Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-510090/8/Sch/Hu

Linz, 04.10.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 4. Kammer (Vorsitzender: Mag. Kisch, Berichter: Dr. Schön, Beisitzer: Mag. Kofler) über die Berufung der D A KEG (nunmehr D-D A KEG), vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Dr. A M,  vom 29.5.2007 gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 14.5.2007, VerkR-291.129/9-2007-Aum/Re, wegen Widerrufs der Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Kraftfahrzeugen und Anhängern, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung und Verkündung am 26.9.2007 zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG.

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit dem oa Bescheid wurde der D A KEG, N, T, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Dr. A M, J, L, die mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 22.11.2005, Zl. VerkR-291.129/3-2005-Tau, erteilte Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Kraftfahrzeugen und Anhängern mangels Vertrauenswürdigkeit gemäß § 57a Abs.2 KFG 1967 widerrufen.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat die Berufungswerberin rechtzeitig Berufung erhoben.    Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige Kammer, bestehend aus 3 Mitgliedern, berufen.

 

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Die D A KEG (nunmehr D-D A KEG), N, Tn, ist mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oö. vom 22.11.2005, VerkR-291.129/3-2005-Tau, zur Durchführung von wiederkehrenden Begutachtungen nachstehender Kraftfahrzeuge und Anhänger ermächtigt worden:

-          Krafträder (Klasse L)

-          Kraftwagen (Klasse L)

-          Kraftwagen zur Personenbeförderung mit einem höchst zul. Gesamtgewicht bis 2800 kg (Klasse M1, M2)

-          Kraftwagen zur Güterbeförderung mit einem höchst zul. Gesamtgewicht bis 2800 kg (Klasse N1)

-          Spezialkraftwagen mit einem höchst zul. Gesamtgewicht bis 2800 kg

-          Anhänger, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h überschritten werden darf und deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht 3500 kg nicht überschreiten (Klasse O1, O2)

 

Als geeignete Person im Sinne des § 3 Abs.2 Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung, BGBl.II/Nr. 78/1998 idgF, ist im Bescheid Herr C E, geb. …, angeführt.

 

4. Diese Ermächtigung wurde von der Erstbehörde mit dem in Berufung gezogenen Bescheid mangels Vertrauenswürdigkeit widerrufen. Der Bescheid stützt sich im Wesentlichen auf zwei Fakten, nämlich zum einen die positive Begutachtung eines Kraftfahrzeuges, das, wie eine Begutachtung durch einen technischen Amtssachverständigen ergeben hat, mehrere schwere Mängel aufgewiesen hat und für welches deshalb keine Begutachtungsplakette hätte ausgegeben werden dürfen. Zum anderen wurden von der Berufungswerberin, wie eine Revision durch den Amtssachverständigen ergeben hat, die Überprüfungsprotokolle unvollständig geführt und der Ermächtigungsumfang im Hinblick auf die Begutachtung von Anhängern überschritten.

 

Hinsichtlich Details wird in diesem Zusammenhang auf die Begründung des angefochtenen Bescheides verwiesen, der sowohl die Fahrzeugmängel als auch die Mängel bei der Begutachtungstätigkeit an sich im Einzelnen genau wiedergibt.

 

Anlässlich der eingangs angeführten Berufungsverhandlung wurde der entscheidungsrelevante Sachverhalt eingehend erörtert. Für die Berufungswerberin ist Herr H S, geb. …, wohnhaft G, L, neben der rechtsfreundlichen Vertretung zur Verhandlung erschienen. Der Genannte ist im Firmenbuch als Kommanditist der D-D A KEG eingetragen, im Innenverhältnis gibt es aber zwischen ihm und den beiden weiteren Teilhabern laut seinen Angaben die Regelung, dass er gleichberechtigt ist, also im Verfahren und bei der Verhandlung die D-D A KEG vertreten konnte.

 

Im Wesentlichen rechtfertigt sich die Berufungswerberin durch die erwähnten Vertreter damit, dass der genannte C E quasi auf eigene Rechnung Überprüfungen durchgeführt und dabei mehrere unredliche Handlungen gesetzt hätte, von denen nichts bekannt gewesen sei. Herr E hätte den Bereich Überprüfung und Plakettenausgabe alleine inne gehabt und auch über einen eigenen Arbeitsplatz mit Computer verfügt. Etwa ein Jahr lang sei Herr E ohne Auffälligkeiten für die drei genannten Firmenteilhaber tätig gewesen, dann seien die Unregelmäßigkeiten deshalb aufgefallen, da der oben erwähnte technische Amtssachverständige in der Firma erschienen sei und Nachforschungen angestellt hätte.

 

In der Folge sei Herr E fristlos entlassen worden.

 

5. Dazu ist in rechtlicher Hinsicht auszuführen:

 

Schon im erstbehördlichen Bescheid ist ausführlich und schlüssig begründet, weshalb durch diese Vorgänge die Vertrauenswürdigkeit der Unternehmensleitung verloren gegangen ist. In Ergänzung dazu wird vom Oö. Verwaltungssenat auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.3.1990, Gz. 89/11/0080, verwiesen. Der Gerichtshof führt dort aus, dass der Widerruf der Ermächtigung nicht eine gewerberechtliche Strafe ist, sondern eine Maßnahme zum Schutz der öffentlichen Verkehrssicherheit. Deshalb sind die Vorschriften über die gewerberechtliche Verantwortlichkeit – Herr E war bis zu seiner Entlassung auch gewerberechtlicher Geschäftsführer der D A KEG gewesen – nicht heranzuziehen. Vielmehr ist nach den zitierten Gesetzesbestimmungen die Vertrauenswürdigkeit der ermächtigten Person selbst, hier der juristischen Person, zu überprüfen. Im Einzelnen heißt es dort (auszugsweise zitiert):

„Das Gutachten ist durch das geeignete Personal selbst, wenn auch allenfalls unter Mitwirkung anderer im Betrieb beschäftigten Personen, im Einzelfall zu erstellen. Damit – im Zusammenhang mit den Vorschriften über die erforderlichen Einrichtungen – ist die qualitative Gleichwertigkeit mit einem Sachverständigengutachten gewährleistet.

Es erschüttert die Vertrauenswürdigkeit der juristischen Person selbst, wenn die Unternehmensleitung, die nach dem Beschwerdevorbringen keine Kenntnis von gewissen Vorgängen hatte, offensichtlich ihrer Kontroll- und Aufsichtspflicht nicht nachgekommen ist. Nicht einmal in der Beschwerde wird behauptet, dass es dem handelsrechtlichen Geschäftsführer trotz Kontrolle nicht möglich gewesen sei, den Missstand zu erkennen. Die Beschwerdeführerin sieht nur bei Wissen und Billigung oder doch grob fahrlässiger Ermöglichung durch die Geschäftsleitung die Vertrauenswürdigkeit nicht mehr als gegeben an. Dem ist entgegen zu halten, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein strenger Maßstab an die Vertrauenswürdigkeit anzulegen ist, weil das beim Gewerbetreibenden eingeholte Gutachten die wesentliche Grundlage für die weitere Verwendung des Kraftfahrzeuges im öffentlichen Verkehr ist. Es könne somit nicht nur grob schuldhaftes Verhalten zum Verlust der Vertrauenswürdigkeit führen, sondern auch andere Umstände, sofern dadurch das Vertrauen der Behörde, der Gewerbetreibende werde die ihm übertragenen Verwaltungsaufgaben entsprechend dem Schutzzweck des Gesetzes ausüben, erschüttert wird.“

 

Im vorliegenden Fall musste die Berufungsbehörde nach den Schilderungen des Vertreters der Berufungswerberin zu dem Schluss kommen, dass Herr E seine Tätigkeit faktisch ohne jegliche Kontrolle durch die Firmenleitung ausüben konnte. Selbst wenn man die Angaben des Vertreters bei der Berufungsverhandlung für glaubwürdig erachtet, dass von Herrn E überprüfte Fahrzeuge „je nach zur Verfügung stehender Zeit immer wieder“ angesehen worden seien, so kann dies nicht als Kontrollsystem gewertet werden. Vielmehr dürften solche Vorgänge eher vom Zufallsprinzip getragen gewesen sein oder davon, mit den Fahrzeugbesitzern Reparaturkosten auszuhandeln (die Durchführung von Fahrzeugreparaturen stellte für die Berufungswerberin naturgemäß einen wesentlichen Geschäftszweig dar, was vom Unternehmensvertreter bei der Berufungsverhandlung auch ausdrücklich vorgebracht wurde).

 

Die Berufungswerberin wäre also gehalten gewesen, durch ihre leitenden Organe ein Kontrollsystem zu installieren, das Malversationen des sonstigen Firmenpersonals verhindern hätte können oder zumindest geeignet gewesen wäre, solche sofort aufzudecken. In diesem Zusammenhang legt der Verwaltungsgerichtshof – wie schon oben erwähnt – einen sehr strengen Maßstab an (vgl. etwa VwGH 13.11.1996, 96/03/0232 ua).

 

Von einem solchen Kontrollsystem kann gegenständlich nicht die Rede sein, die Firmenleitung musste offenkundig erst durch das Einschreiten des technischen Amtssachverständigen auf die Missstände aufmerksam gemacht werden.

 

Es genügt nicht, eine geeignete Person anzustellen und dann die weitere Überwachung des Betriebes der Behörde zu überlassen. Der Betriebsinhaber ist vielmehr zur fortgesetzten Kontrolle des Betriebes verpflichtet (VwGH 11.12.1985, 85/11/0077).

 

Lediglich der Vollständigkeit halber wird noch angefügt, dass die Berufungswerberin nach der Entlassung des Herrn E derzeit nicht über das geeignete Personal zur Durchführung von wiederkehrenden Begutachtungen verfügt. Auch dieser Umstand führt dazu, dass derzeit die Voraussetzungen für die Durchführung von wiederkehrenden Begutachtungen nicht gegeben wären..

 

Die Tatsache, dass das Unternehmen noch immer als Prüfstelle gekennzeichnet ist – im Rahmen des Berufungsverfahrens wurde dies vom Berichter vor Ort festgestellt – soll hier nur nebenbei erwähnt werden.

 

Zusammenfassend ergibt sich jedenfalls, dass der von der Erstbehörde ausgesprochene Widerruf der Ermächtigung zur Durchführung von wiederkehrenden Begutachtungen gegenüber der Berufungswerberin mangels Vertrauenswürdigkeit zu Recht ergangen ist, weshalb der Berufung gegen den angefochtenen Bescheid auch kein Erfolg beschieden sein konnte.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichts­­­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

 

Mag. Kisch

 

 

 

 

 

 

 

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