Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162522/5/Ki/Bb/Da

Linz, 18.10.2007

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Herrn E S, W, T, vom 3.9.2007 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 16.8.2007, Zl. VerkR96-, wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), zu Recht erkannt:

 

I.                    Die Punkte 1) und 3) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses -Verwaltungsübertretungen nach § 11 Abs.2 und § 11 Abs.1 StVO 1960 -  sind durch Zurückziehung der Berufung in Rechtskraft erwachsen.

 

II.                  Der Berufung gegen die Punkte 2) und 4) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses - Verwaltungsübertretungen nach § 7 Abs.1        erster Satz und § 21 Abs.1 StVO 1960 - wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

III.                Betreffend die Punkte 2) und 4) hat der Berufungswerber weder Geldstrafen zu zahlen, noch Verfahrenskostenbeiträge zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

I.  § 63 Abs.4 AVG 1991 iVm § 24 VStG 1991 

II. § 66 Abs.4 AVG 1991 iVm § 24, §§ 45 Abs.1 Z3, 51 Abs.1 VStG 1991

II. § 66 Abs.1 VStG 1991

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I. und II.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 16.8.2007,                   Zl. VerkR96-, wurde dem nunmehrigen Berufungswerber vorgeworfen, am 27.2.2007 um 15.20 Uhr in Linz, auf der Salzburgerstraße,        Höhe 292 bis 265, stadteinwärts fahrend

1)     den bevorstehenden Wechsel des Fahrstreifens nicht angezeigt zu haben, wodurch sich andere Straßenbenützer auf den bevorstehenden Vorgang nicht einstellen konnten,

2)     als Lenker eines Fahrzeuges dieses nicht so weit rechts gelenkt zu haben, wie dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer, ohne eigene Gefährdung und ohne Beschädigung von Sachen möglich war,

3)     den Fahrstreifen gewechselt zu haben, ohne sich davon zu überzeugen, dass dies ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer möglich ist und

4)     das Fahrzeug jäh und für den Lenker eines nachfolgenden Fahrzeugs überraschend abgebremst zu haben, obwohl es die Verkehrssicherheit nicht erfordert hätte.

 

Er habe dadurch Verwaltungsübertretungen nach 1) § 11 Abs.2 StVO 1960,              2) § 7 Abs.1 erster Satz StVO 1960, 3) § 11 Abs.1 StVO 1960 und 4) § 21 Abs.1 StVO 1960 begangen, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960             zu 1) bis 3) jeweils eine Geldstrafe in Höhe von 36 Euro und zu 4) eine Geldstrafe in Höhe von 40 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe je 24 Stunden) verhängt wurde. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG 1991 zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von insgesamt 14,80 Euro (10 % der verhängten Geldstrafen) verpflichtet.

 

2. Dagegen richtet sich die eingebrachte Berufung vom 3.9.2007, welche im Hinblick auf das "Nichtauffinden" des Zustellnachweises des Straferkenntnisses seitens der erstinstanzlichen Behörde als rechtzeitig eingebracht zu werten war. Der Berufungswerber bringt darin im Ergebnis vor, dass es nicht seine Art sei, so zu fahren. Er sei überrascht, so ein "Flegel" im Verkehr zu sein.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Berufung samt Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG 1991).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land. Eine öffentliche mündliche Verhandlung wurde nicht beantragt und war nicht erforderlich, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass die angefochtenen Punkte 2) und 4) des Straferkenntnisses aufzuheben sind                   (§ 51e Abs.2 Z1 VStG 1991).

 

5. Folgender maßgebender Sachverhalt steht fest:

 

Entsprechend der Anzeige eines Straßenverkehrsteilnehmers bei der Polizeiinspektion N H am 27.2.2007 habe der unbekannte Lenker des Pkw mit dem Kennzeichen LL- am 27.2.2007 gegen 15.20 Uhr in Linz, auf der S, Höhe Haus Nr. bis, stadteinwärts fahrend, plötzlich ohne zu blinken den Fahrstreifen von rechts nach links gewechselt und ihn dadurch am linken Fahrstreifen fahrend zum Abbremsen seines Pkws genötigt. Der Lenker habe danach sein Fahrzeug beschleunigt und in der Folge bis auf Schrittgeschwindigkeit stark abgebremst, obwohl es die Verkehrssituation nicht erfordert habe. Um einen Auffahrunfall zu vermeiden, habe er als nachfolgender Fahrzeuglenker sein Kraftfahrzeug abermals abbremsen müssen. Als er den Fahrstreifen wechseln und am Lenker des Fahrzeuges mit den Kennzeichen LL- rechts vorbeifahren habe wollen, habe dieser seinen Pkw in der Mitte der beiden Fahrstreifen gelenkt, sodass ein Vorbeifahren nicht möglich gewesen sei.

 

Auf die entsprechende Lenkeranfrage der Bundespolizeidirektion Linz vom 14.3.2007 gab Berufungswerber als Zulassungsbesitzer des Pkws mit dem Kennzeichen
LL- bekannt, selbst der Lenker zum Vorfallszeitpunkt gewesen zu sein. Am 16.8.2007 erließ die
Bezirkshauptmannschaft Linz-Land das in Rede stehende Straferkenntnis, wogegen der Berufungswerber zunächst in vollem Umfang - die eingangs dargelegte - Berufung erhob.

 

Zu I.:

Anlässlich einer persönlichen Vorsprache beim UVS des Landes Oberösterreich am 9.10.2007 hat der Berufungswerber nach Kenntnisnahme bzw. Erörterung der Sach- und Rechtslage die Berufung gegen die Punkte 1) und 3) des angefochtenen Straferkenntnisses zurückgezogen.

 

Die Punkte 1) und 3) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses – Verwaltungsübertretungen nach § 11 Abs.2  StVO 1960 und § 11 Abs.1 StVO 1960 – sind durch die Zurückziehung der Berufung in  Rechtskraft  erwachsen. Dem UVS Oberösterreich war es damit verwehrt in diesen Punkten eine Berufungsentscheidung zu treffen.

 

Zu II.:

6. In rechtlicher Hinsicht hat der UVS des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

Zu Punkt 2) des Straferkenntnisses:

 

Gemäß § 7 Abs.1 erster Satz StVO 1960 hat der Lenker eines Fahrzeuges, sofern sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt, so weit rechts zu fahren, wie ihm dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer, ohne eigene Gefährdung und ohne Beschädigung von Sachen möglich ist.

 

Die Tatumschreibung einer Übertretung nach § 7 Abs.1 StVO 1960 erfordert einerseits die Konkretisierung, wie weit rechts ein Fahrzeuglenker gefahren ist, und andererseits die konkrete Angabe, wie weit ihm dies zumutbar und möglich gewesen ist (VwGH 14.7.1993, 92/03/0080; 15.12.1993, 92/03/0249).

 

Die von der Erstbehörde vorgenommene Tatumschreibung lässt jedoch sowohl in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 21.5.2007 als auch im angefochtenen Straferkenntnis jedenfalls die konkrete Angabe, wie weit rechts der Berufungswerber gefahren ist, vermissen. Da im Sinne der oben genannten Rechtsprechung ein rechtlich relevantes Tatbestandsmerkmal innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist nicht hinreichend konkretisiert ist und eine Spruchkorrektur bzw. -ergänzung durch den UVS des Landes Oberösterreich wegen abgelaufener Verfolgungsverjährungsfrist nicht zulässig ist, war der Berufung Folge zu geben und das Verwaltungsstrafverfahren zu Punkt 2) gemäß § 45 Abs.1 Z3 VStG 1991 einzustellen.

 

Zu Punkt 4) des Straferkenntnisses:

 

Gemäß § 21 Abs.1 StVO 1960 darf der Lenker das Fahrzeug nicht jäh und für den Lenker eines nachfolgenden Fahrzeuges überraschend abbremsen, wenn andere Straßenbenützer dadurch gefährdet oder behindert werden, es sei denn, dass es die Verkehrssicherheit erfordert.

 

Die wesentlichen Sachverhaltselemente bei einer Übertretung des § 21 Abs.1 StVO 1960 sind das jähe und für den nachfolgenden Lenker überraschende Abbremsen, die Gefährdung der Behinderung anderer Straßenbenützer durch dieses Manöver und, dass dieses Manöver aus Gründen der Verkehrssicherheit nicht erforderlich gewesen ist (VwGH 26.4.1991, 91/18/0008).

 

Auch mit dem unter Punkt 4) erhobenen Tatvorwurf kann eine die Verfolungsverjährung unterbrechende Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs.2 VStG 1991 nicht erblickt werden, da ein wesentliches Sachverhaltselement, nämlich der Umstand der Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer durch das Manöver des Berufungswerbers, nicht spruchmäßig festgestellt worden ist. Eine Spruchkorrektur ist auch hier nicht mehr möglich, sodass der Berufung gegen          diesen Tatvorwurf ebenso stattzugeben und das Verwaltungsstrafverfahren diesbezüglich gemäß § 45 Abs.1 Z3 VStG 1991 einzustellen ist.

 

Zu III.:

Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag.  K i s c h

 

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