Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-260365/2/Wim/Hu

Linz, 16.10.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leopold Wimmer über die Berufung von  Herrn Ing. E N, T, G, vom 3.10.2006 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 19.9.2006, Zl. Wa96-, wegen Übertretung des Wasserrechtsgesetzes 1959 zu Recht erkannt:

 

 

I.     Der Berufung wird keine Folge gegeben und das erstinstanzliche Straferkenntnis bestätigt.

 

II.    Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren zusätzlich einen Betrag von 100 Euro, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm §§ 24, 19 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.      Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber gemäß § 137 Abs.2 Z16 iVm § 41 Abs.1 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) mit einer Geldstrafe von 500 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen, bestraft. Überdies wurde er zu einem Verfahrenskostenbeitrag von 50 Euro verpflichtet.

 


Im Einzelnen wurde ihm vorgeworfen:

 

„Sie haben es als das nach außen vertretungsbefugte Organ und sohin strafrechtlich Verantwortlicher des R L – O, M, O, zu vertreten, dass im März 2006 im Zielbereich der bestehenden Regattastrecke Linz-Ottensheim zwischen Strom km 2145,3 und Strom km 2145,2 am linken Donauufer im Einfahrtsbereich des Altarmes Ottensheim eine Anschüttung aus Feinsediment und Donauschotter in der Größe von ca. 2.250 m³ und somit ein Schutzwasserbau errichtet wurde, ohne vor der Ausführung die Bewilligung der Wasserrechtsbehörde eingeholt zu haben.

Sie haben daher gegen die Bestimmungen des § 41 Abs.1 WRG verstoßen, da zu allen Schutz- und Regulierungswasserbauten in öffentlichen Gewässern einschließlich der Vorkehrungen zur unschädlichen Ableitung von Gebirgswässern nach dem Gesetze vom 30. Juni 1884, RGBl.Nr. 117, sofern sie nicht unter die Bestimmungen des § 127 fallen, vor ihrer Ausführung die Bewilligung der Wasserrechtsbehörde eingeholt werden muss.“

 

 

2.      Dagegen hat der Berufungswerber rechtzeitig eine als Einspruch bezeichnete Berufung erhoben und darin zusammengefasst im Wesentlichen neben allgemeinen Ausführungen zum bisherigen Bewilligungsverfahren und Verhalten der Erstinstanz in der Sache vorgebracht, dass der R L-O das öffentliche Interesse vertrete und der Landesfischereiverein im Gegenzug dazu private Interessen, denen in den bisherigen Verfahren großzügig nachgekommen sei. Die Beurteilung einer rechtskräftigen bereits vorher erfolgten Ermahnung als straferschwerend sei eine bösartige Argumentationslinie, die sich selbst qualifiziere. Er ersuchte daher das gegenständliche Verfahren einzustellen.

 

In seiner Stellungnahme im Erstverfahren vom 24.7.2006 aufgrund der Aufforderung zur Rechtfertigung im gegenständlichen Strafverfahren wurde vom Berufungswerber ausgeführt, dass die vorgeworfenen Arbeiten im Zuge der Baggerungsarbeiten für den Ausbau der Regattastrecke auf FISA-Standard – dadurch werde diese Strecke lizenziert auch internationale Großbewerbe wie Weltcup und Weltmeisterschaften, ausrichten – durchgeführt worden seien. Die nunmehr beanstandete Schüttung sei im (bewilligten) Projekt nicht vorgesehen gewesen und betrage weniger als 1 % der Gesamtkubatur. Seitens des Fischereiberechtigten, dem Oö. Landesfischereiverein, sei eine vom R beantragte Schüttung im Altarm der Donau im Ausmaß von etwa 50.000 m³ innerhalb weniger Minuten rein aus Gründen der Fischereipraktikabilität hinaus reklamiert worden. Dies, obwohl seitens des Projektanten und der Sachverständigen diese Schüttung als ökologisch äußerst wertvoll deklariert worden sei. Aufgrund dieser Großzügigkeit bei der Veränderung des vom Verein eingereichten Projektes sei der geringfügigen Änderung keinerlei Bedeutung beigemessen worden. Dass dem nicht so sei, habe man zur Kenntnis genommen und auch schriftlich um Entschuldigung gebeten. Seitens des Grundbesitzers (der Verwaltung des öffentlichen Wassergutes via donau) sei diese Entschuldigung auch akzeptiert worden. Bei der Verhandlung für das nachträglich eingereichte Projekt für diese Schüttung am 11.7.2006 sei kein geeigneter Lokalaugenschein durchgeführt worden, sodass hier eine falsche Beurteilung durch die Sachverständigen erfolgt sei. Richtigerweise sei die Schüttung aufgrund weiterer natürlicher Anlandungen durch das Frühjahrshochwasser nicht mehr notwendig gewesen. Es bestünde auch die Bereitschaft, die Maßnahmen durch den Verein rückzubauen, sofern dies als erforderlich angesehen werde.

 

 

3.1.   Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verfahrensakt.

 

3.2.   Nachdem keine 500 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und auch keine öffentliche mündliche Verhandlung beantragt wurde, sowie der Sachverhalt auch nach dem Berufungsvorbringen nicht bestritten wird, konnte eine öffentliche mündliche Verhandlung gemäß § 51e Abs.3 und 4 VStG entfallen, da überdies die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Verhandlung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt.

 

3.3.   Der Unabhängige Verwaltungssenat geht von dem im Spruch beschriebenen Sachverhalt aus. Dies ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Verfahrensakt und wird auch vom Berufungswerber nicht bestritten.

 

 

4.      Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1. Nach § 137 Abs.1 Z16 WRG 1959 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern die Tat nicht nach Abs.2, 3 oder 4 einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu 3.630 Euro zu bestrafen, wer ua. ohne wasserrechtliche Bewilligung oder entgegen einer solchen nach § 41 Abs.1 oder 2 bewilligungspflichtige Schutz- oder Regulierungsbauten errichtet.

 

Der objektive Tatbestand der Übertretung wurde vom Berufungswerber nicht bestritten und ist rein schon nach der Aktenlage als erwiesen anzusehen.

 

Die Erstbehörde hat die gesetzten Maßnahmen richtigerweise als Regulierungs­wasserbauten gemäß § 41 WRG qualifiziert, da diese auf eine beabsichtigte Beeinflussung des Ablaufes von Oberflächengewässern durch Steuerung der Abflussart und Richtung abzielen.

 

4.2.   Wie bereits die Erstbehörde ausgeführt hat, handelt es sich bei der Übertretung um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt gemäß § 5 Abs.1 VStG, bei dem Fahrlässigkeit bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiters anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Zur diesbezüglichen Rechtfertigung des Berufungswerbers ist auszuführen, dass es sich auch nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenates bei den vorgenommenen Anschüttungen aufgrund der festgestellten Kubatur und auch ihrer Auswirkungen nicht um eine zu vernachlässigende Maßnahme handelt. Daran ändert grundsächlich auch nichts, dass mit Bewilligung ein wesentlich größerer Teil des Gewässers verändert wurde. Eine „Aufrechnung“ mit zugestandenen Projektseinschränkungen ist für die Strafbarkeit nicht relevant und stellt keinesfalls auch einen Milderungsgrund in Form eines Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgrundes dar.  Auch die Annahme der Erstbehörde, dass bei dem Verstoß zumindest grobe Fahrlässigkeit vorliegt, erscheint dem Unabhängigen Verwaltungssenat durchaus plausibel, da dem Berufungswerber aufgrund eines bereits durchgeführten Bewilligungsverfahrens bekannt sein musste, dass auch für weitere Änderungen eine entsprechende Bewilligung notwendig ist. Selbst wenn sich die Ansicht des Berufungswerbers bestätigen sollte, dass die gesetzten Maßnahmen nur einen Vorgriff auf zukünftige natürliche Entwicklungen darstellen sollten, ändert dies nichts an der Bewilligungspflicht.

 

Der Berufungswerber hat daher die Tat auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten.

 

4.3.   Hinsichtlich der Strafbemessung kann auf die Ausführungen der Erstbehörde in ihrer Begründung verwiesen werden. Die verhängte Strafe wurde von ihrer Höhe nach auch vom Berufungswerber nicht in Frage gestellt. In Anbetracht der bereits von der Erstbehörde vollständig erfassten Strafzumessungsgründe kann bei der verhängten Strafe, die beim vorgegebenen Strafrahmen nur 13,8 % der Höchststrafe ausmacht, keinesfalls von einer Überhöhung ausgegangen werden. Dazu ist weiters auszuführen, dass die von der Erstbehörde berücksichtigte rechtskräftige Ermahnung zu Recht als Erschwerungsgrund im Sinne der gemäß § 19 VStG vorgesehenen Strafbemessungsvorschriften gewertet wurde.

 

Soweit die der Berufung sonstige zum Teil auch polemische Äußerungen über das Verhalten und die Vorgehensweise der Erstbehörde enthält, sind diese für das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren nicht relevant.

 

Da somit die Bestrafung seitens der Erstbehörde zu Recht erfolgte, war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Von der Anwendung der Bestimmungen der §§ 20 oder 21 VStG (außerordentliche Strafmilderung bzw. Absehen von der Strafe) war abzusehen, zumal die hiefür erforderlichen kumulativen Voraussetzungen nicht gegeben sind.

 

 

5.      Der Kostenspruch ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richts­hof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr.  Wimmer

 

 

 

 

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