Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108345/15/Bi/Be

Linz, 11.02.2003

 

 

 VwSen-108345/15/Bi/Be Linz, am 11. Februar 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn S, vom 18. März 2002 (Datum des Poststempels) gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 5. Februar 2002, VerkR96-13029-2001, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:
 

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich Schuld- und Strafausspruch bestätigt.

 

II. Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz den Betrag von 43,60 Euro, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG,

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 52a Z10a iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 218 Euro (96 Stunden EFS) verhängt, weil er am 16. Juni 2001 um 16.46 Uhr den Pkw auf der A1 (Westautobahn) in Fahrtrichtung Salzburg gelenkt und im Gemeindegebiet von Schörfling aA bei km 232.080 in der dort befindlichen Baustelle die durch deutlich sichtbar aufgestellte Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung" erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 46 km/h überschritten habe.

 

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 21,80 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z3 VStG).

 

3. Der Bw macht geltend, die Ausführung der Erstinstanz, wonach der Pkw von ihm gelenkt worden sei, sei falsch. Er beantrage Verfahrenseinstellung.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus geht hervor, dass der Pkw am 16. Juni 2001 um 16.46 Uhr bei km 232.080 der A1, RFB Salzburg, mit 112 km/h mittels geeichtem Radar MUVR 6FA Nr.1974 gemessen wurde, obwohl dort baustellenbedingt (Generalsanierung der A1) eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 60 km/h bestanden hat. Nach Abzug der vorgeschriebenen Toleranzen wurde eine Geschwindigkeit von 106 km/h der Anzeige und dem daraufhin von der Erstinstanz eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahren zugrundelegt.

Der Bw als Zulassungsbesitzer des angeführten Pkw wurde mit der in der Zulassung aufscheinenden Adresse, 6900 Bregenz, gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 zur Lenkerauskunft aufgefordert, jedoch wurde das Schriftstück mit dem Vermerk "verzogen" von der Post rückübermittelt. Die Ausforschung ergab, dass der Bw zwar mit Hauptwohnsitz in Bregenz gemeldet ist, jedoch in Innsbruck, mit Nebenwohnsitz wohnt.

Daraufhin erging seitens der Erstinstanz die Strafverfügung wegen des Vorwurfs der Geschwindigkeitsüberschreitung vom 14. Dezember 2001, die dem Bw durch Hinterlegung zugestellt und fristgerecht beeinsprucht wurde, wobei der Bw lediglich Verjährung behauptete. Sodann erging das angefochtene Straferkenntnis.

 

Seitens des UVS wurde auf Grund des Berufungsvorbringens zunächst das Radarfoto angefordert, auf dem zweifellos der genannte Pkw, nicht aber ein Lenker zu sehen ist.

Mit Schreiben vom 27. August 2002 wurde der Bw aufgefordert, zur mitübermittelten Anzeige und dem Radarbild Stellung zu nehmen. Dieser erklärte daraufhin mit Schreiben vom 17. September 2002, eine Lenkererhebung sei nicht durchgeführt worden und er habe keine Lenkeraufforderung erhalten, teile aber, um das Verfahren abzukürzen, den Namen der tatsächlichen damaligen Lenkerin mit, nämlich

 

 

"Dr. S, Führerschein B, BH Innsbruck" und beantrage weiterhin, das Verfahren gegen ihn einzustellen.

Mit Schreiben vom 20. November 2002 wurde seitens des UVS Frau Dr. S aufgefordert, sich zur "Lenkerauskunft" des Bw zu äußern und, falls zutreffend, die näheren Umstände der Fahrt, insbesondere Ausgangs-, Zielort und Zweck darzulegen und durch geeignete Unterlagen oder Zeugen zu belegen.

Dr. S führte mit Schreiben vom 3. Dezember 2002 aus, der Bw habe sie als Lenkerin namhaft gemacht, "was auch den Tatsachen entsprechen dürfte", da sie des öfteren das Auto ihres damaligen Lebensgefährten benutzt habe. Sie könne aus dem Gedächtnis rekonstruieren, am Wochenende 16./17. Juni 2001 bei Schönwetter mit dem genannten Cabrio in Salzburg und Oberösterreich unterwegs gewesen zu sein. Es bestünde also ausreichend Grund anzunehmen, dass das Fahrzeug auch zum gegenständlichen Zeitpunkt tatsächlich von ihr gelenkt worden sei. Einen Ausgangs- oder Zielort könne sie nach so langer Zeit nicht mehr nennen, stehe aber gerne für weitere Auskünfte zur Verfügung.

 

Im Rahmen des Parteiengehörs macht der Bw geltend, der Pkw sei auf dem Foto eindeutig sichtbar, jedoch habe die Behörde verabsäumt, eine Lenkererhebung durchzuführen. Er habe seine Auskunftspflicht als Fahrzeughalter vollständig erfüllt und beantrage Verfahrenseinstellung.

Aus der Sicht des UVS ist die Schlussfolgerung Dris S, da sie als Lebensgefährtin des Bw öfter sein Fahrzeug benutzt habe, bestehe ausreichend Grund zur Annahme, dass sie am 16. bzw 17. Juni 2001 das Fahrzeug ebenfalls gelenkt habe, zum einen keine dezidierte Bestätigung der Behauptung des Bw und zum anderen unglaubwürdig, zumal zwar auf dem Radarbild das offene Cabrio erkennbar ist - was normalerweise für Schönwetter spricht - aber die Zeugin nicht in der Lage war, auch nur einen einzigen objektiven Anhaltspunkt für die ihr vom Bw nach Ablauf der Verjährungsfrist zuerkannte Lenkeigenschaft zu liefern. Eine Fahrt in Oberösterreich dürfte schon auf Grund der größeren Entfernung von Innsbruck bzw Völs eher eine Ausnahme darstellen, sodass die Frage nach den näheren Umständen nicht ungewöhnlich ist und insbesondere dazu dienen hätte sollen, die Behauptung des Bw nachvollziehbar und damit glaubwürdig zu machen. Der Umstand, dass die behauptete Lenkerin zwar freundlicherweise jederzeit für Auskünfte zur Verfügung steht, aber eigentlich nichts zu sagen in der Lage ist, deutet für den UVS eher darauf hin, dass sie sich zwar - weil sie verwaltungsstrafrechtlich nicht mehr verfolgbar ist - als "Lenkerin" auf Freundschaftsbasis zur Verfügung gestellt hat, aber tatsächlich nicht die Lenkerin war, weil sie sonst wissen müsste, wohin sie überhaupt gefahren ist und zu welchem Zweck. Wenn sie nämlich für möglich hält, dass sie am Wochenende 16./17. Juni 2001 das Fahrzeug benutzt hat, erklärt das noch nicht, warum der Pkw am Nachmittag des 16. Juni 2001 Richtung Salzburg fuhr, wie dem Radarfoto eindeutig zu entnehmen ist. Es bestand auch

keine Notwendigkeit "aus dem Gedächtnis" sofort eine Äußerung abzugeben, weil eine Frist von zwei Wochen für eventuelle Erkundigungen gewährt wurde. Eine "Rekonstruktion aus dem Gedächtnis", dass sie zwar vor ca eineinhalb Jahren an einem ganz bestimmten Wochenende in Oberösterreich gefahren ist, aber nicht mehr weiß wohin, ist eher ungewöhnlich.

 

Auf dieser Grundlage ist es dem Bw jedenfalls nicht gelungen, die nunmehrige Behauptung einer bestimmten Lenkerin glaubhaft zu machen, auch wenn er sich darüber wundert, dass seine Aussagen nicht ungeprüft akzeptiert werden.

Im Übrigen ist es relativ einfach, der Behörde vorzuwerfen, kein Verfahren nach § 103 Abs.2 KFG durchgeführt zu haben, wenn der Zulassungsbesitzer an der genannten Zulassungsadresse, für dessen Aktualität er selbst verantwortlich ist, schlichtweg unauffindbar ist und erst in Österreich ausgeforscht werden muss, was aber möglicherweise beabsichtigt war.

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 52a Z10a StVO 1960 zeigt das Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist.

 

Wie vom UVS bereits in einem anderen Verfahren festgestellt wurde, war die Geschwindigkeitsbeschränkung auf 60 km/h durch die im Rahmen der Generalsanierung der A1 erforderlichen Bauarbeiten erforderlich und mit Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, Zl. 138.001/34-III/10-01, von km 231.996 bis km 232.375 der RFB Salzburg für die Zeit von 14. Februar 2001 bis 15. Juli 2001 verordnet. Die Vorschriftszeichen waren in Fahrtrichtung Salzburg bei km 231.996 deutlich sichtbar aufgestellt, sodass bis km 232.080 bereits eine Strecke von 84 m zurückgelegt wurde, wobei sich vor der 60 km/h-Beschränkung eine solche auf zunächst 100 und dann 80 km/h befand, sodass keine abrupte oder unvorhersehbare Geschwindigkeitsverminderung erforderlich war.

 

Der UVS gelangt im Rahmen der freien Beweiswürdigung aus den oben ausgeführten Überlegungen zu der Auffassung, dass die erst in der Berufung erstmals aufgestellte Behauptung des Bw, nicht selbst der Lenker gewesen zu sein, und die erst mit Schreiben vom 17. September 2002 erstmals aufgestellte Behauptung zur Person einer für den Vorfallszeitpunkt bezeichneten Lenkerin durch nichts belegt, nicht einmal dezidiert von der genannten Zeugin bestätigt und daher nicht nachvollziehbar sind, weshalb davon auszugehen war, dass die Verantwortung des Bw nicht der Wahrheit entspricht. Auch wenn auf dem Radarfoto der Lenker durch das Dach des Cabrio verdeckt und daher nicht erkennbar ist, vertritt der UVS

 

 

auf der Grundlage des durchgeführten Beweisverfahrens in freier Beweiswürdigung die Auffassung, dass der Bw selbst der Lenker zum Vorfallszeitpunkt war.

 

Die Geschwindigkeitsfeststellung, das ihm zur Last gelegte Ausmaß und die Grundlage für die Geschwindigkeitsbeschränkung hat der Bw nicht in Frage gestellt und auch aus der Sicht des UVS besteht diesbezüglich kein Anhaltspunkt für eventuelle Unrichtigkeiten oder Ungenauigkeiten.

Der Einwand der Verjährung ist nicht zielführend, weil gemäß § 31 Abs.2 VStG die Verfolgungsverjährungsfrist sechs Monate, gerechnet ab dem Tatzeitpunkt, beträgt und gemäß § 32 Abs.2 VStG Verfolgungshandlung jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (zB Strafverfügung) ist, und zwar ua auch dann, wenn der Beschuldigte keine Kenntnis davon erlangt hat. Es reicht daher aus, wenn die nach außen gerichtete Verfolgungshandlung die Behördensphäre innerhalb dieser sechs Monate verlassen hat. Die Strafverfügung wurde laut Poststempel am 14. Dezember 2002 von der Erstinstanz abgesendet, die Frist endete am 16. Dezember 2002. Dass die Strafverfügung nach zwei erfolglosen Zustellversuchen mit Beginn der Abholfrist 19. Dezember 2002 hinterlegt wurde, ist ohne Bedeutung.

Auf dieser Grundlage war davon auszugehen, dass der Bw den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat.

 

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 99 Abs.3 StVO 1960 bis zu 726 Euro Geldstrafe bzw bis zu zwei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht.

 

Die Erstinstanz hat zutreffend den Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit berücksichtigt, jedoch das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung als erschwerend gewertet. Der UVS kann nicht finden, dass die Erstinstanz damit den ihr bei der Strafbemessung zustehenden Ermessensspielraum in irgendeiner Weise überschritten hätte.

Die verhängte Strafe entspricht unter Bedachtnahme auf die Kriterien des § 19 VStG vor allem dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung, wobei auch nicht anzunehmen ist, dass durch die Geldstrafe der Unterhalt des Bw oder von Personen, denen gegenüber er eventuell unterhaltspflichtig ist, gefährdet werden könnte. Die Strafe liegt im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens, hält general- und vor allem spezialpräventiven Überlegungen stand. Die Ersatzfreiheitsstrafe ist im Verhältnis zur Geldstrafe innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens angemessen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

 

 

 

Beschlagwortung:

Geschwindigkeit ergab Lenkereigenschaft des Bw.

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