufung.

 

Darin konstatiert der Bw, dass die genannte Mehrwertnummer von einem Kunden der Firma S gegen Entgelt genutzt werde. Hinsichtlich der Offenlegung der Identität dieses Kunden beruft sich der Bw allerdings auf ein Zeugenverweigerungsrecht gemäß § 49 Abs 1 AVG. Im Sinne der Unschuldsvermutung treffe nicht den Bw die Beweispflicht hinsichtlich seiner Unschuld, sondern müsse vielmehr die belangte Behörde Beweise zum Beleg der Schuld des Bw ermitteln. Nach ausdrücklichen Angaben des Bw habe weder die Firma S als juristische Person noch er selbst derartige vermeintliche Werbe-SMS versendet. Überdies könne er als Vertretungsbefugter seiner Auffassung nach nicht für rechtswidriges Handeln von unternehmensfremden Personen zur Verantwortung gezogen werden. Durch die "konkrete Behauptung, die Nummer werde von einem Kunden verwendet", habe der Bw seines Erachtens der verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht entsprochen.

 

Nach Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen (Nettogehalt von 1.200,- Euro; Sorgepflicht für vier Kinder) rügt der Bw die verhängte Strafhöhe. Hinsichtlich des Verschuldens führt er aus, dass die bisherigen Strafen allein durch verspätete Berufungen in Rechtskraft erwachsen seien, womit ihm die belangte Behörde noch in keinem Fall seine Verantwortlichkeit für die jeweiligen Taten nachgewiesen hätte. Abschließend beantragt der Bw die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verfahrens gegen die Firma S sowie ihn als deren Vertreter.

 

2. Das Fernmeldebüro für Oberösterreich und Salzburg hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Da im angefochtenen Straferkenntnis keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (§ 51c VStG).

 

2.1. Mit Schreiben vom 6. Februar 2007 forderte der Oö. Verwaltungssenat den Bw auf, bis spätestens 20. Februar 2007 klarzustellen, wem die Berufung zuzurechnen sei (der Firma S oder dem Bw als deren Vertreter), diese näher zu begründen sowie Beweismittel beizubringen. Insbesondere sei Name und Adresse des genannten "Kunden" sowie der Ort, von wo aus die vermeintlichen Werbe-SMS versendet wurden, mitzuteilen. Überdies sei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu beantragen oder darauf zu verzichten sowie die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse detailliert darzulegen und zu belegen.

 

Mit Schreiben vom 16. Februar 2007 gab der Bw seine Vermögens- und Familienverhältnisse bekannt und beantragte neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch die Beigabe eines Verteidigers. Überdies bekräftigte er seine Überzeugung, nicht dazu verpflichtet zu sein, einen nahen Angehörigen einer Straftat zu bezichtigen. Es wird bestritten, dass die vermeintlichen Werbe-SMS von der Firma S, die ihre SMS ausschließlich über ihren Server in England verschicke, versendet wurden.

 

Mit Beschluss des Oö. Verwaltungssenates vom 20. Februar 2007 wurde der Antrag auf Beigebung eines Verteidigers als unbegründet abgewiesen.

 

2.2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Oö. Verwaltungssenat am 16. April 2007.

 

2.3. Daraus ergibt sich für den Oö. Verwaltungssenat folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zugrunde liegt:

 

Der Bw war zum Tatzeitpunkt Geschäftsführer der gegenständlichen Firma, deren "D" in R, 44 S ihren Sitz hat.

 

Am 30. September 2006 um 22:07 Uhr wurde eine elektronische Post (SMS) mit dem Text "Hallo! Lust auf ein Date? ... oder mehr! Dann antworte mir mit L – so heiß ich nämlich, bin auf der suche! Vielleicht nach Dir? (Abm.: STOP)" unter Angabe der Absendenummer 0900/ an die Handys mit den Nummern 0650/ und 0650/ des Herrn C B und dessen Gattin, ohne deren vorheriger Einwilligung zugesendet. Inhaberin der genannten Absendernummer war die Firma S.

 

Unbestritten ist die Zusendung der SMS an die angeführten Rufnummern des C B und dessen Gattin um 22:07 Uhr von der genannten Absendernummer. Diese wurde zum fraglichen Zeitpunkt der Schwiegermutter des Bw, Frau E W, R, 44 S überlassen.

 

2.4. Der Sachverhalt ergibt sich auf Grund der Aktenlage und der öffentlichen mündlichen Verhandlung.

 

 

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1.  Gemäß § 9 Abs. 1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

 

Nach dem festgestellten Sachverhalt steht unstreitig fest, dass der Bw zum Tatzeitpunkt als Direktor der Firma S das zur Vertretung nach außen berufene Organ war.

 

3.2. Zwar führt der Bw aus, dass die genannte Mehrwertnummer, von der das vorliegende SMS abgesendet worden ist, Frau E W überlassen worden sei. Wenn auch die vorliegende Absendenummer der E W überlassen worden und von dieser selbständig genutzt worden ist (was aufgrund einer mündlichen Verhandlung vor dem Oö. Verwaltungssenat in einer weiteren gegen den Bw anhängigen Rechtssache nicht vollkommen geklärt scheint [vgl das Protokoll über die öffentliche Verhandlung des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 14. Juni 2007, VwSen-390186/11/BP/Se ua.: nach Angaben des Bw sei Frau W seit 1. Juli oder 1. August 2006 Angestellte der Firma S, diese habe von E W auch kein Entgelt für die Überlassung der Mehrwertnummer erhalten und der Bw könne nicht ausschließen, "dass Frau W die ggst. SMS nicht im Namen der Firma S versendet hat"]), so ist dieses Handeln dennoch der Firma S zuzurechnen. Denn gemäß § 9 Abs. 2 KEM-V ist die Nutzung zugeteilter Rufnummern allein durch den Zuteilungsinhaber zulässig. Da der Zuteilungsinhaber nach dem Register der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (vgl § 24 Abs 3 TKG 2003; abrufbar unter http://www.rtr.at/) die Firma S war, die wiederum vom Bw vertreten wird, war ein allfälliges Überlassen der genannten Mehrwertnummer an Frau W rechtswidrig. Sinn dieser Regelung ist wohl, dass sich der Rechtsunterworfene jedenfalls gegen den Zuteilungsinhaber einer Rufnummer wenden kann und – im Falle einer (verbotenerweise) überlassenen Mehrwertnummer – nicht zuerst der tatsächliche Erbringer der Leistung ausgeforscht werden muss. Dies ergibt sich wohl auch aus den erläuternden Bemerkungen zu § 9 KEM-V. Diesen zufolge hat sich derjenige, dem die Rufnummer zugeteilt oder zugewiesen wurde, in Folge der Tatsache, dass die Nummer nicht weitergegeben werden kann, gegebenenfalls auch schadenersatzrechtliche Forderungen des Nutzers entgegenhalten zu lassen, wenn der tatsächliche Erbringer einer Leistung nicht gleich dem Zuteilungsinhaber ist bzw. ihm die Nummer nicht zugewiesen ist, dh. die Leistung (verbotenerweise) von einem Dritten erbracht wurde. Im Ergebnis ist daher der Versand von Mehrwert-SMS von der vorliegenden Rufnummer jedenfalls der Firma S zuzurechnen.

 

3.3. Gemäß § 27 Abs. 1 VStG ist örtlich zuständig die Behörde, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist.

 

Die örtliche Zuständigkeit der belangten Behörde ist im vorliegenden Fall zu bejahen, da einerseits für die Registrierung der fraglichen Mehrwertnummer bei der Regulierungsbehörde, die Adresse des Sitzes des Unternehmens in S (Oberösterreich) angegeben wurde, andererseits davon auszugehen ist, dass sich der Bw bzw. die E W wohl nicht zum Versand der SMS eigens nach L begeben hat, sondern den Versendevorgang von Oberösterreich aus startete. Jedenfalls war die belangte Behörde aufgrund § 27 Abs. 2 VStG zuständig.

 

3.4. Gemäß § 107 Abs. 2 Z. 1 Telekommunikationsgesetz 2003 – TKG 2003, BGBl. I Nr. 70/2003 zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 133/2005 ist die Zusendung einer elektronischen Post – einschließlich SMS – ohne vorherige Einwilligung des Empfängers unzulässig, wenn die Zusendung zu Zwecken der Direktwerbung erfolgt.

 

Gemäß § 109 Abs. 3 Z. 20 TKG 2003 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 37.000 Euro zu bestrafen, wer entgegen § 107 Abs. 2 oder 5 elektronische Post zusendet.

 

Im vorliegenden Fall steht völlig außer Zweifel, dass es sich hier um eine elektronische Nachricht zum Zwecke der Direktwerbung handelt. Der Empfänger soll veranlasst werden, einen Mehrwertdienst in Anspruch zu nehmen. Durch die sehr persönlich gehaltene Nachricht sollen eventuelle Kunden neugierig gemacht werden, was gerade das Wesen von Werbung ausmacht. Ziel der Nachricht ist klarer Weise kein Treffen mit einer gewissen L, sondern die Inanspruchnahme von Diensten mit wohl laszivem, erotischem bzw. pornografischem Inhalt, was vor allem aus der Formulierung "oder mehr" hervorgehen soll, die jedoch nicht näher beschrieben sind. Eine vorherige Einwilligung des Empfängers wird auch vom Bw nicht behauptet.

 

Auf Grund des festgestellten Sachverhalts ist daher davon auszugehen, dass der Bw den objektiven Tatbestand hinsichtlich Spruchpunkt 1 des bekämpften Bescheides verwirklicht hat.

 

3.5. § 104 Abs. 1 Z. 2 der 6. Verordnung der Rundfunk und Telekomregulierungs – GmbH mit der Bestimmungen für Kommunikationsparameter, Entgelte und Mehrwertdienste festgelegt werden (KEM-V), kundgemacht am 12. Mai 2004 im Amtsblatt zur Wiener Zeitung, lautet:

 

Bei Diensten in den Bereichen gemäß § 103 Abs. 1 stellt der Dienstleister sicher, dass alle Formen der Bewerbung, derer er sich bedient, folgende Informationen deutlich erkennbar enthalten:

Z. 2. Angaben über das für die Inanspruchnahme des Dienstes zu zahlende Entgelt gemäß Abs. 2 bis 4 sowie eine eindeutige Bezeichnung, dass es sich um Euro handelt.

 

Gemäß § 109 Abs. 2 Z. 9 TKG 2003 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 8.000 Euro zu bestrafen, wer einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung oder einem auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheides zuwiderhandelt.

 

3.6. Auch hinsichtlich des Spruchpunktes 2 des bekämpften Straferkenntnisses ist der objektive Tatbestand jedenfalls verwirklicht.

 

So gibt die SMS überhaupt keinen Aufschluss über das zu bezahlende Entgelt für die Inanspruchnahme des Mehrwertdienstes. Es fehlt jeder Hinweis, ob Entgelt (sei es für den Empfang, sei es für das Absenden der Nachricht) eingehoben wird.

 

3.7. Das TKG 2003 sieht keine eigene Regelung hinsichtlich des Verschuldens vor, weshalb § 5 Abs. 1 VStG zur Anwendung kommt. Gemäß § 5 Abs 1 leg cit genügt daher für die Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (Ungehorsamsdelikt).

 

Es ist nun zu prüfen, ob sich der Bw entsprechend sorgfältig verhalten hat, um glaubhaft machen zu können, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft.

 

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Unkenntnis eines Gesetzes nur dann als unverschuldet angesehen werden, wenn jemandem die Verwaltungsvorschrift trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist. Von einem Gewerbetreibenden ist zu verlangen, dass er über die Rechtsvorschriften, die er bei der Ausübung seines Ge­werbes zu beachten hat, ausreichend orientiert ist; er ist verpflichtet, sich über diese Vorschriften zu unterrichten (vgl. ua. VwGH vom 25. Jänner 2005, 2004/02/0293; vom 17. Dezember 1998, 96/09/0311). Der Umstand, dass es dem Bw unbekannt gewesen sei, dass eine Weitergabe von Mehrwertnummern unzulässig wäre, entlastet den Bw daher nicht.

 

Auch sonst bringt der Bw im vorliegenden Fall keinerlei Umstände vor, die an einem schuldhaften Verhalten seinerseits Zweifel zulassen. Dieses liegt in seiner Unterlassung der notwendigen Sorgfalt und im Versäumnis der Einholung entsprechender Informationen über die rechtlichen Vorgaben begründet. Weder hinsichtlich der zustimmungslosen Zusendung der Werbe-SMS, noch hinsichtlich der fehlenden Entgeltangabe in diesen SMS ist ein Umstand bekannt geworden, der den Bw in subjektiver Hinsicht entlasten könnte.

 

Zwar wird dem Bw zugebilligt, dass im September 2006 die mittlerweile zahlreichen einschlägigen Verfahren größtenteils noch nicht rechtskräftig abgeschlossen waren. Allerdings wusste der Bw dadurch – und musste nicht nur in Zweifel gezogen haben – dass diese Vorgangsweise offensichtlich nicht den gesetzlichen Vorschriften entspricht. Somit hat er sich im Sinne eines "na wenn schon" mit dem Eintritt des rechtswidrigen Erfolges abgefunden. Der Annahme des bedingten Vorsatzes von Seiten der belangten Behörde war also zu folgen.

 

Auch auf Verschuldensebene teilt der Oö. Verwaltungssenat damit im Ergebnis die Ansicht der belangten Behörde.

 

Die Strafbarkeit des Bw ist daher gegeben.

 

3.8. Die verhängte Strafe ist jedenfalls auch tat- und schuldangemessen. Bei der Festsetzung dieses Strafbetrages blieb die belangte Behörde ohnehin im unteren Bereich des Strafrahmens. Es sind für das erkennende Mitglied des Oö. Verwaltungssenates keinerlei Gründe ersichtlich, die ein Abgehen von den verhängten Strafen rechtfertigen würde.

 

3.9. Zusammenfassend wird daher festestellt, dass der Bw nicht in seinen Rechten verletzt wurde, weshalb die Berufung als unbegründet abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen war.

 

4. Bei diesem Ergebnis war dem Bw nach § 64 Abs. 1 und 2 VStG zusätzlich zum Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat in Höhe von 20 Prozent der verhängten Strafe, das sind 120 Euro, vorzuschreiben.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Wolfgang Steiner

Beachte:
Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt.
VwGH vom 24.03.2010, Zl.: 2008/03/0036-6

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