Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108524/16/Bi/Be

Linz, 10.01.2003

 

 

 VwSen-108524/16/Bi/Be Linz, am 10. Jänner 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn W, vom 5. August 2002 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 22. Juli 2002, VerkR96-6992-2002, wegen Übertretung der StVO 1960, aufgrund des Ergebnisses der am 19. Dezember 2002 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung samt mündlicher Verkündung der Berufungsentscheidung zu Recht erkannt:
 

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich mit der Maßgabe bestätigt, dass der Tattag auf 2. Jänner 2002 berichtigt wird.

 

II. Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz den Betrag von 6 Euro, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 und 62 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i und 19 VStG,

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 52a Z10a iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 30 Euro (30 Stunden EFS) verhängt, weil er am 21. Jänner 2002 um 10.44 Uhr den Pkw auf der B1 in Fahrtrtichtung Vöcklabruck gelenkt habe, wobei er im Gemeindegebiet von Vöcklabruck bei Km 246.964 die durch Vorschriftszeichen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 21 km/h überschritten habe.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 3 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 19. Dezember 2002 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Bw, des Behördenvertreters Herrn A, des Zeugen Insp G und des kfztechnischen Amtssachverständigen Ing R durchgeführt. Die Berufungsentscheidung wurde im Anschluß daran mündlich verkündet.

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, er sei in einer Kolonne auf der 2. Spur Richtung Vöcklabruck gefahren. Er bezweifle eine korrekte Messung. Sein Antrag auf Ortsaugenschein sei ohne Begründung abgelehnt worden, obwohl ihm ein ordentliches Verfahren zustehe. Außerdem seien im § 52a Z10a StVO 1960 keine Fahrregeln aufgestellt, sodass keine korrekte Verfolgungshandlung ergangen sei. Ein Vorwurf nach § 20 Abs.1 StVO, der seiner Meinung nach richtigen Bestimmung, sei ihm aber nie gemacht worden. Die Messung sei außerdem nicht erlaßkonform gewesen, weil der Messwinkel nicht gepasst habe und die Messung durch die Windschutzscheibe erfolgt sei.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer offentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, bei der beide Parteien gehört, der Meldungsleger (Ml) unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht zeugenschaftlich einvernommen und vom erkennenden Mitglied ein Ortsaugenschein durchgeführt wurde. Auf die Erstellung eines technischen Gutachtens wurde in der Verhandlung von beiden Parteien verzichtet.

 

Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

Der Ml Insp G führte am Vorfallstag, dem 2. Jänner 2002, ab 10.30 Uhr Lasermessungen auf der B1 bei km 246.680, der Zufahrt zum LKH-Neubau, durch, die in Fahrtrichtung des Bw gesehen rechtsseitig der B1 in Fahrtrichtung Vöcklabruck liegt und als üblicher Messort anzusehen ist. Der aus Richtung Timelkam ankommende Verkehr ist von der Zufahrt aus frei einsehbar. Auf der B1 befinden sich zwei Fahrstreifen in Richtung Vöcklabruck, die durch Bodenmarkierungen von Verkehr in der Gegenrichtung getrennt sind.

Der Ml führte aus, er habe an diesem Tag einen Kleinbus zur Verfügung gehabt, den er im rechten Winkel mit Blickrichtung zur B1 in der Zufahrt abgestellt habe. Er habe vom Lenkersitz aus bei geöffnetem Seitenfenster und aufgelegtem Messgerät Geschwindigkeitsmessungen des aus Richtung Timelkam ankommenden Verkehrs vorgenommen. Er sei allein gewesen und habe keine Anhaltungen durchgeführt, auch weil es gefährlich sei, Fahrzeuge zB vom linken Fahrstreifen zur Zufahrt zu lotsen.

Er habe mit dem Messgerät LR 90-235/P Nr.S105, Hersteller R GesmbH, laut vorgelegtem Eichschein zuletzt vor dem Vorfall vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen am 27. Mai 1999 mit Nacheichfrist bis 31. Dezember 2002 geeicht, um 10.30 Uhr dort zu messen begonnen, wobei die vorgeschriebenen Einstiegstests (Gerätefunktions-, Zielerfassungskontrolle und 0 km/h-Messung) durchgeführt wurden. Er sei seit 1. November 2000 beim GP Vöcklabruck zugeteilt und führe seit dieser Zeit Lasermessungen mit diesem Gerät durch. Er sei damit geschult worden und auch geübt. Ihm seien keine Anhaltspunkte für technische Mängel oder Hinweise auf eine eventuelle Funktionsuntüchtigkeit oder -ungenauigkeit aufgefallen. Das Gerät sei seines Wissens auch nie wegen Mängeln repariert worden.

Bei der Messung visiere er die ankommenden Fahrzeuge zwischen den Scheinwerfern an. Er notiere bei als zu schnell gemessenen Fahrzeugen Kennzeichen, Fahrzeugtype, Messwert und -entfernung. Die Sicht von diesem Standort, der innerhalb einer 70 km/h-Beschränkung liegt, aus beträgt mehr als 500 m.

An die Messung des Pkw des Bw konnte sich der Ml naturgemäß wegen der verstrichenen Zeit nicht mehr erinnern, betonte aber, er habe eine Messentfernung von 284 m bei einem Messwert von 94 km/h notiert und der Anzeige eine Geschwindigkeit von 91 km/h - laut Zulassung sind 3 km/h abzuziehen - zugrundegelegt. Für ihn sei der Pkw eindeutig anzuvisieren gewesen, es habe sich keine Sichtbeeinträchtigung zwischen ihm und dem Fahrzeug befunden. Der Wert sei dem Pkw eindeutig und zweifelsfrei zuzuordnen gewesen.

 

Der Bw führte aus, der Ml sei nicht im Bus gesessen, sondern heraußen gestanden. Er selbst sei bereits auf Höhe des Autohändlers K von einem Fahrzeug im Gegenverkehr angeblinkt worden und er habe dann den Bus weit hinten in der Zufahrt stehen gesehen. Er habe eigentlich bei der Zufahrt nach Dürnau rechts einbiegen wollen, aber wegen des Verkehrs auf dem rechten Fahrstreifen sei er nicht hinübergekommen und daher Richtung Vöcklabruck weitergefahren. Er habe schon wegen des Anblinkens genau auf seine Geschwindigkeit geachtet und sei laut Tacho 70 km/h gefahren.

 

Aus der Sicht des Unabhängigen Verwaltungssenates ergibt sich aus den Aussagen des Bw und des Ml kein Widerspruch. Die Messung erfolgte auf eine Messentfernung von 284 m. Beim Ortsaugenschein hat sich ergeben, dass km 246.964 etwa auf Höhe der Abzweigung nach Dürnau liegt, die die Bw zunächst benutzen wollte. Wenn ihn daher im dortigen Bereich ein im Gegenverkehr befindlicher Lenker angeblinkt hat - was erfahrungsgemäß als Warnung zu schneller Lenker vor Geschwindigkeitsmessungen zu verstehen ist - so lässt dies dem Schluß zu, dass der Bw tatsächlich dort eine wesentlich höhere Geschwindigkeit innehatte. Dass er nach der Warnung 70 km/h gefahren ist, steht außer Zweifel, jedoch war zu diesem Zeitpunkt die Messung bereits abgeschlossen. Auch wenn der Bw subjektiv den Eindruck hatte, der rechts neben seinem Pkw fahrende KleinLkw habe dem Messbeamten die Sicht verstellt, sodass eine Messung nicht möglich gewesen sei, so war für ihn der tatsächliche Zeitpunkt der Messung nicht erkennbar. Die Aussagen des Ml sind jedenfalls schlüssig, glaubwürdig und im gegenständlichen Fall nicht zu widerlegen.

Messungen durch die Windschutzscheibe sind nach Punkt 2.3 der Zulassung Zlen. 43746/92, 43746/92/1 und 43746/92/92/2, zulässig und die Größe des Messwinkels begünstigt den gemessenen Wert und damit den Lenker. Der Einwand des Bw geht daher ins Leere.

 

In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen:

Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen, wer ua als Lenker eines Fahrzeuges gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes verstößt.

Gemäß § 52a Z10a leg.cit. zeigt das Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist.

 

Nach Einsichtnahme in den bezughabenden Verordnungakt der Erstinstanz, VerkR-1749-1987 vom 9.10.1987 iVm VerkR01-1700-2-2000 vom 24.10.2000, steht fest, dass auf der B1 am Vorfallstag eine 70 km/h-Geschwindigkeitsbeschränkung in Fahrtrichtung Vöcklabruck zwischen km 247.187 und km 246.112 ordnungsgemäß verordnet und kundgemacht war.

 

Der beim Pkw des Bw bei km 246.964 mittels ordnungsgemäß durchgeführter Lasermessung mittels geeichtem und technisch einwandfreiem Messgerät, das für die Durchführung solcher Messungen zweiffllos geeignet war (vgl VwGH v 18.3.1998, 97/03/0307, ua), festgestellte Geschwindigkeitswert von (nach Abzug) 91 km/h ist ordnungsgemäß zustandegekommen und zweifelos als Grundlage für den Tatvorwurf heranzuziehen.

Zum Einwand des Bw, er sei nie nach § 20 Abs.1 StVO verfolgt worden und § 52a Z10a StVO enthalte keine Fahrregeln, die er befolgen hätte müssen, geht ins Leere.

§ 20 Abs.1 StVO enthält eine generelle Geschwindigkeitsregel, die vom Lenker jedes Fahrzeuges zu jeder Zeit unabhängig von gesetzlich oder durch behördliche Anordnung erlaubten Höchstgeschwindigkeiten, zu beachten ist. § 52a Z10a StVO definiert das genannte Vorschriftszeichen, das die Kundmachung einer behördlich angeordneten erlaubten Höchstgeschwindigkeit darstellt, und normiert zugleich die vom Bw vermisste Fahrregel, nämlich dass die Überschreitung der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dessen Standort verboten ist. § 99 Abs.3 lit.a StVO stellt die Nichtbefolgung dieser Fahrregel als Verwaltungsübertretung unter Strafe. § 52a Z10a StVO war daher als speziellere Bestimmung gegenüber § 20 Abs.1 StVO dem Bw anzulasten, wobei die 1. Verfolgungshandlung, nämlich die Strafverfügung vom 4. März 2002, innerhalb der sechsmonatigen Frist des § 31 Abs.1 VStG ordnungsgemäß erging. Verjährung ist daher nicht eingetreten.

 

Der Bw hat aus all diesen Überlegungen den ihm zur Last gelegten Tatbestand - die von ihm eingehaltene Geschwindigkeit von 91 km/h stellt eine Überschreitung der erlaubten 70 km/h um immerhin 21 km/h dar - erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten. Die Spruchberichtigung eines offensichtlichen Schreibfehlers - sämtlichen Verfolgungshandlungen der Erstinstanz beziehen sich auf 2. Jänner 2002, ebenso wie die Begründung des Straferkenntnisses - erfolgte gemäß § 62 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG.

 

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 99 Abs.3 StVO bis zu 726 Euro Geldstrafe bzw im Nichteinbringlichkeitsfall bis zu zwei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat kann nicht finden, dass die Erstinstanz den ihr bei der Strafbemessung zustehenden Ermessensspielraum in irgendeiner Weise überschritten hätte. Die Unbescholtenheit des Bw wurde zutreffend als Milderungsgrund gewertet und die Kriterien des § 19 VStG sind erfüllt. Die Strafe liegt im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens und soll den Bw in Zukunft zu genauer Beachtung der Geschwindigkeitsbeschränkungen anhalten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

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