Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-162458/4/Sch/Ka

Linz, 08.10.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn Ing. J H, G, L, vom 9. Juli 2007, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 11. Juni 2007, VerkR96-11455-2007, mit welchem wegen einer Übertretung des KFG 1967 eine Ermahnung erteilt wurde, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 iVm 63 Abs.5 AVG iZm §§ 24 und 51 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Bescheid vom 11. Juni 2007, VerkR96-11455-2007,  über Herrn Ing. J H wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 eine Ermahnung erteilt.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber Berufung erhoben. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Der angefochtene Bescheid wurde laut Postrückschein am 15. Juni 2007 vom  Berufungswerber persönlich übernommen. Damit begann die gemäß § 63 Abs.5 AVG iVm § 24 VStG mit zwei Wochen bemessene Berufungsfrist zu laufen und endete sohin am 29. Juni 2007. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde die Berufung jedoch erst am 13. Juli 2007 eingebracht (zur Post gegeben).

 

Die Berufung war daher nach erfolgter Wahrung des Rechts auf Parteiengehör als verspätet eingebracht zurückzuweisen.

 

Zur Erläuterung für den Berufungswerber wird bemerkt, dass es sich bei der Berufungsfrist um eine gesetzliche Frist handelt, deren Verlängerung oder Verkürzung dem Unabhängigen Verwaltungssenat nicht zusteht. Eine inhaltliche Prüfung des Berufungsvorbringens konnte wegen der verspäteten Einbringung des Rechtsmittels nicht erfolgen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro  zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 

 

 

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum