Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521680/5/Zo/Da

Linz, 16.10.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn F G, geb. , S, vom 22.6.2007 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Braunau am Inn vom 4.6.2007, Zl. 07/217445, wegen Einschränkung der Lenkberechtigung zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird stattgegeben und die Einschränkung "05.02 – Beschränkung auf Fahrten in einem Umkreis von 50 km des Wohnsitzes" aufgehoben.

 

Die übrigen Einschränkungen im angeführten Bescheid bleiben aufrecht.

 

Der Berufungswerber hat seinen Führerschein bei der Führerscheinbehörde zwecks Ausstellung eines neuen Führerscheines abzuliefern.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a Abs.1 AVG iVm §§ 24 Abs.1 Z2, 8 Abs.3 und 13 Abs.5 FSG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Lenkberechtigung des Berufungswerbers der Klasse B bis 4.6.2008 befristet und der Berufungswerber verpflichtet, alle 3 Monate einen Befund eines Internisten (Diabetes, Nierenfunktion, Herzfunktion und Blutdruck) abzugeben. Weiters wurde eine Nachuntersuchung durch den Amtsarzt in 1 Jahr mit einer internistischen Stellungnahme (Diabetes, Gefäßsituation, Nieren- u. Herzfunktion) sowie das Tragen einer Brille vorgeschrieben.

Die Lenkberechtigung wurde auf Fahrten in einem Umkreis von 50 km des Wohnsitzes eingeschränkt.

 

2. Ausschließlich gegen diese örtliche Einschränkung hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung eingebracht. Diese Beschränkung sei aus seiner Sicht nicht notwendig und von der Behörde nicht ausreichend begründet worden. Seine Krankheiten würden ausreichend behandelt und es sei noch nie eine Beeinträchtigung während einer Autofahrt festgestellt worden. Er müsse des öfteren Entfernungen von mehr als 50 km zurücklegen, was auf Grund dieser Einschränkung nicht mehr möglich sei. Er sei bereits seit 1971 im Besitz einer Lenkerberechtigung und habe noch nie einen Unfall verschuldet.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Braunau am Inn hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt, eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Dieser hat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied (§ 67a Abs.1 AVG) zu entscheiden.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt sowie Einholung einer Stellungnahme der Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft Braunau zur vorgeschlagenen Umkreisbeschränkung. Eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung war nicht erforderlich, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist (§ 67d Abs.2 AVG).

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Der Berufungswerber ist seit Jahrzehnten im Besitz einer Lenkberechtigung für die Klasse B, welche zuletzt auf 1 Jahr befristet war. Auf Grund einer internistischen Stellungnahme vom 8.5.2007 wurde neuerlich ein Verfahren zur Überprüfung seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen eingeleitet. Die Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft Braunau kam zusammengefasst zu dem Schluss, dass die Eignung des Berufungswerbers zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 für 1 Jahr gegeben ist, und nach 1 Jahr eine Nachuntersuchung durch den Amtsarzt mit einer internistischen Stellungnahme erforderlich ist. Als Auflagen wurde die Verwendung von Brillen sowie Kontrolluntersuchungen (Diabetes, Nierenfunktion, Herzfunktion, Blutdruck) alle 3 Monate vorgeschrieben. Weiters wurde eine örtliche Beschränkung auf einen Umkreis von 50 km vorgeschlagen. Diesem Gutachten liegt die internistische Stellungnahme vom 30.7.2007 zu Grunde.

 

Der Berufungswerber erhob ausschließlich gegen die örtliche Einschränkung Berufung, weshalb die Amtsärztin mit Schreiben des UVS vom 11.7.2007 aufgefordert wurde, diese Umkreisbeschränkung näher zu begründen. Dazu führte die Sachverständige aus, dass der Berufungswerber an mehreren Erkrankungen leide, welche sich vor allem durch seine Krankheitsuneinsicht und das Nichteinnehmen von benötigten Medikamenten verschlechtern werden. Bereits bei der amtsärztlichen Untersuchung sei eine Umkreisbeschränkung besprochen worden und nach Rücksprache mit der Verkehrsabteilung eine Beschränkung auf 50 km vorgeschlagen worden. Gleichzeitig müssten regelmäßige internistische Verlaufskontrollen stattfinden. Im Hinblick darauf, dass der Berufungswerber keine Verkehrsstrafen aufweist und auch bisher unauffällig am Verkehr teilgenommen hat, wurde bei der Umkreisbeschränkung nicht darauf Bedacht genommen, dass er dadurch größere verkehrsreiche Städte erreichen könne. Zusammengefasst führte die Amtsärztin aus, dass nicht die Maßnahme der Umkreisbeschränkung sondern die engmaschige und regelmäßige Kontrolle der bestehenden eingeschränkten organischen Funktionen im Vordergrund stünde. Der größere Erfolg sei durch die Überprüfung der Comliance zu erreichen.

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 24 Abs.1 Z2 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs.5 ein neuer Führerschein auzustellen.

 

Gemäß § 8 Abs.3 FSG hat das ärztliche Gutachten abschließend auszusprechen:

„geeignet“, „bedingt geeignet“, „beschränkt geeignet“ oder „nicht geeignet“. Ist der Begutachtete nach ärztlichem Befund

1.      gesundheitlich zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen ohne Einschränkung geeignet, so hat das Gutachten „geeignet“ für diese Klassen zu lauten;

2.      zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nur unter der Voraussetzung geeignet, dass er Körperersatzstücke oder Behelfe oder dass er nur Fahrzeuge mit bestimmten Merkmalen verwendet oder dass er sich ärztlichen Kontrolluntersuchungen unterzieht, so hat das Gutachten „bedingt geeignet“ für die entsprechenden Klassen zu lauten und Befristungen, Auflagen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen der Gültigkeit anzuführen, unter denen eine Lenkberechtigung ohne Gefährdung der Verkehrsicherheit erteilt werden kann; dies gilt auch für Personen, deren Eignung nur für eine bestimmte Zeit angenommen werden kann und bei denen amtsärztliche Nachuntersuchungen erforderlich sind;

3.      zum Lenken nur eines bestimmten Fahrzeuges nach § 2 Z24 KFG 1967 geeignet, so hat das Gutachten „beschränkt geeignet“ zu lauten und anzugeben, durch welche körperlichen Mängel die Eignung beschränkt ist und in welcher Form diese körperlichen Mängel ausgeglichen werden können;

4.      zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nicht geeignet, so hat das Gutachten „nicht geeignet“ für die entsprechende Klasse zu lauten.

 

Gemäß § 13 Abs.5 FSG ist der Führerschein bei Eintragung nachträglich ausgesprochener Befristungen, Beschränkungen oder Auflagen der Behörde zwecks Neuausstellung abzuliefern.

 

5.2. Vorerst ist nochmals festzuhalten, dass sich die Berufung ausschließlich gegen die Umkreisbeschränkung richtet. Die Befristung sowie die sonstigen Einschränkungen sind daher in Rechtskraft erwachsen. Bezüglich der Umkreisbeschränkung ist anzuführen, dass eine solche nach Ansicht des zuständigen Mitgliedes des UVS in jenen Fällen zweckmäßig sein kann, in denen der Betroffene die erforderliche kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit nur noch für eine bestimmte Zeit aufrechterhalten kann oder allenfalls auftretende Mängel durch seine Fahrpraxis in einem bekannten Gebiet ausgleichen kann. Warum bei Zuckerkrankheit, organischen Schäden sowie Gefäßkrankheiten die Eignung nur innerhalb eines bestimmten örtlichen Gebietes gegeben sein soll, ist jedoch nicht nachvollziehbar. Dies hat die Amtsärztin auch auf Aufforderung nicht näher begründet sondern im Gegenteil klargestellt, dass die engmaschigen regelmäßigen Kontrollen im Vordergrund stehen. Diese Kontrollen sind aber ohnedies rechtskräftig vorgeschrieben, für die Umkreisbeschränkung liegen hingegen keine nachvollziehbaren Gründe vor, weshalb der Berufung stattzugeben war.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichts­­­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

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