Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-222108/2/Kl/Rd/Pe

Linz, 09.10.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ilse Klempt über die auf das Strafausmaß beschränkte Berufung des J W, vertreten durch Dr. P Rechtsanwalts GmbH, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 28.8.2006, Ge96-94-2005/Ew/Ep, wegen Verwaltungsübertretungen nach der Gewerbeordnung 1994  zu Recht erkannt:

 

I.      Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.     Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 180 Euro, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 19 und 51 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2  VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 28.8.2006, Ge96-94-2005/Ew/Ep, wurden über den Berufungswerber (Bw) zu 1. bis 3. Geldstrafen von jeweils 300 Euro, Ersatzfreiheitsstrafen zu 1. bis 3. von jeweils 24 Stunden, wegen Verwaltungsübertretungen zu 1. bis 3. gemäß § 11 Abs.3 iVm § 7 Abs.1 und 4 der Reisebürosicherungsverordnung, BGBl. II Nr. 316/1999 idF BGBl. II Nr. 563/2003 iVm § 370 Abs.1 und § 127 Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994 idF BGBl. I Nr. 118/2004, verhängt.

Im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wurde dem Bw nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:

"Sie haben als zu den Tatzeitpunkten gemäß § 370 Abs.1 Gewerbeordnung verantwortlicher gewerberechtlicher Geschäftsführer für das Reisebürogewerbe der A L M R GmbH im Standort, zu vertreten, dass durch die genannte Gesellschaft bei der Ausstellung der nachfolgend angeführten Reisebestätigungen der Informationspflicht gemäß § 7 Abs.4 der Reisebürosicherungsverordnung nicht nachgekommen wurde:

 

1. Reisebestätigung Nr. 012551/2 vom 18.4.2005 an K A, über die Reise Isla Margarita 17.9.2005 – 1.10.2005

Als Reiseveranstalter wurde eine V T Ltd angeführt. Weitere Angaben zum Reiseveranstalter sind in der Reisebestätigung nicht enthalten.

Dadurch wurde gegen § 7 Abs.4 der Reisebürosicherungsverordnung verstoßen, da der Vermittler den Buchenden nachweislich über die Abdeckung des Risikos durch den Veranstalter gemäß § 3 Abs.3 und gemäß § 8 in Kenntnis zu setzen hat. Der Vermittler hat dazu dem Buchenden die im Abs.1 genannten Angaben zusammen mit der Reisebestätigung in schriftlicher Form auszuhändigen.

Es fehlten bei der gegenständlichen Reisebestätigung weitere Angaben gem. § 7 Abs. 1 Reisebürosicherungsverordnung:

Z1.      die Nummer, unter der dieser in das Veranstalterverzeichnis gemäß § 9 Abs.5       eingetragen wurde (Eintragungsnummer),

Z2.      den Versicherer gemäß § 3 Abs.3 Z1 oder den Garanten gemäß § 3 Abs.3 Z2,

Z3.      die Versicherungsscheinnummer (Polizzennummer) oder die Nummer der   Garantie

Z4.      die Höhe der Übernahme von Kundengeldern als Anzahlung gem. § 4 Abs.6           und gegebenenfalls von Vorauszahlungen gem. § 4 Abs.7

Z6.      den Abwickler gemäß § 2 Z6 einschließlich Namen, Adresse, Telefonnummer        und Telefaxnummer

Z7.      den Hinweis auf das Erfordernis, sämtliche Ansprüche bei sonstigem           Anspruchsverlust innerhalb von acht Wochen ab Eintritt der in § 1 Abs.3       genannten Ereignisse beim Abwickler anzumelden.

 

2. Reisebestätigung Nr. 012461/1 vom 21.3.2005 an G R, über die Reise Chaldikiki 22.5. – 26.5.2005:

Als Reiseveranstalter wurde eine V T Ltd angeführt. Weitere Angaben zum Reiseveranstalter sind in der Reisebestätigung nicht enthalten.

Dadurch wurde gegen § 7 Abs.4 der Reisebürosicherungsverordnung verstoßen, da der Vermittler den Buchenden nachweislich über die Abdeckung des Risikos durch den Veranstalter gemäß § 3 Abs.3 und gemäß § 8 in Kenntnis zu setzen hat. Der Vermittler hat dazu dem Buchenden die im Abs.1 genannten Angaben zusammen mit der Reisebestätigung in schriftlicher Form auszuhändigen.

Es fehlten bei der gegenständlichen Reisebestätigung weitere Angaben gem. § 7 Abs. 1 Reisebürosicherungsverordnung:

Z1.      die Nummer, unter der dieser in das Veranstalterverzeichnis gemäß § 9 Abs.5       eingetragen wurde (Eintragungsnummer),

Z2.      den Versicherer gemäß § 3 Abs.3 Z1 oder den Garanten gemäß § 3 Abs.3 Z2,

Z3.      die Versicherungsscheinnummer (Polizzennummer) oder die Nummer der   Garantie

Z4.      die Höhe der Übernahme von Kundengeldern als Anzahlung gem. § 4 Abs.6           und gegebenenfalls von Vorauszahlungen gem. § 4 Abs.7

Z6.      den Abwickler gemäß § 2 Z6 einschließlich Namen, Adresse, Telefonnummer        und Telefaxnummer

Z7.      den Hinweis auf das Erfordernis, sämtliche Ansprüche bei sonstigem           Anspruchsverlust innerhalb von acht Wochen ab Eintritt der in § 1 Abs.3       genannten Ereignisse beim Abwickler anzumelden.

 

3. Reisebestätigung/Rechnung Nr. 012076/4 vom 7.2.2005 an Herrn R R, über die Reise Nilkreuzfahrt – Hurghada 17.2. – 3.3.2005:

Als Reiseveranstalter wurde eine A R T/D angeführt. Weitere Angaben zum Reiseveranstalter sind in der Reisebestätigung nicht enthalten.

Dadurch wurde gegen § 7 Abs.4 der Reisebürosicherungsverordnung verstoßen, da der Vermittler den Buchenden nachweislich über die Abdeckung des Risikos durch den Veranstalter gemäß § 3 Abs.3 und gemäß § 8 in Kenntnis zu setzen hat. Der Vermittler hat dazu dem Buchenden die im Abs.1 genannten Angaben zusammen mit der Reisebestätigung in schriftlicher Form auszuhändigen.

Es fehlten bei der gegenständlichen Reisebestätigung weitere Angaben gem. § 7 Abs. 1 Reisebürosicherungsverordnung:

Z1.      die Nummer, unter der dieser in das Veranstalterverzeichnis gemäß § 9 Abs.5       eingetragen wurde (Eintragungsnummer),

Z2.      den Versicherer gemäß § 3 Abs.3 Z1 oder den Garanten gemäß § 3 Abs.3 Z2,

Z3.      die Versicherungsscheinnummer (Polizzennummer) oder die Nummer der   Garantie

Z4.      die Höhe der Übernahme von Kundengeldern als Anzahlung gem. § 4 Abs.6           und gegebenenfalls von Vorauszahlungen gem. § 4 Abs.7

Z6.      den Abwickler gemäß § 2 Z6 einschließlich Namen, Adresse, Telefonnummer        und Telefaxnummer

Z7.      den Hinweis auf das Erfordernis, sämtliche Ansprüche bei sonstigem           Anspruchsverlust innerhalb von acht Wochen ab Eintritt der in § 1 Abs.3       genannten Ereignisse beim Abwickler anzumelden."

 

2. Dagegen wurde fristgerecht eine auf das Strafausmaß beschränkte Berufung eingebracht. Begründend wurde vorgebracht, dass die Geldstrafe nicht schuld- und tatangemessen festgesetzt worden sei. Es sei die Unbescholtenheit des Bw nicht gewertet und auch nicht berücksichtigt worden, dass der Bw beträchtliche Verbindlichkeiten von ca. 520.000 Euro habe, welche aus persönlichen Haftungen für Geschäftsschulden der A L M R GmbH herrühren. Es hätte daher unter Heranziehung des Nettoeinkommens von 900 Euro die Geldstrafe geringer ausfallen müssen.  Es wird daher die Herabsetzung der verhängten Geldstrafe beantragt.       

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

Eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung konnte gemäß § 51e Abs.3 Z2 VStG entfallen, da sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat.

 

4. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

4.1. Da der Bw ausdrücklich um Herabsetzung der verhängten Geldstrafe(n) ersucht hat, ist der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen und ist es dem Oö. Verwaltungssenat verwehrt, hierauf einzugehen.

 

4.2. Gemäß § 11 Abs.3 Reisebürosicherungsverordnung, BGBl. II Nr. 316/1999 idF BGBl. II Nr. 563/2003, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 1.090 Euro zu bestrafen ist, wer gegen Gebote und Verbote dieser Verordnung zuwiderhandelt, die nicht bereits gemäß den Abs.1 und 2 unter Strafe gestellt sind.

 

Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (Abs.1).

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafbemessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die von der Behörde nach den vom Gesetzgeber im § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Behörde, von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Demgemäß obliegt es der Behörde, in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist.

 

4.3. Von der belangten Behörde wurden im nunmehr angefochtenen Straferkenntnis zu 1. bis 3. jeweils Geldstrafen von 300 Euro bei einem Strafrahmen bis zu 1.090 Euro über den Bw verhängt. Weiters wurde auf den Unrechts- und Schuldgehalt Bedacht genommen, indem auf die öffentlichen Interessen (Konsumentenschutz) an der Einhaltung der Bestimmungen der Reisebürosicherungsverordnung hingewiesen und auf eine konkrete Schädigung von Konsumenten - sohin vom Vorliegen konkreter nachteiliger Folgen der Tat – verwiesen wurde. Strafmildernde und straferschwerende Gründe konnten von der belangten Behörde nicht gefunden werden. Des weiteren wurden von der belangten Behörde die anlässlich der Niederschrift vom 9.8.2005 vom Bw bekannt gegebenen persönlichen Verhältnisse, und zwar ein monatliches Nettoeinkommen von 900 Euro, keine Sorgepflichten und kein Vermögen, bei der Strafbemessung berücksichtigt.

 

Wenn der Bw nunmehr vorbringt, dass seine angebliche verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit von der belangten Behörde nicht ausreichend gewürdigt worden sei, ist ihm zu entgegnen, dass ihm diese aufgrund des  Verwaltungsstraf­vormerkungsauszuges auch nicht mehr zugute kommt. So scheinen für den Bw neben einer einschlägigen Verwaltungsstrafvormerkung aus dem Jahr 2005 auch weitere aus dem Jahr 2006 auf. Es ist daher die belangte Behörde, wenngleich sie dies nicht expressis verbis zum Ausdruck gebracht hat, vom Nichtvorliegen des Milderungsgrundes der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zu Recht ausgegangen. Genau genommen liegt ein Erschwerungsgrund vor.

 

Im Grunde der Strafbemessungsgründe gemäß § 19 Abs.1 und 2 VStG kann daher in der Vorgehensweise der belangten Behörde keine gesetzwidrige Gebrauchnahme von dem ihr zustehenden Ermessen bei der Strafbemessung erblickt werden und erscheinen, wie die belangte Behörde zur Recht angeführt hat, die verhängten Geldstrafen aus spezial- und generalpräventiven Gründen geboten, um den Bw künftighin zur Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zu bewegen.

 

Die vom Bw angesprochenen Verbindlichkeiten von ca. 520.000 Euro und auch sein eingeschränktes monatliches Nettoeinkommen von ca. 900 Euro waren nicht geeignet, eine Herabsetzung der verhängten Geldstrafe zu bewirken.

 

Ein Absehen von der Strafe gemäß § 21 VStG war schon deshalb nicht möglich, weil die hiefür erforderlichen kumulativen Voraussetzungen der Geringfügigkeit des Verschuldens und unbedeutender Folgen der Übertretung nicht als gegeben erachtet werden können. Dies wäre nur dann der Fall, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Bw hinter dem in der Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt der Tat erheblich zurückgeblieben wäre.

 

Eine vermeintliche Vermögenslosigkeit, wie der Bw zu behaupten versucht, schützt jedenfalls grundsätzlich nicht vor einer Geldstrafe.

 

Auch wenn der Bw laut eigenen Angaben in finanziell eingeschränkten Verhältnissen lebt, muss ihm die Bezahlung der verhängten Geldstrafen, allenfalls im Ratenwege, der von der belangten Behörde über begründeten Antrag bewilligt werden kann, zugemutet werden. Bei Nichteinbringlichkeit wäre die Ersatzfreiheitsstrafe anzutreten.

 

6. Weil die Berufung keinen Erfolg hatte, war ein Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat gemäß § 64 VStG in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafen, ds 180 Euro, festzusetzen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs-gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Klempt

 

 

 

Beschlagwortung:

Vorstrafen, Erschwerungsgrund

 

 

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