Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521631/15/Zo/Bb/Da

Linz, 10.10.2007

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung der Frau R G, geb. , vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. H M, V, M, vom 8.5.2007, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Perg vom 20.4.2007, Zl. VerkR21-465-2006, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A, B und F mangels gesundheitlicher Eignung, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass die gesundheitliche Eignung der Berufungswerberin zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B unter folgenden Einschränkungen gegeben ist:

 

 

 

 

 

Die Berufungswerberin hat zur Ausstellung eines neuen Führerscheines und Eintragung der Einschränkungen mit ihrer Führerscheinbehörde Kontakt aufzunehmen.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a Abs.1 AVG iVm §§ 8 und 24 FSG.

 


 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Der Bezirkshauptmann von Perg hat mit Bescheid vom 20.4.2007,                       Zl. VerkR21-465-2006, der Berufungswerberin die Lenkberechtigung der Klassen A, B und F gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG mit Wirkung vom 14.12.2006 für die Dauer der gesundheitlichen Nichteignung entzogen. Einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig – durch den ausgewiesenen Vertreter - eingebrachte Berufung, in welcher die Berufungswerberin im Wesentlichen die Sachverhaltsfeststellung durch die belangte Behörde kritisiert, da in keinster Weise dargetan worden sei, aufgrund welcher Fakten zum Ergebnis gekommen worden sei, dass sie am 20.10.2006 ihren Personenkraftwagen in sehr unsicherer Fahrweise auf der B3 gelenkt haben soll. Ferner bringt sie vor, dass sie freiwillig mit der Behörde kooperiert habe und sich einem erfolgreichen Fahrtraining unterzogen habe. Die Probefahrt sei eine besondere Belastung für sie gewesen und könne ihr nicht zum Nachteil gereichen. Außerdem habe sie vor dem verkehrspsychologischen Test noch nie mit einem Computer zu tun gehabt und habe durch die Amputation von Fingern an der linken Hand grundsätzlich Schwierigkeiten bei dessen Bedienung. Die Behauptung, dass die Testverfahren so konstruiert seien, dass Computererfahrung keine Rolle spiele sei unrichtig, da grundsätzlich jede völlig neue Tätigkeit, gleich welchen Alters, für Menschen eine Herausforderung darstelle. Es passe ins Bild, älteren Verkehrsteilnehmern relativ leichtfertig die Eignung zur Teilnahme am Verkehr abzusprechen. Sie behauptet ferner, dass nicht dezidiert festgehalten worden sei, aus welchen medizinischen Gründen keine Verkehrszuverlässigkeit mehr gegeben sein soll und welche kraftfahrspezifischen Leistungsdefizite sie nicht zu kompensieren im Stande sei. Dies sei aber wesentlich, zumal grundsätzlich auch die Genehmigung des Lenkens von Fahrzeugen für bestimmte Routen eingeschränkt werden könne. Weiters bringt sie vor, ihrerseits weder Unfälle zu verantworten zu haben, noch seien in der Vergangenheit Verkehrsstrafen angefallen, welche auf einen Charaktermangel schließen würden. Sie sei trotz ihres Alters voll handlungs- und geschäftsfähig. Durch ihren Wohnsitz am Land sei sie zur Aufrechterhaltung der Lebensqualität und auch zur Hilfestellung und Pflege für schwersterkrankte Verwandte, für Besuche und Einkäufe auf ihr Fahrzeug angewiesen. Es bestehe ihrer Ansicht nach keine Veranlassung ihr die Lenkberechtigung zu entziehen, zumal die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung für die Klassen A, B und F noch immer gegeben seien.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Perg hat die Berufung samt Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt, eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Dieser hat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden              (§ 67a Abs.1 AVG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Perg, Einholung einer weiteren verkehrspsychologischen Stellungnahme vom 28.6.2007 und eines augenfachärztlichen Befundes vom 20.7.2007, Durchführung einer Beobachtungsfahrt am 9.8.2007 durch einen dazu befugten Sachverständigen sowie Einholung eines neuerlichen amtsärztlichen Gutachtens gemäß § 8 FSG hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung der Berufungswerberin zum Lenken von Kraftfahrzeugen für die Klasse B vom 25.9.2007 sowie Wahrung des Parteiengehörs an die Berufungswerberin zu diesen Ermittlungsergebnissen, wobei der Rechtsvertreter der Berufungswerberin mitteilte, mit den vorgeschlagenen Einschränkungen einverstanden zu sein.

 

Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung wurde nicht beantragt und erschien aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens auch nicht erforderlich (§ 67d Abs.1 AVG).

 

4.1. Folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt steht fest:

 

Die Berufungswerberin war im Besitz einer Lenkberechtigung für die Klassen A, B und F.

 

Am Abend des 20.10.2006 lenkte sie ihren Personenkraftwagen in Naarn, auf der B3 aus Richtung Mauthausen kommend in Richtung Perg-Mitte. Von einer unbeteiligten Passantin, welche schließlich telefonisch auf der Polizeiinspektion Perg Anzeige erstattete, wurde beobachtet, dass die Berufungswerberin während dieser Fahrt deutliche Schlangenlinien und äußerst langsam fuhr. Auch die einschreitenden Polizeibeamten konnten infolge der Nachfahrt feststellen, dass die Lenkerin Schlangenlinien fuhr und mehrmals zu weit nach links geriet. Anlässlich der Anhaltung bei Strkm 1.800 der L570 machte die Berufungswerberin gegenüber den Polizeiorganen einen - mit der Verkehrssituation - überforderten Eindruck.

 

Diesen Vorfall nahm die Bezirkshauptmannschaft Perg zum Anlass, die gesundheitliche Eignung der Berufungswerberin zum Lenken von Kraftfahrzeugen zu überprüfen, indem sie zunächst mit einem Aufforderungsbescheid gemäß § 24 Abs.4 FSG vorging.

 

Die verkehrspsychologische Untersuchung der Berufungswerberin am 28.11.2006 bei der Verkehrspsychologischen Untersuchungs- und Nachschulungsstellte AAP – Angewandte Psychologie und Forschung GmbH, S ergab zusammengefasst, dass die Berufungswerberin in den kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen in den Bereichen der selektiven Aufmerksamkeit, der Reaktionssicherheit und relativen Belastbarkeit, der diskriminativen Reizbeantwortung, Sensomotorik und des logischen Denkens teilweise gravierende Defizite aufweist. Ausreichende Kompensationsmöglichkeiten könnten trotz der explorativ erhobenen Bereitschaft zur Verkehrsanpassung nicht angenommen werden. Laut dieser verkehrspsychologischen Stellungnahme gemäß § 17 FSG-GV vom 30.11.2006 ist Frau R G zum Lenken von Kraftfahrzeugen der FS-Gruppe 1 nicht geeignet.

  

Unter Berücksichtigung dieser verkehrspsychologischen Stellungnahme und nach Untersuchung der Berufungswerberin kam die Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft Perg, Frau Dr. E S in ihrem Gutachten gemäß       § 8 FSG vom 7.12.2006, Zl. San20-16-220-2006 zu dem Schluss, dass die Berufungswerberin zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1, Klassen A, B und F nicht geeignet ist.

 

Über Einwendungen der Berufungswerberin die verkehrspsychologische Testung betreffend, führte die Verkehrspsychologin der Verkehrspsychologischen Untersuchungs- und Nachschulungsstelle AAP bzw. die amtsärztliche Sachverständige im weiteren Verfahren aus, dass für die Durchführung einer verkehrspsychologischen Untersuchung keinerlei Erfahrung am Computer erforderlich sei. Die unterdurchschnittlichen Ergebnisse der Berufungswerberin seien nicht auf mangelnde Erfahrung im Umgang mit PC´s basierend anzusehen, sondern als objektiv messbare Leistungsdefizite zu werten. Im Übrigen habe jeder Klient vor dem Test eine Übungsphase zu durchlaufen, welche auch die Möglichkeit bietet, Fragen zu stellen.

 

Am 7.3.2007 wurde mit der Berufungswerberin im Beisein der Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft Perg, eines gemäß § 125 KFG 1967 bestellten technischen Sachverständigen und Fahrprüfer nach dem FSG, Herrn Ing. M A und einer Fahrlehrerin eine Beobachtungsfahrt durchgeführt. Die Fahrt führte vom Standort der Bezirkshauptmannschaft Perg zur B3, nach Mauthausen, Ennsdorf, über Perg West und die ehemalige B3 zurück nach Perg. Das Ergebnis dieser Fahrt besteht darin, dass die Berufungswerberin eine nicht ausreichende Beherrschung des Fahrzeuges und eine nicht angepasste umsichtige Fahrweise gezeigt hat, die ein wiederholtes Eingreifen der Fahrlehrerin erforderlich machte. Die Fahrt zeigte, dass Frau G die im verkehrspsychologischen Befund konstatierten kraftfahrspezifischen Leistungsdefizite nicht zu kompensieren im Stande ist. Durch die Beobachtung in der "Echtsituation" beim Lenken von Kraftfahrzeugen wurden die in der verkehrspsychologischen Untersuchung aufgezeigten Einschränkungen bestätigt. Aus Sicht des technischen Amtssachverständigen ist die Berufungswerberin zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B nicht geeignet.

 

Aufgrund der übereinstimmenden Ergebnisse der verkehrspsychologischen Untersuchung und der Beobachtungsfahrt ergab das ergänzende amtsärztliche Gutachten vom 26.3.2007, Zl. San20-16-220-2007 weiterhin im Hinblick auf die festgestellte mangelnde kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit eine Nichteignung der Berufungswerberin zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen A, B und F.

 

Entsprechend den vorliegenden Gutachten und Stellungnahmen erließ die Bezirkshauptmannschaft Perg den nunmehr angefochtenen Bescheid.

 

Im Rahmen des Berufungsverfahrens wurde die Berufungswerberin - im Hinblick auf ihre Vorbringen - aufgefordert, eine neuerliche verkehrspsychologische Stellungnahme hinsichtlich ihrer kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen vorzulegen. Die neuerliche verkehrspsychologische Untersuchung am 21. und 25.6.2007 durchgeführt von der Firma I, Landesstelle Oberösterreich, L,  ergab, dass die Reaktionsfähigkeit befriedigend vorhanden und die reaktive Belastbarkeit eingeschränkt ist, allerdings nicht über einem alterstypischen Abbau hinausgehend. Die Konzentrationsfähigkeit ist hinreichend gegeben. Bei der raschen und detailgetreuen optischen Überblicksgewinnung ist jedoch ein Defizit vorhanden, das über einen alterstypischen Abbau hinausgeht. Die gezielte visuelle Wahrnehmungsfähigkeit ist befriedigend, die sensomotorische Koordinationsfähigkeit defizitär ausgebildet. Auch die unmittelbare Erinnerungsfähigkeit ist befriedigend gegeben, die kognitive Auffassungsfähigkeit aber eingeschränkt. Der Verkehrspsychologe kommt zum Ergebnis, dass die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit der Berufungswerberin eingeschränkt ist und deshalb aus verkehrspsychologischer Sicht derzeit eingeschränkt und bedingt bzw. nicht geeignet ist, Kraftfahrzeuge der Klasse B zu lenken. Eine Genehmigung des Lenkens von Kraftfahrzeugen auf bekannten Routen bei geringem Verkehrsaufkommen erscheint noch möglich, wobei zum Ausschluss einer weiteren Verschlechterung jedenfalls eine zeitlich befristete Wiedererteilung empfohlen wird. Vorab müsse aber durch eine neuerliche Beobachtungsfahrt noch geklärt werden, ob bei Frau G die Fahrroutine noch vorhanden ist und ob allenfalls eine "Nachtblindheit" besteht.

 

Laut vorgelegter augenfachärztlicher Stellungnahme des Facharztes für Augenheilkunde und Optometrie, Herrn Dr. P Z, P vom 20.7.2007 erreicht die Berufungswerberin die für die Führerscheinklasse 1 erforderliche Sehschärfe. Es besteht eine Cataract bds. Bei der Nyktometeruntersuchung wurden keine der angebotenen Sehzeichen richtig erkannt.

 

Das Ergebnis der am 10.8.2007 mit dem technischen Sachverständigen und Fahrprüfer, Herrn Ing. M A und im Beisein eines Fahrlehrers durchgeführten Beobachtungsfahrt lässt sich dahingehend zusammenfassen, dass insbesondere das korrekte Verhalten von Frau G am Beginn der Fahrt und auch im Zentrum Perg bei mäßigem Verkehrsaufkommen positiv zu bewerten ist. Bei komplexeren Situationen insbesondere nach längerer Fahrzeit ist die Berufungswerberin jedoch deutlich überfordert. Von einer Kompensation der in der verkehrspsychologischen Untersuchung dargelegten Einschränkungen kann ausschließlich bei kurzen Fahrstrecken im Raum N und P bzw. allenfalls Baumgartenberg ausgegangen werden. Bei stärkerem Verkehrsaufkommen und komplexeren Situationen, z.B. auf der B3, war Frau G deutlich überfordert. Ebenso zeigte sich ein deutlicher Leistungsabfall gegen Ende der ca. 40 minütigen Beobachtungsfahrt. Nach Ausführungen des Sachverständigen kann allenfalls von einer Eignung ausschließlich im örtlich eingeschränkten Bereich im Raum N – P ausgegangen werden.

 

Am 25.9.2007 wurde die Berufungswerberin neuerlich amtsärztlich untersucht. Die amtsärztliche Sachverständige, Frau Dr. E W der Abteilung Landessanitätsdirektion hat darüber und unter Zugrundelegung der nunmehr vorliegenden Befunde und Stellungnahmen das Gutachten vom 25.9.2007, San-235395/1-2007-Wim/Du erstellt. Gemäß diesem Gutachten  ist die Berufungswerberin derzeit zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1, Klasse B unter folgenden Auflagen befristet geeignet:  

 

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

5.1. Gemäß § 24 Abs.1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken.

Diese Einschränkungen sind gemäß § 13 Abs.2 in den Führerschein einzutragen.

 

Gemäß § 8 Abs.3 FSG hat das ärztliche Gutachten abschließend auszusprechen: "geeignet", "bedingt geeignet", "beschränkt geeignet" oder "nicht geeignet".

Ist der Begutachtete nach ärztlichem Befund gemäß § 8 Abs.3 Z2 FSG zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nur unter der Voraussetzung geeignet, dass er Körperersatzstücke oder Behelfe oder dass er nur Fahrzeuge mit bestimmten Merkmalen verwendet oder dass er sich ärztlichen Kontrolluntersuchungen unterzieht, so hat das Gutachten "bedingt geeignet" für die entsprechenden Klassen zu lauten und Befristungen, Auflagen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen der Gültigkeit anzuführen, unter denen eine Lenkberechtigung ohne Gefährdung der Verkehrsicherheit erteilt werden kann; dies gilt auch für Personen, deren Eignung nur für eine bestimmte Zeit angenommen werden kann und bei denen amtsärztliche Nachuntersuchungen erforderlich sind.

 

5.2. Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass die Berufungswerberin derzeit unter den im Spruch angeführten Einschränkungen geeignet ist, Kraftfahrzeuge der Klasse B zu lenken. Die örtliche Einschränkung auf einen Umkreis von 10 km vom Wohnsitz der Berufungswerberin durch die Berufungsinstanz entspricht den vorgeschlagenen örtlichen Beschränkungen der Amtssachverständigen.

 

Das amtsärztliche Gutachten berücksichtigt die verkehrspsychologischen Untersuchungen, die eingeholte augenfachärztliche Stellungnahme und die am 10.8.20007 durchgeführte Beobachtungsfahrt. Das Gutachten ist schlüssig und nachvollziehbar. Die Berufungswerberin hat diesem Gutachten auch nicht widersprochen, sie erklärte sich mit den vorgeschlagenen Einschränkungen einverstanden. Die Einschränkungen erschienen aus Gründen der Verkehrssicherheit jedenfalls erforderlich. Das Gutachten war daher der Entscheidung zugrunde zu legen und es war der Berufung mit den angeführten Einschränkungen Folge zu geben.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

 

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichts­­­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

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