Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521709/9/Sch/Hu

Linz, 16.10.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn S H vom13.8.2007 gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 9.8.2007, FE-875/2007, wegen Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG.

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit dem oa Bescheid wurde Herrn S H, V, L, gemäß § 24 Abs.1 Führerscheingesetz (FSG) die mit Führerschein der Bundespolizeidirektion Linz vom 20.3.2006, Zl. 06055991, für die Klassen A und B erteilte Lenkberechtigung ab Verkündung des Bescheides mangels gesundheitlicher Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen bis zur behördlichen Feststellung, dass er wieder geeignet ist, entzogen.

Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung wurde gemäß § 64 Abs.2 AVG ausgeschlossen.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben.    Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates in Form eines Einzelmitgliedes (§ 67a Abs.1 zweiter Satz AVG) gegeben. Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung war nicht erforderlich (§ 67d Abs.1 AVG).

 

3. Im Rahmen des Berufungsverfahrens wurde der Rechtsmittelwerber seiner Intention entsprechend neuerlich einer verkehrspsychologischen Untersuchungs­stelle zur Durchführung dieser Untersuchung zugewiesen. In der Stellungnahme des Kuratoriums für Verkehrssicherheit vom 6.9.2007 wurde der Genannte als bedingt geeignet zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen A und B eingestuft.

 

Weiters ist die psychiatrisch-fachärztliche Stellungnahme Dris. A vom 2.10.2007 beigebracht worden, der dem Berufungswerber unter der Bedingung der Alkoholabstinenz die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 Klasse B aus seiner fachlichen Sicht attestierte.

 

Unter Zugrundelegung dieser Aussagen wurde von einer Amtsärztin der Oö. Landessanitätsdirektion ein Gutachten zur gesundheitlichen Eignung des Berufungswerbers erstellt, welches zu dem Schluss kommt, dass eine befristete gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 Klasse B vorliegt, wobei die Notwendigkeit von Kontrolluntersuchungen und einer Nachuntersuchung nach einem Jahr festgehalten wurde. Zusammenfassend heißt es in dem erwähnten amtsärztlichen Gutachten:

„Bei der ho. amtsärztlichen Untersuchung zeigten sich bei Herrn H keine wesentlichen Pathologien. Aus der verkehrspsychologischen Begutachtung vom September 2007 geht eine überdurchschnittlich funktionale und intellektuelle Leistungsfähigkeit hervor. Die Vorgeschichte schränkt jedoch dies ein. Es ergibt sich daraus ein leichtfertiger Umgang mit Alkohol, vor allem die Alkoholmenge betreffend. Außerdem kein Lerneffekt in der Vergangenheit bei drei vorliegenden StVO-Delikten, sodass die Gefahr auf neuerliche Probleme besteht. Es wurde eine Befristung des Führerscheins für 1 Jahr sowie Laborkontrollen und eine Hinterfragung der Entwicklung seines Konsumverhaltens bei dieser Gelegenheit, vorgeschlagen. Somit wurde Herr S H aus verkehrspsychologischer Sicht als bedingt geeignet zum Lenken der FS-Gruppe 1, Klassen A und B gesehen.

Lt. fachärztlicher Stellungnahme von Dr. A A liegt bei oben Genanntem ein sehr lange andauernder Alkoholmmissbrauch vor. Anamnestisch gab es keinen Hinweis auf eine Alkoholkrankheit.

Aus diesem Grund ist Herr H nur unter engmaschiger Kontrolle der alkoholspezifischen Laborparameter zum Nachweis seiner Alkoholabstinenz zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 B berechtigt.“

 

Unter Zugrundelegung dieser der Berufungsbehörde nunmehr vorliegenden Sachlage war von einer gesundheitlichen Nichteignung des Berufungswerbers nicht mehr auszugehen, weshalb der angefochtene Bescheid zu beheben war. Die Wiedererteilung der Lenkberechtigung unter Berücksichtigung der amtsärztlichen Ausführungen ist nunmehr Sache der Erstbehörde, wobei nach Ansicht der Berufungsbehörde nichts gegen eine gleichzeitige Wiedererteilung der Lenkberechtigung auch für die Klasse A unter den oben angeführten Auflagen wie für die Klasse B spricht.

 

Die Ausschließung der aufschiebenden Wirkung der Berufung ist in § 64 Abs.2 AVG begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichts­­­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

 

 

S c h ö n

 

 

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