Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521722/5/Br/Ps

Linz, 25.09.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des C T, geb., vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. T G, P, W, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 23.7.2007, Zl. VerkR21-15120-2007, nach der am 24.9.2007 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht:

 

Der Berufung wird mit der Maßgabe Folge gegeben, dass im Spruchpunkt III. der zweite Teil (die Anordnung einer Nachschulung) behoben wird; im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 und § 66 Abs.2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 10/2004, § 7 Abs.1, 3 und 4 Führerscheingesetz – FSG, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Behörde erster Instanz hat mit dem angefochtenen Bescheid in Bestätigung ihres Mandatsbescheides vom 5.7.2007 dem Berufungswerber am 16.4.2007 (gleiche Aktenzahl)

I. die Lenkberechtigung für die Klasse B für die Dauer von 28 Monaten und zwei Wochen – gerechnet ab 4.4.2007 – entzogen.

II. wurde für diesen Zeitraum auch ein Fahrverbot für Motorfahrräder, vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge und Invalidenkraftfahrzeuge ausgesprochen.

III. wurde vor Ablauf der Entzugsdauer die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens zum Nachweis der gesundheitlichen Eignung und die Absolvierung einer Nachschulung angeordnet.

IV. wurde dem Bescheid eine aufschiebende Wirkung aberkannt.

Gestützt wurden diese Aussprüche im Punkt I. auf §§ 24 Abs.1 Z1 und 25 Abs.3 FSG iVm § 56 AVG;

im Punkt II. auf §§ 32 Abs.1 u. 25 Abs.3 FSG iVm § 56 AVG;

im Punkt III. auf §§ 24 Abs.1 Z1 und Abs.3, 25 Abs.3 und 32 FSG iVm § 56 AVG;

und im Punkt IV. wurde der Spruch auf § 64 Abs.2 AVG gestützt.

 

1.1. Begründend führte die Behörde erster Instanz Nachfolgendes aus:

"Mit Mandatsbescheid der hs. Behörde vom 16.04.2007, zu ZI. VerkR21-15120-2007, wurde Ih­nen die Lenkberechtigung für die Klasse B für die Dauer von 28 Monaten und 2 Wochen, ge­rechnet ab der vorläufigen Abnahme des Führerscheins entzogen und es wurde Ihnen das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung verboten. Gleichzeitig wurde Ihnen aufgetragen, eine Nachschulung zu absolvieren sowie ein amtsärztlichen Gutachten beizubringen, weil Sie am 04.04.2007 um 06:05 Uhr im Gemeindegebiet von Meggenhofen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr, ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt haben.

Gegen diesen Mandatsbescheid haben Sie mit Schreiben vom 09.05.2007 fristgerecht das Rechtsmittel der Vorstellung erhoben. Begründend führten Sie darin im Wesentlichen aus, dass Sie keine alkoholischen Getränke konsumiert haben.

 

Darüber wurde erwogen:

 

Die Behörde hat folgenden Sachverhalt festgestellt:

Sie haben am 04.04.2007 um 06:05 Uhr im Gemeindegebiet von Meggenhofen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr, insbesondere auf der Gallspacher Bundesstraße bis auf Höhe Strkm. 8,750 das Kraftfahrzeug der Marke O, mit dem Kennzeichen in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Zudem haben Sie auf dieser Fahrt einen Verkehrsunfall ver­schuldet, indem Sie teilweise den linken Fahrstreifen benutzten und in der Folge gegen ein ent­gegenkommendes Fahrzeug stießen.

Die Tatsache der Alkoholisierung ist auf Grund des am 04.04.2007 um 07:27 Uhr durchgeführ­ten Alkotestes, der einen Alkoholgehalt Ihrer Atemluft von 0,45 mg/l ergeben hat, erwiesen.

Des weiteren steht fest, dass Ihnen infolge Begehung eines Alkoholdeliktes im Straßenverkehr die Lenkberechtigung bereits 2 mal, nämlich von 10.04.1998 bis 10.12.1998 und vom 11.12.1998 bis 11.12.1999 entzogen werden musste und von 13.12.2002 bis 13.12.2003 das Lenken von Motorfahrrädern und vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen verboten wurde.

Auf Grund eines rechtskräftigen Bescheides der hs. Behörde zu ZI. VerkR96-3054-2007 ist ein Delikt im Vormerksystem eingetragen.

 

Beweiswürdigung:

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, im Zuge dessen Einsicht in die Anzeige der Polizeiinspektion Gaspoltshofen genommen und der erhebende Polizeibeamten, Revlnsp. N einvernommen sowie eine amtsärztliche Stellungnahme eingeholt wurde, steht der festgestellte Sachverhalt widerspruchsfrei fest.

Ihre Angaben, wonach Sie keinen Alkohol konsumiert hätten und daher das Messergebnis falsch sei, wurden auf Grund des amtsärztlichen Gutachtens vom 30.05.2007, dem zufolge der gemes­sene Atemalkoholgehalt von 0,45 mg/l ausschließlich auf die exogene Zufuhr alkoholischer Ge­tränke zurückzuführen ist, widerlegt.

Auch fanden sich keinerlei Hinweise auf die von Ihnen eingewendete Funktionsuntüchtigkeit des Gerätes. Laut Aussage des Revlnsp. N gab es keinerlei Anschein dafür, dass das Gerät defekt gewesen sei. Es wurden zwei Versuche durchgeführt, welche jeweils ein verwertbares Ergebnis brachten. Das verwendete Gerät ist darüber hinaus - laut vorgelegter Bestätigung -geeicht. Die beantragte Einvernahme des Dienststellenleiters des Bezirkspolizeikommandos Grieskirchen konnte daher unterbleiben.

 

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 24 Abs.l FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3Abs.l Z.2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Be­hörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen oder die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Bedingungen, Befristungen zeitliche, örtli­che oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diese Einschränkungen sind gemäß § 13 Abs.2 in den Führerschein einzutragen.

Nach § 7 Abs. 1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit, insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zu­stand gefährden wird, oder sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

 

Gemäß § 7 Abs. 3 Z. 1 FSG gilt als bestimmte Tatsache insbesondere, wenn jemand ein Kraft­fahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b Straßenverkehrsordnung (StVO) 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicher­heitspolizeigesetz (SPG), BGBl.Nr. 566/199, zu beurteilen ist.

 

Gemäß § 24 Abs. 3 FSG kann die Behörde bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkbe­rechtigung begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amts­ärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:

1. wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,

2. wegen einer zweiten in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder

3. wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder la StVO 1960. Im Rahmen des amtsärztli­chen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsy­chologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser An­ordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärzt­lichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absol­vierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befol­gung der Anordnung. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) gemäß § 4c Abs. 2 nicht befolgt oder wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder wurde bei diesen Maßnahmen die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Die Anordnung der be­gleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen.

 

Gemäß § 25 Abs. 3 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen.

 

Gemäß § 32 Abs.l FSG hat die Behörde Personen, die nicht im Sinne des § 7 verkehrszuverläs­sig oder nicht gesundheitlich geeignet sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahr­zeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, unter Anwendung der §§24 Abs.3 und 4, 25, 26 und 29 entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit das Lenken eines derartigen Kraftfahrzeuges

1.  ausdrücklich zu verbieten,

2.  nur zu gestatten, wenn vorgeschriebene Auflagen eingehalten werden, oder

3.  nur für eine bestimmte Zeit oder nur unter zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen zu gestatten.

Das Lenken eines Motorfahrrades, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder Invalidenkraftfahr­zeuges entgegen einer behördlichen Verfügung nach Z.l, 2 oder 3 ist unzulässig. Eine solche Verfügung ist aufzuheben, wenn der Grund für Ihre Erlassung nicht mehr gegeben ist.

Zunächst ist festzuhalten, dass auf Grund des Lenkens eines Fahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand eine die Verkehrsunzuverlässigkeit indizierende bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs. 1 i.V.m. § 7 Abs. 3 FSG vorliegt.

Was die gemäß § 7 Abs. 4 FSG vorzunehmende Wertung dieser bestimmten Tatsache betrifft, so wird zunächst darauf hingewiesen, dass die Verkehrszuverlässigkeit ein charakterlicher Wert­begriff ist. Bei der Beurteilung werden jene Handlungen der Person, die nach außen hin in Er­scheinung getreten und der Behörde zur Kenntnis gekommen sind, dahingehend analysiert und gewertet, ob in näherer oder fernerer Zukunft gleiche oder ähnliche Handlungen mit einiger Wahrscheinlichkeit erwartet bzw. befürchtet werden können und ob diese Handlungen für die allgemeine Verkehrssicherheit eine Gefahr darstellen.     :

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.11.1985, ZI. 84/11/0148 ausge­sprochen hat, ist die Begehung von Alkoholdelikten schon für sich alleine in hohem Maße ver­werflich. Dazu kommt, dass Sie bereits drei mal wegen eines gleichartigen Deliktes beanstandet wurden. Dass Sie sich nunmehr neuerlich einschlägig strafbar gemacht haben, muss bei der Wer­tung der bestimmten Tatsachen zu Ihren Ungunsten berücksichtigt werden.

Die wiederholte Begehung lässt auf einen erheblichen Mangel an Verkehrszuverlässigkeit schließen, so dass diesem Umstand nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsge­richtshofs bei der Bemessung der Entziehungsdauer besondere Bedeutung zukommt.

Was die Frage der Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen die begangene strafbare Hand­lung gesetzt wurde betrifft, so stellen durch Alkohol beeinträchtigte Lenker für sich alleine schon eine hohe potentielle Gefährdung der Sicherheit des Straßenverkehrs dar, weil diese Lenker in­folge ihrer herabgesetzten Konzentrations-, Beobachtungs- und Reaktionsfähigkeit nicht in der Lage sind, die kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen zufriedenstellend auszuüben. Dies wurde dadurch unter Beweis gestellt, dass Sie zudem einen Verkehrsunfall verschuldet haben.

Nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens und dessen Wertung gelangt die Behörde zur An­sicht, dass Ihre Verkehrszuverlässigkeit nach einer Entziehungs-/Lenkverbotsdauer von 28 Mo­naten und 2 Wochen wieder hergestellt ist.

Die hs. Behörde verweist in Bezug auf die verhängte Entziehungs-/Lenkverbotsdauer insbeson­dere auf folgende Erkenntnisse:

·         Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 28.09.1993, Zl.93/11/0142: Der dortige Beschwerdeführer hat innerhalb von 18 Jahren das vier Alkoholdelikte im Straßen­verkehr begangen. Eine Entzugsdauer von 30 Monaten wurde als rechtmäßig bestä­tigt.

 

·        Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 20.01.1998, ZI. 97/11/0297: Der dortige Beschwerdeführer hat innerhalb von 10 Jahren insgesamt vier Alkoholdelikte im Stra­ßenverkehr begangen. Der Verwaltungsgerichtshof hat eine Entzugsdauer von 3 Jah­ren als rechtmäßig bestätigt.

 

·        Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 23.04.2002, ZI. 2000/11/0182; Der dor­tige Beschwerdeführer hat innerhalb von 9 Jahren vier Alkoholdelikte im Straßenver­kehrs begangen. Der Verwaltungsgerichtshof hat eine Entziehungsdauer von 28 Mo­nate bestätigt.

 

·        Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 27.02.2004, ZI. 2002/11/0036: Der dortige Beschwerdeführer hat innerhalb von 12 Jahren vier Alkoholdelikte im Straßen­verkehrs begangen. Der Verwaltungsgerichtshof hat eine Entziehungsdauer von 3 Jahren bestätigt.

 

Unter Berücksichtigung der oben zitierten Judikatur kommt nach Ansicht der hs. Behörde eine Herabsetzung nicht in Betracht.

 

Aufgrund der als erwiesen angenommenen Verkehrsunzuverlässigkeit war im Interesse des öf­fentlichen Wohles und zum Schütze der Verkehrsteilnehmer wegen Gefahr in Verzug die auf­schiebende Wirkung einer allfälligen Berufung abzuerkennen."

 

2. In der durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht eingebrachten Berufung tritt der Berufungswerber mit folgenden Ausführungen entgegen:

"In   umseits   bezeichneter   Verwaltungsrechtssache   wird   gegen   den   Bescheid   der   BH Grieskirchen vom 23.07.2007 die

 

B E R U F U N G

 

erhoben.

Vorbezeichneter Bescheid wird in den Punkten:

I.        Entziehung der Lenkerberechtigung für 28 Monaten und 2 Wochen

II.      Lenkverbot für Motorfahrräder, vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge und                  Invalidenkraftfahrzeuge für die selbe Dauer wie zu I

III.           die Anordnung einer besonderen Nachschulung

 

mit nachfolgender Begründung angefochten:

 

Zu I.

Grundsätzlich vertritt der Einschreiter die in diesem Verfahren dargelegte Ansicht, dass das Vorliegen eines Messergebnisses, welches eine Alkoholisierung zum Vorfallszeitpunkt auswies, nicht zutreffend war. Mangels Beweisbarkeit seines eingenommenen Standpunktes bzw. mangels Möglichkeit, das festgestellte Ergebnis zu wiederlegen, wird diesem Beweisergebnis Rechnung getragen und dieses nicht weiter thematisiert.

 

Allerdings ist der angefochtene Bescheid insoweit unzutreffend, als die Entziehungsdauer der Lenkerberechtigung unangemessen lang ausgesprochen wurde.

Zu berücksichtigen ist, dass Alkoholdelikte beim Einschreiter lange zurücklagen und dies dem Einschreiter nunmehr wieder vorzuhalten und damit die lange Entziehungsdauer zu begründen, ist falsch. Der Alkoholisierungsgrad war im gegenständlichen Fall durchaus nicht hoch. Vorgesehen ist eine Strafe von € 581,00 bis € 3.633,00 und wurde im Verwaltungsstrafverfahren (VerkR96-4066-2007 der BH Grieskirchen) eine unbekämpft gebliebene Strafe von € 800,00 erkannt. Wenn nun im Bezug auf die Entziehungsdauer vorgesehen ist, dass bei einer derartigen Alkoholisierung eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten zu erkennen ist, so scheint die Festsetzung einer Entziehungsdauer von 28 Monaten und 2 Wochen völlig aus dem Rahmen zu fallen."

 

Auch die zitierte Judikatur passt nicht zum gegenständlichen Fall. Abgesehen davon, dass sehr alte Entscheidungen zitiert werden, decken sich die Sachvershalte nicht. Bezug genommen werden muss auf jene Entscheidungen, die auch hinsichtlich des Alkoholisierungsgrades vergleichbar sind. Das Einführen von Entscheidungen, denen höhergradige Alkoholisierungssachverhalte zu Grunde liegen und die auch hinsichtlich der Anzahl der Alkoholdelikte, die bereits zu verantworten waren, nicht vergleichbar sind, eignet sich nicht um hier eine richtige Relation herzustellen.

Unberücksichtigt bleibt, dass die beiden Alkoholdelikte doch relativ lange zurückliegen.

Unberücksichtigt blieb auch der persönliche Werdegang des Einschreiters, der näher zu bestimmen gewesen wäre. All dies führt im Zusammenhang mit der Judikatur dazu, dass das Ergebnis der Betrachtung nur lauten kann, dass die ausgesprochene Entziehungszeit weit überhöht ist.

 

Der Anlassfall (Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot in Verbindung mit einer Alkoholisierung) einerseits, die "Vorgeschichte" andererseits rechtfertigen es, anzunehmen, dass es keiner längeren Entziehungsdauer als 12 Monaten bedarf um wieder von einer Verkehrszuverlässigkeit auszugehen. Insoweit auf das Vorleben des Einschreiters, im Bezug auf die letzten Jahre (nach den beiden Delikten), nicht weiter eingegangen wurde bzw. die Umstände nicht erhoben worden sind, liegt auch ein Verfahrensmangel vor.

In diesem Sinne wird daher beantragt werden, in Stattgabe der Berufung, die Entziehungszeit erheblich gegenüber dem Bescheid der BH Grieskirchen herabzusetzen.

 

Zu II.

Bekämpft wird auch, dass ein Lenkverbot für Motorfahrräder, vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge und Invalidenkraftfahrzeuge für unangemessen lange Dauer ausgesprochen wurde. Hier gilt das zur Entziehung der Lenkerberechtigung Ausgeführte und wird darauf diesbezüglich eine Herabsetzung der Dauer beantragt werden.

 

Zu III.

In Folge falscher Einschätzung des hier relevanten Sachverhaltes wurde auch die Kann-Bestimmung über die Anordnung besonderer Maßnahmen zu Lasten des Einschreiters ausgelegt. Ohne im Bescheid darauf näher einzugehen (es wird nur der Gesetzestext zitiert), wird diese Anordnung einer Nachschulung ausgesprochen, ob gleich ein zu Grunde liegender Sachverhalt hier diese Anordnung begründen würde, fehlt. Auf Grundlage des festgestellten Sachverhaltes lässt sich die Notwendigkeit der besonderen Nachschulung nicht erkennen, weshalb beantragt werden wird, von dieser besonderen Maßnahme abzusehen.

 

Insgesamt erweist sich der Bescheid im Umfange der Anfechtung als verfehlt.

 

Der Einschreiter, C T stellt daher durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter folgende

 

B E R U F U N G S A N T R Ä G E

 

Der  UVS  wolle  in  Stattgabe  dieser  Berufung,  den  angefochtenen  Bescheid  der  BH Grieskirchen vom 23.07.2007 dahingehend abändern, dass

 

-         die Entziehungsdauer der Lenkerberechtigung des Einschreiters für die Klasse B auf            Grund des Vorfalles vom 04,04.2007 auf ein 12 Monate nicht übersteigendes   Ausmaß herabgesetzt wird;

 

-         das Lenkverbot für Motorfahrräder, vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge und    Invalidenkraftfahrzeuge, gleichfalls auf diese, der Entziehung der   Lenkerberechtigung entsprechende Zeit, reduziert wird;

 

-         von der Anordnung einer Nachschulung nachgesehen wird.

 

W, am 10.08.2007/A                                                                         C T"

 

3. Der Berufungsakt wurde von der Behörde erster Instanz dem Oö. Verwaltungssenat vorgelegt. Demnach ist dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen (§ 67a Abs.1 2. Satz AVG).

 

3.1. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz. Diesem Akt angeschlossen fanden sich auch die Akte über die vorausgegangenen Entzugsverfahren. Ergänzend wurde noch der Stand des Verwaltungsstrafverfahrens abgefragt und im Sinne einer besseren Beurteilungsbasis der Gesamtpersönlichkeit des Berufungswerbers wurde der Berufungswerber im Rahmen einer Berufungsverhandlung im Beisein seines Rechtsvertreters und einer Vertreterin der Behörde erster Instanz gehört.

 

4. Zur Sache:

Am 4.4.2007 um 06:05 Uhr verursachte der Berufungswerber in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand einen Verkehrsunfall, indem er laut Anzeige auf die linke Straßenseite geriet und dort mit einem entgegenkommenden KFZ kollidierte. Sein Atemalkoholgehalt wurde um 07:27 Uhr mit 0,45 mg/l festgestellt. Diesbezüglich wurde der Berufungswerber von der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen, Straferkenntnis vom 23.7.2007, Zl. VerkR96-4066/2007, rechtskräftig mit 800 Euro bestraft.

Bereits den Vorentzügen lagen jeweils hochgradige Alkofahrten mit Unfallfolgen zu Grunde.

Diesbezüglich kam es in der Zeit vom 10.4.1998 bis 11.12.1999 (VerkR21-15125/1998), vom 11.12.1998 bis 11.12.1999 (VerkR21-15238/1998) und vom 13.12.2002 bis 13.12.2003 (VerkR21-15379/2002) zu Entzügen der Lenkberechtigung.

Ab 25.2.2004 befand sich der Berufungswerber nach Beibringung der Gutachten bis zum gegenständlichen Entzug schließlich wieder im Besitz einer Lenkberechtigung. Dieser Feststellung bedarf es insbesondere im Hinblick auf die rechtliche Beurteilung des Bescheidpunktes III. (erster Teil).

Hinzuweisen ist ebenfalls auf die Bestrafung wegen eines Vormerkdeliktes nach § 102 Abs.1 KFG vom 29.3.2007, was gemäß § 25 Abs.3 FSG bei der Entzugsdauer zu berücksichtigen war.

 

4.1. Im Rahmen des Berufungsvorbringens wendet sich der Berufungswerber lediglich gegen die ausgesprochene Entzugsdauer und beantragt diese auf ein zwölf  Monate nicht überschreitendes Ausmaß herabzusetzen, sowie das Lenkverbot aufzuheben und von einer Nachschulung abzusehen.

Den dem Bescheid zugrunde gelegten Fakten wurde dezidiert nicht entgegen getreten. Es wird inhaltlich lediglich vermeint, dass die Vorentzüge schon lange zurücklägen und er sich zwischenzeitig wohl verhalten habe und der anlassbezogene Alkoholisierungsgrad auch nicht hoch gewesen wäre.

Inhaltlich vermeint der Berufungswerber sich freiwillig einer Alkoholtherapie unterzogen zu haben, wobei es im Dezember 2006 nochmals zu einem Trinkereignis (nicht jedoch im Zusammenhang mit dem Lenken) gekommen sei, worauf er sich sogleich wieder in Behandlung begeben habe. Abschließend vertritt der Berufungswerber die Ansicht, es sei im Ermessen der Behörde auch eine deutlich geringere Entzugsdauer auszusprechen.

Als evident kann gelten, dass beim Berufungswerber offenbar ein nachhaltiges Problem in Bezug auf Alkohol vorzuliegen scheint, welches im hier nicht zu beurteilenden Umfang auch die gesundheitliche Eignung berühren dürfte. Daher könnte der Berufungswerber die Zeit des Entzuges aus Gründen der dzt. fehlenden Verkehrszuverlässigkeit zur Klärung der gesundheitlichen Eignungsfrage nutzen, sodass zumindest nach Ablauf der Entzugsdauer auch die gesundheitliche Eignung erwartet werden könnte, welche es letztlich als Voraussetzung der Wiedererteilung durch die Vorlage eines entsprechenden amtsärztlichen Gutachtens nachzuweisen gilt.

 

5. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

 

Eine wesentliche Voraussetzung für die Erteilung der Lenkberechtigung bildet gemäß § 3 Abs.1 Z2 FSG die Verkehrszuverlässigkeit.

 

Nach § 7 des Führerscheingesetzes gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3 leg.cit.) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, ....

 

Als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs.1 leg.cit. hat insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hierbei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO 1960 begangen hat (§ 7 Abs.3 Z1 FSG).

 

Für die Wertung der in Abs.1 genannten und in Abs.3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind gemäß § 7 Abs.4 FSG deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

 

5.2. Im Hinblick auf den Umstand, dass der Berufungswerber nun zum vierten Mal binnen zehn Jahren wegen eines Verstoßes gegen § 5 Abs.1 in Verbindung mit § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 im Straßenverkehr in Erscheinung tritt, ist ohne Zweifel vom Vorliegen einer bestimmten Tatsache im Sinn des § 7 Abs.3 Z1 FSG auszugehen.  

Bei der Bewertung dieser bestimmten Tatsache sind für die Beurteilung der Gesamtpersönlichkeit des Berufungswerbers auch die auf gleicher schädlicher Neigung beruhenden Vorentzüge in der Dauer von acht Monaten (10.4.1998 bis 10.12.1998), von zwölf Monaten (11.12.1998 bis 11.12.1999) und abermals zwölf Monaten (13.12.2002 bis 13.12.2003) zu berücksichtigen. Es handelt sich beim Berufungswerber damit um das vierte in die Wertung nach § 7 Abs.6 FSG einzubeziehende Alkoholdelikt innerhalb von zehn Jahren.

 

5.2.1. Für die Beurteilung, ob eine strafbare Handlung gemäß Abs.3 Z1 wiederholt begangen wurde, sind zurückliegende Handlungen der gleichen Art selbst dann heranzuziehen, wenn sie bereits einmal zur Begründung des Mangels der Verkehrszuverlässigkeit herangezogen worden sind, es sei denn, die zuletzt begangene Tat liegt länger als zehn Jahre zurück. Alkodelikte zählen zu den schwersten Verstößen im Straßenverkehr (VwGH vom 20.02.2004, 2003/11/0143). So hat der Verwaltungsgerichtshof etwa nach drei Entzügen innerhalb von neun Jahren und im Falle einer neuerlichen Alkofahrt mit schwerer Alkoholisierung eine Entzugsdauer von 40 Monaten als nicht überhöht erachtet (vgl. VwGH 23.04.2002, 2000/11/0182 mit Hinweis auf VwGH 29.5.1990, 89/11/0217, sowie vom 30.5.2001, 2001/11/0081). 

Eine Prognose des Wiedererlangens der Verkehrszuverlässigkeit erst nach Ablauf von  28 Monaten scheint daher mit Blick auf die Vorgeschichte durchaus vertretbar (vgl. auch h. Erk. v. 19.9.2005, VwSen-521097/2/Br/Gam, mit Hinweis auf VwGH, 24.8.1999, 99/11/0216 und dort auf VwGH 21.3.1995, 95/11/0071 sowie VwGH 10.11.1998, 97/11/0266 u.a).

Auch die mehreren Vormerkungen wegen Verstöße auch gegen kraftfahrrechtliche Bestimmungen verstärken den Schluss auf ein nachhaltiges Defizit in der für die Verkehrszuverlässigkeit zu erwartende Sinneshaltung des Berufungswerbers. Alle drei Vorentzüge von insgesamt mehreren Jahren reichten offenbar nicht aus, dem Berufungswerber die Konsequenzen von Trinken und Fahren ausreichend vor Augen zu führen und sich rechtskonform zu verhalten bzw. Fahren und Trinken trennen zu lernen.

Dass hier seitens der Behörde erster Instanz die unstrittigen Sachverhalte falsch eingeschätzt oder fehl gewertet worden wären, trifft somit nicht zu.

Wenn dem Berufungswerber nach bereits zweimaliger Entziehung der Lenkberechtigung nach zu einem Unfall führenden Alkofahrten (1998 und 1999), schließlich 2002 ein Mopedfahrverbot nach einer abermaligen Alkofahrt ausgesprochen werden musste, belegt einmal mehr sehr anschaulich, wie wenig all diese bisherigen Entzugsmaßnahmen an der Sinneshaltung und demnach Verkehrszuverlässigkeit des Berufungswerbers eine positive Änderung herbeizuführen vermochten. 

Demnach erweist sich das Berufungsvorbringen wonach eine Entzugszeit von nur 12 Monaten ausreichen sollte, um eine positive Prognose des Wiedererlangens der Verkehrszuverlässigkeit erwarten zu dürfen, auch nicht mit dem Tenor der Rechtsprechung des Höchstgerichtes im Einklang (s. insb. VwGH 20.1.1998, 97/11/0297). Vielmehr kann hier angesichts der offenbar – allenfalls auch gesundheitlich begründeten – noch "unstabilen Haltung" zum Alkoholkonsum von einem noch nachhaltigen Defizit in der Fähigkeit, Lenken und Trinken trennen zu können, ausgegangen werden.

Diese in einer Prognosebeurteilung gründende Entzugsdauer ist vielmehr als sehr maßvoll festgesetzt zu beurteilen, wobei der Berufungswerber darauf hinzuweisen ist, dass für die Berufungsbehörde in der Bemessung der Entzugsdauer ein Verschlechterungsverbot nicht besteht.

Nach § 25 Abs.3 FSG zweiter Satz gilt, dass für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist und zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (§ 30a) Delikte vorgemerkt sind, für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern ist; eine diesbezüglich zu berücksichtigende Vormerkung liegt beim Berufungswerber ebenfalls vor. Nach § 32 Abs.1 FSG ist bei fehlender Verkehrszuverlässigkeit (und auch hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung in wohl geringerem Umfang) auch ein Verbot für nicht führerscheinpflichtige Kraftfahrzeuge auszusprechen.

 

5.3. Die Anordnung der Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens iSd § 24 Abs.1 Z3 FSG zum Nachweis der gesundheitlichen Eignung scheint hier insbesondere mit dem wiederholt aufgetretenen Abkommen von der Fahrbahn sachlich begründet. Die kumulative Anordnung auch einer Nachschulung findet jedoch keine gesetzliche Deckung im § 24 Abs.3 FSG. Dieser lautet:

"Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:

  1. wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,

  2. wegen einer zweiten in § 7 Abs. 3 Z4 genannten Übertretung

     innerhalb von zwei Jahren oder

  3. wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1 oder 1a StVO 1960."

Keine der zitierten Voraussetzungen ist hier vor dem Hintergrund einer (nur) nach § 99 Abs.1b StVO 1960 zu bestrafenden Alkoholbeeinträchtigung gegeben. Unbeachtlich hat dabei die Fehlzitierung der Strafnorm im Straferkenntnis § 99 Abs.1a StVO zu bleiben. Da letztlich der Berufungswerber wegen Erlöschens der Lenkberechtigung vor Wiedererteilung  im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung seine gesundheitliche Eignung und fachliche Befähigung sowieso nachzuweisen hat, entfällt dieser Punkt, wobei es dem Amtsarzt anheim gestellt bleiben wird, ob er gegebenenfalls für die Eignungsfeststellung auch ein verkehrspsychologisches Gutachten anordnet, welches letztlich auch die hinter einem Verhaltenstraining stehende Intention einer Einstellungsänderung zum Alkohol miterfassen würde.

Das Verbot des Lenkens eines Motorfahrrades, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder Invalidenkraftfahrzeuges ist in § 32 Abs.1 FSG begründet. Die Aberkennung von einer allfällig bestehenden ausländischen Lenkberechtigung, während der Entziehungsdauer in Österreich Gebrauch zu machen, ergibt sich aus § 30 Abs.1 FSG.

 

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann (hat) die Behörde iSd § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung einer Berufung immer dann aus(zu)schließen, wenn die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen wird, weshalb die Behörde erster Instanz der Berufung die aufschiebende Wirkung zu Recht aberkannt hat.

 

5.4. Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungs­gerichts­hof und/oder an den Verfassungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. B l e i e r

 

 

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