Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-108523/2/Bi/Be

Linz, 14.02.2003

 

 

 VwSen-108523/2/Bi/Be Linz, am 14. Februar 2003

DVR.0690392
 

 

 
 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn M vom 18. August 2002 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Braunau/Inn vom 5. August 2002, VerkR96-1081-2002, wegen Zurückweisung eines Einspruchs als verspätet in Angelegenheit einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:
 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG iVm §§ 24 und 51 Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz - VStG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

  1. Mit dem oben bezeichneten Bescheid wurde der Einspruch des Beschuldigten gegen die Punkte 3) [Art 15 Abs.2 EG-VO 3821/85 iVm § 134 Abs.1a KFG 1967] und 4) [Art 15 Abs.7 EG-VO 3821/85 iVm § 134 Abs.1a KFG 1967] der Strafverfügung der Erstinstanz vom 9. April 2002 gemäß § 49 Abs.1 VStG als verspätet zurückgewiesen. Begründet wurde dies damit, die vorgelegten Unterlagen könnten nicht als Beweismittel für eine Ortsabwesenheit anerkannt werden.
  2.  

     

  3. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 VStG).
  4.  

     

  5. Der Bw macht geltend, die Erstinstanz habe willkürlich entschieden, zumal genau zu sehen sei, dass die vorgelegte Abrechnung von der Rechnungsabteilung abgestempelt sei.
  6.  

     

  7. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus geht hervor, dass der Bw als Lenker des in Deutschland zugelassenen Lkw, Kz, zur Anzeige gebracht wurde, weil am 3. Jänner 2002 um 13.35 Uhr auf der B 148 bei km 36.200 vom Meldungsleger GI S, Gendarmerieposten Mattighofen, Verwaltungsübertretungen in Verbindung mit der Handhabung der Schaublätter durch den Bw festgestellt worden seien. Seitens der Erstinstanz wurde daraufhin ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet und die an den Bw gerichtete Strafverfügung vom 9. April 2002 wegen insgesamt vier Tatvorwürfen nach den EG-Verordnungen 3820/85 und 8321/85 in Verbindung mit dem Kraftfahrgesetz 1967 laut Rückschein am 15. April 2002 zugestellt.

Mit Schreiben vom 6. Mai 2002 erhob der Bw Einspruch gegen die Punkte 3) und 4) der Strafverfügung, deren "Eingang" er mit 22. April 2002 bestätigte, und erkannte die Anlastungen in den Punkten 1) und 2) ausdrücklich an.

 

Seitens der Erstinstanz wurde der Bw mit Schreiben vom 21. Mai 2002 darauf hingewiesen, dass nach der Zustellung der Strafverfügung mit 15. April 2002 die Rechtsmittelfrist mit 29. April 2002 abgelaufen und deshalb der Einspruch als verspätet zurückzuweisen sei. Der Bw führte daraufhin im Schreiben vom 26. Mai 2002 aus, die Strafverfügung habe seine Frau entgegengenommen, weil er als Kraftfahrer im internationalen Güterfernverkehr zu dieser Zeit drei Wochen nicht zu Hause gewesen sei. Er habe das Schreiben zum von ihm mitgeteilten Zeitpunkt ungeöffnet von seiner Frau ausgehändigt bekommen. Die Verspätung habe keine subjektiven Ursachen.

Die Erstinstanz ersuchte daraufhin den Bw um dezidierte und belegte Mitteilung, wo er sich "zum Zeitpunkt der Übernahme des Schriftstückes durch seine Gattin aufgehalten habe und wann er an die Abgabestelle zurückgekehrt sei" und er wurde aufgefordert, Beweise für den Zeitraum 15. April 2002 bis 6. Mai 2002 vorzulegen. Der Bw übermittelte daraufhin Reisekostenabrechnungen für April und Mai 2002 und führte aus, sein Arbeitgeber habe eine Vervielfältigung der Fahrtkontrollscheiben wegen zu hohem Aufwand abgelehnt.

Daraufhin erging der nunmehr angefochtene Bescheid, mit dem der Einspruch als verspätet zurückgewiesen wurde.

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen.

 

Die Strafverfügung wurde laut Rückschein am 15. April 2002 zugestellt, wobei nach Aussagen des Bw das Schriftstück seiner Gattin ausgefolgt wurde. Da laut Reisekostenabrechnung vom April 2002 der Bw am 15. April 2002 im Bereich Salzgitter unterwegs war, ist diese Mitteilung durchaus nachvollziehbar.

Damit vermag der Bw aber einen Zustellmangel nicht glaubhaft zu machen: Nach Auffassung des Unabhängigen Verwaltungssenates ist vorauszusetzen, dass der Zusteller die geltenden Zustellbestimmungen kennt. Wenn er daher der Gattin des Bw als Ersatzempfängerin am 15. April 2002 den an den Bw adressierten Rsa-Brief ausgehändigt hat, gilt dieser mit diesem Tag als zugestellt. Daraus folgt, dass die Einspruchsfrist ebenfalls mit diesem Tag zu laufen begonnen hat und daher am
29. April 2002 abgelaufen ist, dh spätestens mit diesem Tag hätte der Einspruch zur Post gegeben werden müssen.

Der Bw hat ausgeführt, er sei erst am 22. April 2002 nach Hause gekommen und habe das Schriftstück ungeöffnet übernommen. Da aber in der Zustellung an die Ersatzempfängerin kein Zustellmangel zu erblicken ist, war auch nicht eine Heilung eines Zustellmangels durch tatsächliche In-Empfangnahme des Schriftstückes durch den Bw erforderlich. Dieser hätte daher die Frist nicht ab 22. April, sondern schon ab 15. April 2002 berechnen und den Einspruch - die Rechtsmittelbelehrung in der Strafverfügung war eindeutig und unmissverständlich - spätestens am 29. April 2002 zur Post geben müssen.

Der laut Poststempel am 6. Mai 2002 zur Post gegebene Einspruch war somit eindeutig als verspätet anzusehen und auf dieser Grundlage spruchgemäß zu entscheiden. Die Strafverfügung ist daher in Rechtskraft erwachsen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bissenberger

 

 

Beschlagwortung:

Ausfolgerung an Ersatzempfänger - Zustellung ohne Zustellamngel der Frist für Einspruch ab Zustellung - E. von verspätet zurückgewiesen

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum