Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162299/8/Sch/Hu

Linz, 21.10.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn F D, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. C R, vom 22.6.2007 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 5.6.2007, VerkR96-4721-2005, wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am  19.10.2007  zu Recht erkannt:

 

I.                     Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.                   Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrens­kosten­beiträge.

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z1 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 5.6.2007, VerkR96-4721-2005, wurde über Herrn F D, N, G, vertreten durch Rechtsanwalt  Dr. C R, H, L, wegen Verwaltungsübertretungen nach 1) § 4 Abs.1 lit.a StVO 1960 und 2) § 4 Abs. 5 StVO 1960 Geldstrafen von 1) 150 Euro und 2) 100 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 1) 84 Stunden und 2) 72 Stunden, verhängt, weil er am 20.8.2005, um 16.30 Uhr in der Gemeinde Linz, Gemeindestraße Ortsgebiet, Parkplatz beim Grünmarkt nächst Rudolfstraße 16

1) als Lenker des Kfz, Kz. …, Personenkraftwagen M1, Opel Corsa Swing, schwarz, mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden sei und sein Fahrzeug nicht sofort angehalten habe;

2) mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden sei und nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle verständigt habe, obwohl er auch dem Geschädigten seinen Namen und sein Anschrift nicht nachgewiesen habe.

 

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 25 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Anlässlich der eingangs angeführten und mit einem Lokalaugenschein verbundenen Berufungsverhandlung wurde versucht, den entscheidungsrelevanten Sachverhalt zu ermitteln. Allerdings hatte die Zeugin E K, die den Berufungswerber im erstbehördlichen Verwaltungsstrafverfahren noch belastet hat, bei ihrer Einvernahme im Rahmen dieser Verhandlung nicht mehr das geringste Erinnerungsvermögen an den Vorfall. Dies ist aufgrund des seither verstrichenen relativ langen Zeitraumes von mehr als zwei Jahren durchaus schlüssig. Die Berufungsbehörde konnte daher ein Beweismittel in Form einer entsprechenden Zeugenaussage gegen den Berufungswerber nicht verwerten (vgl. § 51i VStG).

 

Dazu kommt noch, dass eine zweifelsfreie Zuordnung der Schäden am Fahrzeug des zweitbeteiligten E H nicht möglich war. Dieser hat anlässlich seiner polizeilichen Befragung am 21.11.2005 angegeben, dass ein Teil der Schäden jedenfalls Altschäden wären, einen Teil hat er zwar als "frische" Schäden bezeichnet, allerdings eingeräumt, dass er vor dem Vorfall das Fahrzeug eingehend bereits zwei Wochen davor besichtigt habe. Es besteht also ein gewisser zeitlicher Spielraum für die Entstehung dieser Schäden, sodass deren Zuordnung zum Ausparkmanöver des Berufungswerbers zwar nicht unschlüssig wäre, dies allein reicht aber nicht aus, um von der tatsächlichen Verursachung der Schäden durch den Berufungswerber sprechen zu können.

 

Das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren war daher unter Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" zur Einstellung zu bringen.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

S c h ö n

 

 

 

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