Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250921/2/Gu/Pr

Linz, 13.03.2001

VwSen-250921/2/Gu/Pr Linz, am 13. März 2001

DVR.0690392

B E S C H L U S S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über den Antrag der H. P., R.i.M. vom 26.2.2001 um "Beistellung einer kostenlosen Verfahrenshilfe", gemeint wohl um Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers, im Rahmen ihrer Berufung gegen den Bescheid (gemeint wohl Straferkenntnis) der Bezirkshauptmannschaft Freistadt zur Zahl SV96-13-2000 wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, zu Recht:

Der Antrag wird abgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 51a VStG

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat zu der in der Präambel erwähnten Zahl gegen die Beschuldigte ein Straferkenntnis wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes erlassen und den hiebei betroffenen Ausländer und die Tatzeit im Einzelnen näher beschrieben.

Dieses Straferkenntnis wurde der Beschuldigten mit Postsendung am 20.12.2000 zugestellt und lt. dem im Akt erliegenden Rückschein unter Beisetzung der eigenhändigen Unterschrift der Beschuldigten übernommen.

Mit gesonderter Eingabe vom 26.2.2001, eingelangt bei der Bezirkshauptmannschaft Freistadt am 28.2.2001, erhob die Beschuldigte einerseits Berufung gegen den Bescheid SV96-13-2000 und andererseits beantragt sie Verfahrenshilfe "in obgenannter Angelegenheit, da sie auf Sozialhilfe angewiesen" sei.

Über diesen Antrag der gemäß § 51a Abs.3 VStG vom Unabhängigen Verwaltungssenat durch Einzelmitglied zu entscheiden war, galt es zu bedenken:

Gemäß § 51a Abs.1 VStG ist, wenn der Beschuldigte außer Stande ist, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhaltskosten der Verteidigung zu tragen, so hat der Unabhängige Verwaltungssenat auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, wenn und soweit dies im Interesse der Verwaltungsrechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist.

Gemäß § 51a Abs.2 VStG kann der Antrag auf Beigebung eines Verteidigers schriftlich oder mündlich gestellt werden. Er ist ab Erlassung des Bescheides bis zur Vorlage der Berufung bei der Behörde, ab Vorlage der Berufung beim Unabhängigen Verwaltungssenat einzubringen. Wird der Antrag innerhalb der Berufungsfrist beim Unabhängigen Verwaltungssenat eingebracht, so gilt er als rechtzeitig gestellt. In dem Antrag ist die Strafsache bestimmt zu bezeichnen, für die die Beigebung eines Verteidigers begehrt wird.

Gemäß § 51 Abs.5 VStG beginnt, wenn der Beschuldigte innerhalb der Berufungsfrist die Beigabe eines Verteidigers beantragt hat, für ihn die Berufungsfrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Bescheid für die Bestellung des Rechtsanwaltes zum Verteidiger und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt wird. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag auf Beigebung eines Verteidigers abgewiesen, so beginnt die Berufungsfrist mit der Zustellung des abweisenden Bescheides an den Beschuldigten zu laufen.

Zum gegenständlichen Verfahrenshilfeantrag war zu bedenken, dass es anlässlich der erst zwei Monate nach Zustellung des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Freistadt erhobenen Berufung vordergründig um die Beurteilung des einfachen Lebenssachverhaltes, nämlich die Zustellung eines Bescheides, ausgewiesen durch eine öffentliche Urkunde und damit die Beurteilung der Rechtzeitigkeit einer Berufung handelte, welche keine komplexen Rechtsfragen aufwarf, wozu die Beigabe eines Rechtsanwaltes bzw. Verteidigers nicht erforderlich ist. Auch ein Interesse der Verwaltungsrechtspflege liegt bei diesem einfachen Lebenssachverhalt nicht vor.

Über die Berufung selbst, insbesondere über die Rechtzeitigkeit im Hinblick auf das Zustelldatum und den Umstand, dass das bezeichnete Straferkenntnis eine ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung enthielt, ergeht von der zuständigen Kammer des Oö. Verwaltungssenates eine gesonderte Entscheidung.

Über Kosten war nicht abzusprechen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. G u s c h l b a u e r

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