Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521712/5/Sch/Hu

Linz, 09.10.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung der Frau M H, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. G K, Dr. P N, Mag. F H, Mag. R P, vom 13.8.2007 gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 19.6.2007, FE-426/2007, wegen Entziehung der Lenkberechtigung, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 27.9.2007 zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG.

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit Mandatsbescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 11.5.2007, FE-426/2007, wurde Frau M H, M, L, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. G K, Dr. P N, Mag. F H, Mag. R P, G, L, gemäß §§ 7, 24, 25, 29, 30 und 32 Führerscheingesetz (FSG) die von der Bundespolizeidirektion Linz am 19.7.1999, unter Zl. F 3992/99, für die Klasse B erteilte Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von 7 Monaten, gerechnet ab Zustellung des Bescheides, entzogen; angeordnet, den Führerschein unverzüglich bei der Behörde abzuliefern; ausdrücklich das Lenken eines Motorfahrrades, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder Invalidenkraftfahr­zeuges für die selbe Dauer verboten;  angeordnet, sich einer Nachschulung für alkoholauffällige Lenker zu unterziehen sowie ein amtsärztliches Gutachten über ihre gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen gemäß § 8 FSG und eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen; weiters wurde ihr das Recht, von einer allfällig bestehenden ausländischen Lenkberechtigung für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen, aberkannt. Dagegen hat die Berufungswerberin mit Schreiben vom 25.5.2007 das Rechtsmittel der Vorstellung eingebracht. Die belangte Behörde hat daraufhin mit Bescheid vom 19.6.2007, FE-426/2007, den oa Mandatsbescheid vollinhaltlich bestätigt sowie einer Berufung gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat die Berufungswerberin rechtzeitig Berufung erhoben.    Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates in Form eines Einzelmitgliedes (§ 67a Abs.1 zweiter Satz AVG) gegeben.

 

3. Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 20.6.2007, S-15427/07 VS1, wurden über Frau M H, M, L, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. G K, Dr. P N, Mag. F H, Mag. R P, G, L, wegen Verwaltungsübertretungen gemäß 1) § 5 Abs.1 StVO 1960, 2) § 4 Abs.1 lit.a StVO 1960, 3) § 4 Abs.5 StVO 1960 und 4) § 4 Abs.1 lit.c StVO 1960  Geldstrafen von 1) 1.500 Euro, 2) 130 Euro, 3) 70 Euro und 4) 100 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von  1) 14 Tagen, 2) 75 Stunden, 3) 35 Stunden und 4) 50 Stunden, verhängt, weil sie am 5.4.2007 um ca. 16.10 Uhr in Linz, Karl-Renner-Straße, Parkfläche hinter dem Hause Altenberger Straße 6,

1) den Pkw, Kz.: …, in einem durch Alkohol beeinträchtigten und fahruntüchtigen Zustand gelenkt habe, da bei einer Messung mittels Atemluftalkoholmessgerätes verbunden mit einer Rückrechnung mittels eines medizinischen Sachverständigengutachtens unter Berücksichtigung des von ihr angegebenen „Nachtrunkes“ ein Alkoholgehalt der Atemluft von 0,970 mg/l festgestellt worden sei;

2) es als Lenkerin dieses Kfz unterlassen habe, nach einem Verkehrsunfall, mit dem ihr Verhalten am  Unfallsort in ursächlichem Zusammenhang stand, ihr Fahrzeug sofort anzuhalten;

3) es unterlassen habe, nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden, mit dem ihr Verhalten am Unfallsort in ursächlichem Zusammenhang stand, die nächste Sicherheitsdienststelle ohne unnötigen Aufschub zu verständigen, obwohl ein gegenseitiger Nachweis von Name und Anschrift der Unfallbeteiligten unterblieben sei;

4) es unterlassen habe, nach einem Verkehrsunfall, mit dem ihr Verhalten am Unfallsort in ursächlichem Zusammenhang stand, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken, da sie nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden, noch vor Abschluss der polizeilichen Unfallaufnahme, Alkohol konsumiert habe.

 

Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 8.10.2007, VwSen-162356/5/Sch/Hu, als unbegründet abgewiesen.

 

In dieser Berufungsentscheidung setzt sich der Oö. Verwaltungssenat ausführlich mit dem entscheidungsrelevanten Sachverhalt auseinander, sodass, um entbehrliche Wiederholungen zu vermeiden, auf die dortigen Ausführungen verwiesen wird. Damit sind diese Bestandteil der Begründung der nunmehr gegenständlichen Entscheidung geworden (vgl. dazu VwGH 31.3.2000, 99/02/0219).

 

4. Gemäß § 7 Abs.3 Z1 FSG stellt ua. eine Übertretung des § 99 Abs.1 StVO 1960 eine bestimmte Tatsache dar, die im Verein mit ihrer Wertung gemäß § 7 Abs.4 leg.cit. zum Verlust der Verkehrszuverlässigkeit und damit der Lenkberechtigung zu führen hat.

 

Die gesetzliche Mindestentziehungsdauer bei einem solchen Delikt beträgt gemäß § 26 Abs.2 FSG vier Monate.

 

Aufgrund der somit gegebenen Sach- und Rechtslage stellt sich für die Berufungsbehörde die Frage, ob die Entziehung der Lenkberechtigung an sich berechtigt war oder nicht, nicht mehr, vielmehr jene nach der Angemessenheit der Dauer der Entziehung. Hier kann auf eine umfangreiche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen werden. Hieraus soll das einen nahezu gleich gelagerten Sachverhalt betreffende vom 8.8.2002, 2001/11/0210, zitiert werden. Demnach ist laut Verwaltungsgerichtshof bei einem beträchtlichen Alkoholgehalt der Atemluft (dort 0,68 mg/l), einem verschuldeten Verkehrsunfall und einer damit einhergehenden Fahrerflucht eine Entziehungsdauer von 10 Monaten als angemessene Prognoseentscheidung im Hinblick auf die nicht gegebene Verkehrszuverlässigkeit angesehen worden. Die von der Erstbehörde gegenständlich festgesetzte Dauer im Ausmaß von 7 Monaten steht daher ohne weiteres im Einklang mit dieser höchstgerichtlichen Judikatur. Vorliegend kommt noch dazu, dass die Berufungswerberin schon um einiges über dem relevanten Wert im Sinne des § 99 Abs.1 StVO 1960, also 0,8 mg/l Atemluftalkoholkonzentration, gelegen war (rückgerechnet auf den Lenkzeitpunkt immerhin 0,97 mg/l).

 

Der Berufungswerberin kann auch keines der Wertungskriterien des § 7 Abs.4 FSG im Sinne einer geringeren Entziehungsdauer zugute gehalten werden. Abgesehen von dem schon erwähnten Verkehrsunfall mit Sachschaden, der für eine gewisse Gefährlichkeit der Verhältnisse bei der Tatbegehung spricht, kann die seit dem Vorfall verstrichene Zeit und das Wohlverhalten während dieser Zeit nicht in Rechnung gestellt werden, da seit dem Vorfall (5.4.2007) und dem Zeitpunkt der Berufungsentscheidung noch kein wirklich nennenswerter Zeitraum verstrichen ist.

 

Die von der Erstbehörde angeordneten begleitenden Maßnahmen, nämlich die Absolvierung einer Nachschulung für alkoholauffällige Lenker sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme und eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung der Berufungswerberin zum Lenken von Kraftfahrzeugen, sind angesichts des hier gegeben gewesenen Alkoholisierungsgrades gesetzlich zwingend vorgeschrieben und unterliegen daher nicht der Disposition der Behörde.

 

Beim Mangel an Vertrauenswürdigkeit sieht § 32 Abs.1 FSG vor, dass neben der Entziehung der Lenkberechtigung auch ein Lenkverbot für führerscheinfreie Kfz ausgesprochen werden kann, sodass die Behörde auch zu dieser Verfügung berechtigt war. Sinngemäß das gleiche gilt für die Aberkennung des Rechtes, von einer allfälligen ausländischen Lenkberechtigung für die Dauer der Entziehung Gebrauch zu machen.

 

Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung gegen den erstbehördlichen Bescheid ist in § 64 Abs.2 AVG vorgesehen und wird vom Verwaltungsgerichtshof bei Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung wegen fehlender Verkehrszuverlässigkeit in ständiger Judikatur auch für eine notwendige Maßnahme erachtet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

 

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichts­­­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

 

S c h ö n

 

 

 

 

 

 

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