Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162218/5/Fra/Sta

Linz, 22.10.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn C A, A, 40 T, gegen die Höhe der mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 12. März 2007, VerKR96-6400-2005/Bru/Pos, wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG) verhängten Strafe,  zu Recht erkannt:

 

I.                     Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 50 Euro herabgesetzt wird. Für den Fall der Uneinbringlichkeit dieser wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden festgesetzt.

II.                   Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Kostenbeitrag zu entrichten. Für das Verfahren I. Instanz ermäßigt sich der Kostenbeitrag auf 10 % der neu bemessenen Strafe (5 Euro).

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG; §§ 16 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 103 Abs.1 Z1 KFG 1967 iVm § 36 lit. e KFG 1967 iVm § 57a Abs.5 KFG 1967 gemäß § 134 Abs.1 leg.cit. eine Geldstrafe von 80 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden) verhängt, weil er als Zulassungsbesitzer des Kfz KZ. LL-, Personenkraftwagen M1, O, rot, nicht dafür Sorge getragen hat, dass der Zustand bzw. die Ladung des genannten Kfz den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde am 10.3.2005 um 09.10 Uhr in der Gemeinde A, B, Höhe Objekt B, von S A gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass am Pkw keine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette angebracht war. Die Gültigkeit der Plakette MZJ0000 mit der Lochung 08/2004 war abgelaufen.

 

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig  bei der Strafbehörde eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft  Linz-Land - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil im angefochtenen Straferkenntnis weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000  Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c erster Satz VStG).

 

I.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

Die Berufung richtet sich gegen das Strafausmaß. Der Oö. Verwaltungssenat hat demnach zu überprüfen, ob die Strafe den Kriterien des § 19 VStG rechtmäßig bemessen wurde und ob allenfalls eine Herabsetzung der Strafe in Betracht kommt.

 

Bei der Strafbemessung obliegt es der Behörde, gemäß § 60 AVG iVm § 24 VStG die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage, gelegenen gesetzmäßigen Auslegung der Strafe, klar und übersichtlich zusammenzufassen. Als Rechtsfrage stellt sich hiebei für die Behörde die Aufgabe, unter Bedachtnahme auf die sozialen und wirtschaftliche Situation des Beschuldigten im Rahmen des gesetzlichen Strafsatzes die dem Unrechts- und Schuldgehalt der Tat angemessene Strafe festzusetzen, also bei der Strafbemessung auf objektive und subjektive Kriterien der Tat Bedacht zu nehmen.

 

Folgende Gründe veranlassen den Oö. Verwaltungssenat, eine Neubemessung der Strafe vorzunehmen:

 

Entgegen der Annahme der belangten Behörde, der Bw sei für niemanden sorgepflichtig, hat dieser im Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat glaubhaft gemacht, für drei Kinder sorgepflichtig zu sein. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass er kein Vermögen besitzt und seit 16.4.2007 wieder berufstätig ist. Die Strafe war demnach unter Bedachtnahme auf die soziale und wirtschaftliche Situation des Bw herabzusetzen.

 

Der Bw weist zahlreiche Vormerkungen wegen Übertretungen des KFG 1967 auf. Zudem liegt eine einschlägige Vormerkung vor, welche als erschwerend zu werten ist. Strafmildernde Umstände liegen sohin nicht vor. Diese Umstände sowie Aspekte der Prävention verhindern  somit eine weitere Herabsetzung der Strafe.

 

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss  - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. F r a g n e r

 

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