Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-260363/5/Wim/Hu

Linz, 10.10.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leopold Wimmer über die Berufung von Frau M O, S , S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmann­schaft Schärding vom 10.7.2006, Zl. Wa96-11/4-2006/Ka, wegen Übertretung des Wasserrechtsgesetzes 1959  zu Recht erkannt:

 

 

I.   Der Berufung wird keine Folge gegeben und das erstinstanzliche Straferkenntnis bestätigt.

 

II. Die Berufungswerberin hat als Kostenbeitrag zum Berufungs­verfahren zusätzlich den Betrag von 100 Euro, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm §§ 24, 19 und 51c Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

 

1.      Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde die Berufungswerberin gemäß § 127 Abs.2 Z7 erster Fall des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) mit einer Geldstrafe von 500 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden, bestraft. Überdies wurde sie zu einem Verfahrenskostenbeitrag von 50 Euro verpflichtet.

 


Im Einzelnen wurde ihr vorgeworfen:

„Sie haben es zu verantworten, dass die im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 8. August 2005, Zl. Wa10-359-55-2001/St, über die Wiederinstandsetzung der Wehranlage der Wasserkraftanlage nach Wasserbuch-Postzahl 414/0193 gemäß § 105 Wasserrechtsgesetz 1959 idgF unter Spruchteil I, F) Auflagen, Ziffer 4, zweiter Satz vorgeschriebene Auflage, nämlich

vor Baubeginn sind die planlichen Unterlagen der Ausführung des Organismenaufstieges der Wasserrechtsbehörde in 3facher Ausfertigung zur Genehmigung vorzulegen, wobei die Vorlage gemäß Spruchteil I, E) Fristen bis längstens 31. Oktober 2005 zu erfolgen hat

nicht eingehalten wird, da trotz mehrmaliger Aufforderung bis zumindest 19. Juni 2006 geeignete Unterlagen nicht vorgelegt worden sind.

Tatzeit: 1. November 2005 bis 19. Juni 2006“

 

 

2.      Dagegen hat die Berufungswerberin rechtzeitig Berufung erhoben und diese begründet wie folgt:

 

„Ich sehe mich nicht in der Lage, die gegen mich verhängte Strafe in der Höhe von EURO 550,-- zu bezahlen, da ich gemäß dem Einkommenssteuerbescheid nur über ein gesamtes Jahreseinkommen von EURO 4.196,-- verfüge. Ich beziehe auch keine Pension und benötige mein Einkommen zum Leben.

Ich bitte Sie daher um Herabsetzung der Strafe bzw. um Aufhebung und Einstellung des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens.“

 

Über Aufforderung des Unabhängigen Verwaltungssenates hat die Berufungswerberin in der Folge die Berufung noch mit Schreiben vom 9. August 2006 wie folgt ergänzt:

 

„Ich war in letzter Zeit völlig überfordert.

Der starke Schneefall im vergangenen Winter hat das Dach einer Lagerhalle eingedrückt und das darunterliegende Lagergut begraben.

Der Schaden war groß, die Aufräumungsarbeiten schwierig und die Abwickelung des Schadens mit der Versicherung erforderte viel Zeit.

Die geforderten Eingaben an die BH Schärding wurden inzwischen nachgereicht.

Die BH hat auch bereits die Wiederinstandsetzung der Wehranlage der Wasserkraftanlage bewilligt.

Ich bitte den Unabhängigen Verwaltungssenat, das Straferkenntnis aufzuheben und mir die verhängte Verwaltungsstrafe von 500 € zu erlassen.“

 

3.      Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verfahrensakt.

 

Da keine 500 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, von der Berufungswerberin auch keine mündliche Verhandlung beantragt wurde und überdies der Sachverhalt von der Berufungswerberin nicht bestritten wurde und somit nur die Beurteilung einer Rechtsfrage relevant war, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 51e Abs.3 und 4 VStG entfallen.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat geht von dem im Spruch des Erstverfahrens geschilderten Sachverhalt aus. Dies ergibt sich aus den Akten und wurde auch von der Berufungswerberin weder im Erstverfahren noch im Berufungsverfahren bestritten.

 

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1.   Gemäß § 137 Abs.2 Z7 WRG 1959 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern die Tat nicht nach Abs.3 oder 4 einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis 14.530 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen,  wer die gemäß § 105 in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen und Nebenbestimmungen oder die gemäß § 21a in Bescheiden nachträglich vorgeschriebenen anderen oder zusätzlichen Auflagen nicht einhält.

 

Die Nichtbefolgung der Auflage durch nicht rechtzeitiges Vorlegen der Planunterlagen für die Organismenaufstiegshilfe ist erwiesen und wurde auch durch die Berufungswerberin niemals bestritten.

Der objektive Tatbestand der Übertretung ist somit als erfüllt anzusehen.

 

4.2.   Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Wie die Erstinstanz richtig festgestellt hat, handelt es sich bei der vorgeworfenen Übertretung um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt, bei dem grundsätzlich Fahrlässigkeit anzunehmen ist. Die Rechtfertigung der Berufungswerberin im Berufungsverfahren, dass sie in der letzten Zeit völlig überfordert gewesen sei und der starke Schneefall im vergangenen Winter großen Schaden, verbunden mit Aufräumungsarbeiten und der Abwicklung des Schadens mit der Versicherung, verursacht habe, reichen grundsätzlich nicht als Entschuldigung bzw. Rechtfertigung im Verwaltungsstrafverfahren aus, da der maßgebliche Bewilligungsbescheid vom 8.8.2005 stammt in dem bis 31.10.2005 die Projektsvorlage angeordnet war. Dies war somit noch einige Zeit vor dem angesprochenen Winter 2005/06. Die Berufungswerberin hätte somit genügend Zeit schon vor dem Winter gehabt, hier die entsprechenden Veranlassungen zu treffen, um eine rechtzeitige Projektsvorlage sicher zu stellen.  Die Berufungswerberin hat sich aufgrund der Aufforderung zur Rechtfertigung mit Schreiben vom 30.6.2006 damit gerechtfertigt, dass die vorzulegenden Unterlagen schon seit längerer Zeit im Planungsbüro zur Änderung liegen würden. Dieses Schreiben kündigt überdies die Vorlage der nachzureichenden Pläne bis spätestens KW 28/06 (das ist vom 10. bis 16. Juli 2006) und somit 9 Monate nach Sollvorlagedatum an!

Das bedeutet für den Unabhängigen Verwaltungssenat, dass die Berufungswerberin offensichtlich die Unterlagen durch eine fachkundige Stelle erstellen hat lassen. Es wäre ihr daher ohne weiteres zuzumuten gewesen, diese Stelle entsprechend rechtzeitig nach Rechtskraft der wasserrechtlichen Bewilligung zu beauftragen und hierauf die Unterlagen rechtzeitig vorzulegen. Die rechtzeitige Beauftragung eines Planers bedeutet auch keinen besonderen zeitlichen Aufwand, der nicht neben anderen Verpflichtungen möglich wäre.

Die Berufungswerberin hat somit die Übertretung auch subjektiv zu verantworten.

 

4.3.   Zur Strafbemessung ist zunächst auf die Ausführungen wiederum im erstinstanzlichen Straferkenntnis zu verweisen. Angesichts der massiven Zeitüberschreitung bei Vorlage der Unterlagen sowie der Tatsache, dass bereits einschlägige Verwaltungsübertretungen vorliegen, kann auch das von der Berufungswerberin angeführte niedrige Einkommen zu keiner weiteren Verminderung der verhängten Verwaltungsstrafe führen, die beim vorgegebenen Strafrahmen nur 3,44 % der Höchststrafe ausmacht. Die von der Erstinstanz verhängte Strafe wird somit keinesfalls als überhöht angesehen und erscheint sowohl aus general- sowie auch aus spezialpräventiven Gründen als angemessen, die Berufungswerberin in Zukunft von gleichartigen Übertretungen abzuhalten.

 

Von der Anwendung der Bestimmungen der §§ 20 oder 21 VStG (außerordentliche Strafmilderung bzw. Absehen von der Strafe) war abzusehen, zumal die hiefür erforderlichen kumulativen Voraussetzungen nicht gegeben sind.

 

Zu II:

Der Kostenspruch ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

 

 


Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richts­hof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr.  Wimmer

 

 

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