Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-350010/2/Py/Da

Linz, 06.09.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Andrea Panny, über die Berufung des Herrn E H, H G, U, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz‑Land vom 18. Juli 2007, AZ: UR96-2182-2007, betreffend die Zurückweisung des Einspruchs gegen die Strafverfügung vom 10. Mai 2007 wegen verspäteter Einbringung, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Zurückweisungsbescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idgF.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Strafverfügung vom 10. Mai 2007, GZ: UR96-2182-2007, hat die belangte Behörde dem Berufungswerber (in der Folge: Bw) angelastet, er habe am 25. Februar 2007 um 16.54 Uhr als Lenker des Personenkraftwagens mit dem polizeilichen Kennzeichen , auf der A1 in der Gemeinde Enns bei km 156.810 in Fahrtrichtung Salzburg die gemäß § 3 der Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich im Sanierungsgebiet auf der A1 Westautobahn festgelegte erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 37 km/h überschritten, wobei die in Betracht kommende Messtoleranz bereits zu Gunsten des Bw abgezogen sei. Dadurch habe der Bw gegen § 30 Abs.1 IG-L iVm  § 3 Abs.1 LGBl. 2/2007 idF LGBl. Nr. 3/2007 verstoßen, weshalb über ihn eine Geldstrafe von 150 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden verhängt werde.

 

1.2. Diese Strafverfügung wurde dem Bw an der vom Zulassungsbesitzer des PKW namhaft gemachten Wohnadresse in U, H G, zugestellt, wobei nach dem im Akt einliegenden Zustellnachweis die Übernahme der Sendung am 24. Mai 2007 durch den Bw dokumentiert ist.

 

Mit Schreiben vom 14. Juni 2007, das laut Poststempel am 15. Juni 2007 am Postamt I aufgegeben wurde und bei der belangten Behörde am 18. Juni 2007 einlangte, hat der Bw mit Bezugnahme auf die oben angeführte Strafverfügung vorgebracht: "Es wird Einspruch erhoben".

 

2.1. Mit Bescheid vom 18. Juli 2007, Zl. UR96-2182-2007, wies die belangte Behörde den vom Bw erhobenen Einspruch gegen die Strafverfügung auf der Rechtsgrundlage des § 49 Abs.1 AVG wegen verspäteter Einbringung zurück. Begründend verweist die belangte Behörde darauf, dass die Strafverfügung am 24. Mai 2007 ordnungsgemäß zugestellt wurde und die Einspruchsfrist von 2 Wochen daher mit 8. Juni 2007 endete. Der am 15. Juni 2007 zur Post gegebene Einspruch sei daher verspätet. Zwar habe der Bw die Aufforderung der belangten Behörde vom 21. Juni 2007, sich für die verspätete Einspruchslegung zu rechtfertigen bzw. Nachweise vorzulegen, beantwortet, jedoch seien in der Begründung keine Anhaltspunkte bzw. Beweise zu finden, welche einen Entschuldigungsgrund für den verspäteten Einspruch darstellen hätten können.

 

2.2. Gegen diesen Zurückweisungsbescheid richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung. In dieser führt der Bw aus, dass ihn an der Fristversäumnis kein Verschulden treffe. Er habe seinen Einspruch am letzten Tag der Einspruchsfrist seiner Ehegattin mit dem Auftrag zur Aufgabe überreicht, dies sei aber offensichtlich von ihr vergessen worden. Ihn treffe daher kein Verschulden und er habe den Einspruch umgehend nach Bekanntwerden dieses Umstandes nachgeholt. Er beantrage deshalb Aufhebung des Bescheides, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, da es sich bei ihm nicht um den Beschuldigten handle, sondern er im Rahmen der Lenkererhebung lediglich als Auskunftsperson namhaft gemacht wurde.

 

3. Mit Schreiben vom 8. August 2007 hat die belangte Behörde ihren Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Der Oö. Verwaltungssenat, der gem. § 51c VStG zur Entscheidung durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied berufen ist, hat Beweis erhoben durch Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt und den von der belangten Behörde dargestellten Sachverhalt aktenkundig belegt vorgefunden.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Bei rechtzeitigem Einspruch ist gem. § 49 Abs.2 VStG das ordentliche Verfahren einzuleiten. Wurde der Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, dann ist nach § 49 Abs.3 VStG die Strafverfügung zu vollstrecken.

 

Gemäß § 32 Abs.2 AVG iVm § 24 VStG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Gemäß § 33 Abs.2 AVG iVm § 24 VStG ist, sofern das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag fällt, der nächste Tag letzter Tag der Frist. Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können gem. § 33 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG weder verkürzt noch verlängert werden.

 

4.2. Im gegenständlichen Fall wurde die Strafverfügung der belangten Behörde dem Bw am Donnerstag, dem 24. Mai 2007 zugestellt, was er auch in seiner Berufung nicht bestritten hat. An diesem Tag begann die unabänderbare Einspruchsfrist von 2 Wochen zu laufen, worauf von der belangten Behörde in der Rechtsmittelbelehrung ihrer Strafverfügung auch zutreffend hingewiesen wurde. Auf Grund des Feiertages (Fronleichnam) endete die Einspruchsfrist somit am Freitag, den 8. Juni 2007. Da gem. § 33 Abs.3 AVG die Tage des Postlaufes in die Frist nicht eingerechnet werden, hätte der Einspruch gegen die Strafverfügung spätestens an diesem Tag zur Post gegeben werden müssen. Mit dem Ablauf dieses Tages war das Rechtsmittel als verfristet anzusehen, der nach Ausweis der Aktenlage erst am 15. Juni 2007 aufgegebene Einspruch erfolgte daher verspätet.

 

Der Bw hat nichts vorgebracht, was die Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges, der durch die Zustellurkunde hinreichend belegt erscheint, in Frage stellen könnte. Das Vorliegen eines Zustellmangels ist auch aus der Aktenlage nicht ersichtlich.

 

Ein nicht rechtzeitig erhobener Einspruch ist von der Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, mit Bescheid zurückzuweisen. Voraussetzung für die Zurückweisung wegen Verspätung ist allein die Tatsache der Verspätung und nicht die Frage eines Verschuldens an der Verspätung, die nur in einem Wiedereinsetzungsverfahren von Belang wäre, für das jene Behörde zuständig ist, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war (vgl. dazu auch Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6, [2003] Anm. 11 zu § 49 VStG).

 

Eine inhaltliche Befassung mit dem in der Strafverfügung zur Last gelegten Sachverhalt kann in diesem Verfahrensstadium durch die Berufungsbehörde nicht vorgenommen werden.

 

Im Ergebnis war daher die Berufung als unbegründet abzuweisen und der angefochtene Zurückweisungsbescheid der belangten Behörde zu bestätigen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichts­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Dr. Andrea Panny

 

 

 

 

 

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