Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-350017/3/Py/Jo

Linz, 09.10.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Andrea Panny über die Berufung des Herrn M K, vertreten durch Dr. R W, Rechtsabteilung des OÖAMTC, Wankmüllerhofstraße 58, 4021 Linz, gegen den Zurückweisungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 2. August 2007, AZ: UR96-2257-2007/Pm, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Zurückweisungsbescheid behoben.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 49 Abs.1 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idgF iVm § 17 Abs.3 Zustellgesetz (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982 idgF.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat den Berufungswerber mit Strafverfügung vom 15. Mai 2007, GZ: UR96-2257-2007, wegen Übertretung des
§ 30 Abs.1 Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L) iVm § 3 Abs.1 LGBl. Nr. 2/2007 in der Fassung LGBl. Nr. 3/2007 für schuldig befunden, er habe am 18.03.2007 um 10.20 Uhr als Lenker des PKW VB- auf der A1 in der Gemeinde
St. Florian bei km 161.336 in Fahrtrichtung Wien im Sanierungsgebiet die erlaubte festgelegte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 31 km/h überschritten, weshalb über ihn eine Geldstrafe in Höhe von 110 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden) verhängt werde.

 

 

Gegen diese Strafverfügung erhob der Bw im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung mit Schreiben vom 12. Juni 2007 per E-Mail Einspruch. Mit Schreiben vom 4. Juli 2007 forderte die belangte Behörde den Bw auf, sich binnen einer Frist von zwei Wochen zur verspäteten Einspruchslegung zu rechtfertigen.

 

Mit Schreiben vom 27. Juli 2007 teilte der Bw mit, dass er sich zum Zeitpunkt der Hinterlegung der Strafverfügung am 24.05.2007 auf Urlaub befunden habe und erst am 30. Mai 2007 an seinen Wohnort zurückgekehrt sei, wo er noch am selben Tag den Bescheid behoben habe. Der Einspruch vom 12. Juni 2007 sei daher aufgrund der Bestimmungen des Zustellgesetzes zeitgerecht und in offener Frist erfolgt.

 

Mit Bescheid vom 2. August 2007 wies die belangte Behörde den Einspruch gegen die Strafverfügung mit der Begründung zurück, dass in der vom Bw angegebenen Begründung keine Anhaltspunkte bzw. Beweise zu finden seien, die einen Entschuldigungsgrund für den verspäteten Einspruch darstellen könnten.

 

2. Dagegen erhob der Bw binnen offener Frist Berufung und brachte neuerlich vor, dass er sich zum Zeitpunkt der Hinterlegung auf Urlaub in Italien befunden habe. Zum Beweis dafür lege er eine Rechnung des Campingplatzes F vor. Er habe die Rückreise von seinem 950 km entfernten Urlaubsort am 28. Mai 2007 angetreten und sei erst am Abend des 29. Mai 2007 wieder zu Hause angekommen, wo er die Verständigung über die Hinterlegung vorgefunden und das Schriftstück am kommenden Tag behoben habe.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Berufung samt dem Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat vorgelegt, der zur Entscheidung durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied berufen ist (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verfahrensakt sowie Einholung einer Auskunft beim Postamt 4880 St. Georgen/Attergau über die Behebung der gegenständlichen Strafverfügung durch den Bw. Da sich die Berufung auf die Klärung der Rechtsfrage über den Fristenlauf reduziert, konnte von der Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung Abstand genommen werden (§ 51e Abs.3 Z1 VStG).

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat geht von folgendem Sachverhalt aus:

 

Die gegenständliche Strafverfügung wurde laut vorliegendem Verfahrensakt (Rückschein) nach einem ersten Zustellversuch am 23.05.2007 und einem zweiten Zustellversuch am 24.05.2007 ab 24.05.2007 am Gemeindeamt Attersee hinterlegt und zur Abholung bereitgehalten. Der Bw befand sich zu diesem Zeitpunkt auf Urlaub in Italien und kam am 29. Mai 2007 an seine Wohnadresse zurück. Er hat die Strafverfügung am 30. Mai 2007 behoben und mit E-Mail vom 12. Juni 2007 dagegen Einspruch erhoben.

 

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt sowie der vom Bw vorgelegten Rechnungskopie des Campingplatzes F vom 28. Mai 2007 und die Empfangsbestätigung des Bw über die Übernahme der Strafverfügung am 30. Mai 2007.

 

6. In der Sache hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen.

 

Gemäß § 17 Abs.1 Zustellgesetz ist das Schriftstück, wenn die Sendung an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinn des § 13 Abs.3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, im Fall der Zustellung durch die Post beim zuständigen Postamt, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in der selben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

 

Gemäß § 17 Abs.3 Zustellgesetz ist die hinterlegte Sendung mindestens zwei Wochen zur Abholung bereit zu halten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereit gehalten wird. Hinterlegte Sendungen gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinn des § 13 Abs.3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr  an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden könnte.

 

Im vorliegenden Fall erfolgte die Hinterlegung in einer Zeit, in der sich der Antragsteller vorübergehend nicht an der Abgabestelle aufhielt. Er kehrte am         29. Mai 2007 - und somit noch innerhalb der am 24. Mai 2007 begonnenen Abholfrist - an die Abgabestelle zurück und behob den angefochtenen Bescheid (ebenfalls noch innerhalb der Abholfrist) an dem der Rückkehr folgenden Tag. Damit wurde die Zustellung der Strafverfügung erst am 30. Mai 2007 wirksam. Gerechnet ab diesem Tag war die zweiwöchige Einspruchsfrist durch die Einbringung des Einspruches am 12. Juni 2007 bei der belangten Behörde rechtzeitig.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichts­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Dr. Panny

 

 

 

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