Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-300794/5/Ste/AB

Linz, 19.10.2007

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Vizepräsident Mag. Dr. Wolfgang Steiner über die Berufung des Ing. K R, 45 W, P, gegen das Straferkenntnis des Bezirks­hauptmanns des Bezirks Kirchdorf an der Krems vom 31. Juli 2007, Zl. Pol96-40-2007, wegen Übertretung des Oö. Jugendschutzgesetzes 2001 zu Recht erkannt:

 

 

I.          Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid wird bestätigt.

 

II.        Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unab­hängigen Verwaltungssenat in Höhe von 10 Euro (das sind 20 % der ver­hängten Geld­strafe) zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: §§ 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm. § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG.

zu II.: § 64 Abs. 1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmanns des Bezirks Kirchdorf an der Krems vom 31. Juli 2007 wurde über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) eine Geld­strafe in Höhe von 50 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 16 Stunden) verhängt, weil er am 26. Dezember 2006 von ca. 2.00 Uhr bis 3.00 Uhr morgens die Aufsichtspflicht über seine 15jährige Tochter C. R. verletzt habe, indem sich C. während dieser Zeit in der Diskothek Altstadt in 4580 W unerlaubt – ohne Aufsichtsperson – aufhielt. Dadurch habe er eine Übertretung des § 4 Abs. 1 iVm. § 12 Abs. 1 Z. 1 Oö. Jugendschutzgesetz 2001 begangen.

 

Begründend führt die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass sie auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens zur Auffassung gelangt ist, dass der Bw seine Aufsichtspflicht über seine Tochter nicht wirklich wahrgenommen hat, ua. weil ihm sonst ein Vorfall zwischen seiner Tochter und einer dritten Person (der zu einer Anzeige wegen Körperverletzung geführt hat) bekannt geworden sein müsste oder er mit Bestimmtheit eingeschritten wäre. Aussagen von einvernommenen Zeugen unter­mauerten diese Tatsache. Nachdem der Bw von der Möglichkeit, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen, keinen Gebrauch gemacht habe, wäre davon auszugehen, dass der Bw die Sorgfaltspflicht tatsächlich verletzt habe.

 

Die Behörde schließt ihre Begründung mit Erwägungen zur Strafbemessung.

 

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis, dass dem Bw am 6. August 2007 zugestellt wurde, richtet sich das vorliegende – rechtzeitig eingebrachte (Mail vom 9. August 2007) – als „Einspruch“ bezeichnete Anbringen. Darin hält der Bw fest, dass er nicht gegen § 4 des Oö. Jugendschutzgesetzes 2001 verstoßen habe. Auch wurde „gemäß § 12 Abs. 3 Z. 1 keine vorsätzliche Verwaltungsübertretung be­gangen.“

 

Begründend wird im Wesentlichen weiters ausgeführt, dass der Bw am fraglichen Abend in der Diskothek war, eine Angabe darüber zu welcher Uhrzeit („ab 1.30 Uhr, 2.00 Uhr, 2.30 Uhr, 3.00 Uhr udgl.“) er dort war, könne er leider im Detail nicht mehr geben. Am 8. August 2007 habe er versucht, sich „anhand eines Sitzplatzes an einer Bar einen Überblick über die Gäste in der Diskothek … zu verschaffen.“ Weiter dann wörtlich: „Obwohl wenig Betrieb war (Anm. Am 26.12.06 war das Lokal voll!!) ist es mir nicht gelungen sich einen Überblick über die anwesenden Gäste zu verschaffen. Und zwar deshalb weil das gegenständliche Lokal auf drei ver­schiedenen Ebenen 3 Bars besetzt und es nicht möglich ist sich einen Überblick über die anwesenden Gäste zu verschaffen.“

 

Damit wird inhaltlich – gerade noch erkennbar – die Aufhebung des angefochtenen Straf­erkenntnisses beantragt.

 

2. Der Bezirkshauptmann des Bezirks Kirchdorf an der Krems hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsakt zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Da im angefochtenen Straferkenntnis keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (§ 51c VStG).

 

2.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde.

 

Mit Schreiben vom 4. September 2007 wurde der Bw – unter ausdrücklichem Hinweis auf § 5 Abs. 1 VStG und Belehrung zur Notwendigkeit der Glaub­haft­machung seines mangelnden Verschuldens – aufgefordert, ergänzende – insbe­sondere seiner Entlastung dienliche – Angaben zum Vorfall vom 26. Dezember 2006 zu machen und gegebenenfalls weitere Beweismittel vorzubringen. Er wurde überdies darauf hingewiesen, dass er mit seinem bisherigen Vorbringen die ihm vorgeworfene Tatsache, dass ein Überblick über anwesende Gäste im Lokal nicht möglich ist (und somit wohl auch die Ausübung der Aufsichtspflicht über seine Tochter nicht möglich war) offenbar zugesteht.

 

Mit Mail vom 14. September 2007 teilte daraufhin der Bw mit:

„Zu Pkt. 1.) Ich möchte darauf hinweisen, dass meinerseits keine Verlet­zung der Aufsichtspflicht vorliegt. Ich war an diesem Tag ständig im gleichen Haus, wo auch meine Tochter anwesend war.

Zu Pkt. 2.) Auf eine Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung vor dem UVS wird verzichtet.“

 

Da sich bereits aus den Akten in Verbindung mit dem Parteienvorbringen der ent­scheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ, mit dem angefochtenen Strafer­kenntnis eine 500 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde und die Verfahrensparteien einen dementsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Übrigen auch vor dem Hintergrund des ausdrücklichen Verzichts des Bw gemäß § 51e Abs. 3 Z 3 VStG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abge­sehen werden.

 

2.2. Der Oö. Verwaltungssenat geht bei seiner Entscheidung von folgendem ent­scheidungswesentlichen Sachverhalt aus:

 

Der Bw hatte am 26. Dezember 2006 jedenfalls zwischen 2.00 und 3.00 Uhr früh die Aufsicht über seine (damals) 15jährige Tochter, die sich zu diesem Zeitpunkt in der Diskothek A in W aufhielt. In dieser Zeit kam es vor dem Lokal auch zu einer Aus­einandersetzung der Tochter mit einer dritten Person. Der Bw war zu dieser Zeit entweder nicht im Lokal oder im stark frequentierten Gebäude (das sich über drei Ebenen und Bars erstreckt) und jedenfalls räumlich von seiner Tochter so entfernt, dass er nicht wahrnehmen konnte, was sie tat und wo sie sich genau befand.

 

2.3. Die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus den im Akt befindlichen Urkunden (Zeugenaussagen und Aussagen der Meldungsleger) sowie auch des Bw selbst, der insbesondere einräumt, dass es unmöglich sei, sich bei der gegebenen Situation in der Diskothek einen Überblick zu verschaffen. Ob sich der Bw zum fraglichen Zeitpunkt tatsächlich auch in der Diskothek aufgehalten hat, kann damit dahingestellt bleiben, befand er sich doch jedenfalls nicht in einem räumlichen Verhältnis zu seiner Tochter, das zumindest einen zeitweiligen Blickkontakt er­möglicht hätte.

 

3. In der Sache hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 4 Abs. 1 Oö. Jugendschutzgesetz 2001 – Oö. JSchG 2001, LGBl. Nr. 93/2001, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 90/2005, haben die Aufsichtspersonen dafür zu sorgen, dass die ihrer Aufsicht unterstehenden Jugendlichen die Jugendschutzbestimmungen einhalten.

 

Aufsichtsperson sind nach der Begriffsbestimmung des § 2 Z. 4 leg. cit. ua. die Erziehungsberechtigten, zu denen nach Z. 3 Elternteile gehören.

 

Gemäß § 5 Abs. 1 Oö. JSchG 2001 ist Jugendlichen vom vollendeten 14. bis zum voll­endeten 16. Lebensjahr der Aufenthalt an allgemein zugänglichen Orten (z.B. Plätzen, Straßen, Parks, Freigelände), in Gastgewerbebetrieben im Sinn der Ge­werbe­ordnung 1994, in Buschenschenken, bei öffentlichen Veranstaltungen im Sinn des Oö. Veranstaltungsgesetzes 1992 und Kinovorführungen ohne Begleitung einer Aufsichtsperson nur von 5.00 Uhr bis 24.00 Uhr erlaubt.

 

Gemäß § 12 Abs. 1 Z. 1 Oö. JSchG 2001 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet – mit einer Geldstrafe bis zu 7.000 Euro zu bestrafen, wer als Erwachsener ua. gegen die Sorgfaltspflichten des § 4 Abs 1 verstößt.

 

3.2. Das Tatbild der sich aus den zitierten Regelungen ergebenden Verwaltungs­übertretung verwirklicht ua. jeder Erziehungsberechtigte, der duldet, in Kauf nimmt oder jedenfalls keine geeigneten Maßnahmen dafür trifft, dass und damit eine Jugendliche im Alter von 15 Jahren sich ohne Begleitung einer Aufsichtsperson an einem der genannten allgemein zugänglichen Orte oder in einem Gastge­werbe­betrieb aufhält.

 

Der Bw war als Vater Erziehungsberechtigter. Er war damit im fraglichen Zeitpunkt – von ihm selbst eingeräumt – auch Aufsichtsperson iSd. Oö. JSchG 2001. Er kam seiner Aufsichtspflicht nicht oder jedenfalls nicht in einer effektiven Weise nach. Gerade auch der von ihm selbst geschilderte Versuch, die Situation nach­zuvoll­ziehen zeigt, dass die (zudem noch fragliche) bloße Anwesenheit im gleichen Ge­bäude im konkreten Fall keine wirksame Aufsicht zugelassen hat. Seine 15jährige Tochter hatte sich zwischen 2.00 und 3.00 Uhr in und vor der Diskothek daher ohne Aufsichtsperson aufgehalten und damit gegen die Aufenthalts­bestimmung des § 5 Abs. 1 Oö. JSchG 2001 verstoßen. Damit ist der Bw aber ganz offensichtlich seiner Verpflichtung nicht nachgekommen, dafür zu sorgen, dass die unter seiner Aufsicht stehende Tochter die Jugendschutzbestimmungen einhält. Er hat nicht einmal be­hauptet, wirksame Maßnahmen in diese Richtung gesetzt zu haben.

 

Auf Grund des festgestellten Sachverhalts ist daher zweifelsfrei davon auszugehen, dass der Bw den objektiven Tatbestand verwirklicht hat.

 

3.3. Alle vom Bw gemachten Ausführungen gehen damit am Kern der Sache vorbei, weil – wie schon in der Beweiswürdigung dargestellt – das Vorliegen aller Tat­bestandselemente im Ergebnis von ihm selbst eingeräumt werden. Die bloße Anwesen­heit „im gleichen Haus“ ist bei der vorliegenden Gesamtsituation für die Aufsicht iSd. Oö. JSchG 2001 eben nicht ausreichend.

 

3.4.1. Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Ver­schulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahr­lässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Gebot dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hat der Bw initiativ alles darzu­legen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch das Beibringen von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die „Glaubhaftmachung“ nicht.

 

Trotz ausdrücklicher Aufforderung durch den Oö. Verwaltungssenat hat der Bw auch in dieser Hinsicht nichts vorbringen können, was seine Ver­antwortung für die Verwaltungsübertretung verhindern würde.

 

Wenn er einräumt, „keine vorsätzliche Verwaltungsübertretung begangen“ zu haben, gibt er damit wohl implizit zu, eine solche in Kauf genommen zu haben und damit jedenfalls fahrlässig gehandelt zu haben.

 

3.4.2. Diese Ausführungen könnten auch dahingehend verstanden werden, dass der Bw sich auf einen Irrtum beruft.

 

Gemäß § 5 Abs. 2 leg. cit. entschuldigt die Unkenntnis der Verwaltungsvor­schrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungs­vorschrift nicht einsehen konnte. Die Unkenntnis eines Gesetzes kann nur dann als unverschuldet im Sinne der genannten Norm angesehen werden, wenn dem Betroffenen die Verwaltungs­vorschrift trotz Anwendung der nach seinen Verhältnis­sen zumutbaren Sorgfalt unbekannt geblieben ist (Verwaltungsgerichtshof vom 29. September 2000, 98/02/0449).

 

Dem Bw wäre es bei Anwendung der ihm zumutbaren Sorgfalt jedenfalls möglich gewesen, die Verwaltungsvorschrift zu kennen, musste er sich als Vater doch über die Bestimmungen des Oö. JSchG 2001 entsprechend informieren.

 

Auch auf der Verschuldensebene teilt der Unabhängige Verwaltungssenat damit im Ergebnis die Ansicht der Behörde erster Instanz.

 

Die Strafbarkeit des Bw ist daher gegeben.

 

3.5. Die verhängte Strafe ist jedenfalls tat- und schuldangemessen. Die Geldstrafe von 50 Euro ist mit weniger als einem (!) Prozent der Höchststrafe im absolut untersten Bereich des Strafrahmens angesiedelt, da nach § 12 Abs. 1 Oö. JSchG 2001 Geldstrafen bis 7.000 Euro verhängt werden können. In Anbetracht des vorgesehenen Strafrahmens scheint die Straffestsetzung – auch unter den gege­benen Einkommens- und Vermögens­verhältnissen – insgesamt jedenfalls tat- und schuldangemessen. Gerade auch vor dem Hintergrund der allgemein anerkannten generellen Notwendigkeit, Jugendliche in ihrer Entwicklung besonders zu schützen und der Tatsache, dass im vorliegenden Fall das Verhalten und die Einstellung des Bw offenbar durch eine besondere Sorglosigkeit gekennzeichnet war, wäre wohl auch eine wesentlich höhere Strafe vertretbar gewesen.

 

Abgesehen davon sind die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse ohnedies nur ausnahmsweise, nach Maßgabe der einzelnen Milderungs- und Erschwerungsgründe nach den §§ 32 bis 35 StGB, wie etwa dem Milderungsgrund der drückenden Notlage iSd § 34 Abs. 1 Z 10 StGB zu berücksichtigen. Eine solche „drückende Notlage“ wurde vom Bw auch selbst nicht behauptet. Im Übrigen haben die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse im Zusammenhang mit der Wertung der Milderungs- und Erschwerungsgründe außer Betracht zu bleiben (Verwaltungsgerichtshof vom 3. November 2005, 2005/15/0106, vom 15. April 2005, 2005/02/0086 und vom 20. September 2000 2000/03/0074).

 

Der Oö. Verwaltungssenat vertritt daher insgesamt die Auffassung, dass die belangte Behörde von ihrem Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat.

 

3.6. Aufgrund der ohnehin im absolut untersten Bereich des gesetzlichen Straf­rahmens gelegenen Höhe der verhängten Strafe und auch aufgrund sowohl spezial- als auch generalpräventiver Überlegungen kam für den Oö. Verwaltungssenat eine Anwendung des § 21 VStG mangels Geringfügigkeit des Verschuldens nicht in Betracht. Dies vor allem deshalb, da nach Ansicht des erkennenden Mitglieds des Oö. Verwaltungssenats das tatbildmäßige Verhalten des Bw gerade nicht in dem dafür notwendigen Ausmaß erheblich hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückblieb, der in der Verwaltungsvorschrift unter Strafe gestellt ist (vgl. bereits 3.5. erster Absatz). Es war daher nicht von der Strafe abzusehen und auch nicht mit Ermahnung vorzugehen.

 

3.7. Zusammenfassend wird daher festgestellt, dass der Bw nicht in seinen Rechten verletzt wurde, weshalb die Berufung als unbegründet abzuweisen und das ange­fochtene Straferkenntnis zu bestätigen war.

 

4. Bei diesem Ergebnis war dem Bw gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG zusätzlich zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe, das sind 10 Euro, vorzuschreiben.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

                                                            Wolfgang Steiner

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum