Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-280896/3/Wim/Hu

Linz, 19.10.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leopold Wimmer über die Berufung von Frau S S-P, pA der L. P Transport GmbH, B, P, vom 7.2.2006 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 18.1.2006, Zl. Ge96-53-2005, wegen Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes (AZG) zu Recht erkannt:

 

 

I.     Der Berufung wird keine Folge gegeben und das erstinstanzliche Straferkenntnis bestätigt.

 

II.    Die Berufungswerberin hat zusätzlich als Beitrag zum Berufungsverfahren einen Betrag von 240 Euro zu leisten, das sind 20 % der verhängten Strafe.

 

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm §§ 19, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.      Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde die Berufungswerberin wegen Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes (Überschreitung der gesetzlich zulässigen Lenkzeit, Unterschreitung der gesetzlich vorgeschriebenen täglichen Ruhezeit sowie Nichteinhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Lenkpausen) insgesamt zu einer Geldstrafe von 1.500 Euro (höchste Einzelstrafe 500 Euro), im Falle der Uneinbringlichkeit zu einer entsprechenden Ersatzfreiheitsstrafe sowie zur Zahlung eines Beitrages zu den Kosten des erstinstanzlichen Strafverfahrens in der Höhe von 10 % verpflichtet.

 

Im Einzelnen wurde ihr Folgendes vorgeworfen:

 

„Die Beschuldigte, Frau S S-P, hat es als gemäß § 9 VStG 1991 verwaltungsstrafrechtlich verantwortliche handelsrechtliche Geschäftsführerin der L. P Transport GmbH (Güterbeförderungsgewerbe im Standort P, B) als Arbeitgeberin zu vertreten, wie anlässlich einer Kontrolle durch Organe der Bundespolizeidirektion Linz am 4. August 2005, um 8.20 Uhr, in Linz (A7 – Mühlkreisautobahn, Kilometer 2,6; Fahrtrichtung Süd) festgestellt wurde, dass der Arbeitnehmer D G, geb. …, beschäftigt im Güterbeförderungsbetrieb L. P Transport GmbH, als Lenker eines Kraftfahrzeuges (Kennzeichen … und …) im internationalen Straßenverkehr (Fahrtstrecke: Linz-Ghedi-Udine-Linz) tätig, das der gewerblichen Güterbeförderung dient, und dessen höchstzulässiges Gesamtgewicht 3,5 t übersteigt,

a)über die gesetzlich zulässige Lenkzeit hinaus eingesetzt wurde, Lenkzeit von 1.8.2005 – 08.06 Uhr auf 3.8.2005 – 19.40 Uhr: 29 Stunden und 04 Minuten

b)die gesetzlich vorgeschriebene tägliche Ruhezeit nicht einhalten konnte, und

    b1) Arbeitsbeginn am 1.8.2005 um 08.06 Uhr, Arbeitsende am 2.8.2005 um 08.06 Uhr; innerhalb eines 24-Stunden Zeitraumes ab Arbeitsbeginn ergibt sich somit eine Ruhezeit von 00 Stunden und 00 Minuten;

b2) Arbeitsbeginn am 2.8.2005 um 08.06 Uhr, Arbeitsende am 3.8.2005 um 08.06 Uhr; innerhalb des 24-Stunden Zeitraumes ab Arbeitsbeginn ergibt sich somit eine Ruhezeit von 00 Stunden und 00 Minuten.

c) an folgenden Tagen die gesetzlich vorgeschriebenen Lenkpausen nicht einhalten konnte,

c1) am 1.8.2005 betrug die Unterbrechung der Lenkzeit nach bzw. innerhalb von 4,5 Stunden nach/innerhalb einer Lenkzeit von 9 Stunden und 10 Minuten (von 14.41 Uhr bis 00.14 Uhr) insgesamt nur 24 Minuten.

c2) am 2.8.2005 betrug die Unterbrechung der Lenkzeit nach bzw. innerhalb von 4,5 Stunden nach/innerhalb einer Lenkzeit von 4 Stunden und 42 Minuten (von 20.10 Uhr bis 00.55 Uhr) insgesamt nur 00 Minuten.“

 

 

2.      Dagegen hat die Berufungswerberin rechtzeitig eine als Einspruch bezeichnete Berufung eingebracht und darin ausgeführt:

 

„Nach Rücksprache mit unserem Herrn G kann ich Ihnen nachstehendes mitteilen. Herr G fährt in unserer Firma im Italien Verkehr. Herr G fährt ausschließlich für die Spedition G W in L und wird auch vom Disponenten der Firma G W disponiert. Das heißt an Ladungen bzw. Retourladungen können wir als Firma P in P keinen Einfluss nehmen. Dies geschah auch in der ersten Augustwoche.

Der Umstand, dass es in der ersten Augustwoche zu einer so massiven Fahrzeitüberschreitung bzw. Nichteinhaltung der Ruhezeit kam, war jedoch, dass Herr G ab 05.08.05 Urlaub hatte und er zu seiner Familie nach Bosnien  fuhr. Den Abfahrtstermin seines Reisebusses wollte er auf keinen Fall versäumen.

Diese Umstände gab Herr G auch Ihrem Kontrollorgan bekannt. Herr G gab auch bekannt, dass diese Delikte aus eigenen Stücken und ohne Wissen von Firma P begangen wurden.

Nach Rücksprache  mit meinen Angestellten kann ich dies auch bestätigen.

Es ist weiterhin so, dass alle Fahrer von uns mindestens zwei Mal im Jahr über die Tageslenkzeiten, Lenkpausen sowie Ruhezeiten durch ein Rundschreiben informiert werden. Weiters werden in dieser Information die Fahrer darauf angewiesen, dass diese Zeiten unbedingt einzuhalten sind. (Informationsblätter anbei)

Leider ist dieser Vorfall im August passiert. Ich möchte aber nochmals betonen und das wird Ihnen Herr G auch bestätigen, dass dieses Delikt ohne unser Wissen passiert ist. Der LKW selbst stand ab 04.08.05 Nachmittag bis Ende August auf unserem Gelände in P. Es gab also auch keine Termine oder sonst etwas, welche Herr G einhalten hätte müssen. Es ging ihm lediglich um seine Heimreise nach Bosnien.

Ich bitte Sie aus diesem Grund von einer Bestrafung an uns abzusehen.“

 

 

3.      Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verfahrensakt.

 

Nachdem hinsichtlich der einzelnen Fakten keine 500 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde sowie der Sachverhalt auch nach dem Berufungsvorbringen im Grunde nicht bestritten wird, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 51e Abs.3 und 4 VStG entfallen, da überdies die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat geht von dem im Spruch beschriebenen Sachverhalt aus. Dies ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Verfahrensakt und wird auch von der Berufungswerberin nicht bestritten.

 

 


4.      Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1. Zu den Rechtsgrundlagen kann auf die ausführlichen Ausführungen der Erstinstanz verwiesen werden. Festzuhalten ist, dass für sämtliche Übertretungen ein Strafrahmen zwischen 72 und 1.815 Euro besteht.

 

Der objektive Tatbestand der Übertretungen ist als erfüllt anzusehen.

 

4.2. Hinsichtlich des Verschuldens handelt es sich bei den gegenständlichen Verstößen um Ungehorsamsdelikte im Sinne des § 5 Abs.1 VStG, bei denen zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Die Berufungswerberin bringt in ihrer Berufung vor, dass einerseits der Lenker nicht von ihrem Unternehmen, sondern von einem anderen Unternehmen disponiert würde und sie darauf keinen Einfluss hätte und andererseits der Lenker aus rein freien Stücken wegen seines Sommerurlaubs die arbeitsrechtlichen Bestimmungen übertreten habe.

 

Dies wirkt für die Berufungswerberin jedoch nicht schuldentlastend und sie muss sich die Umstände der Arbeitszeitübertretungen zurechnen lassen, da nach der ständigen Rechtsprechung der Unternehmer ein wirksames Kontroll- und Überwachungssystem einzurichten hat, das sicherstellt, dass derartige Übertretungen nicht eintreten. Dies hat die Berufungswerberin offensichtlich unterlassen und reicht auch die von ihr angeführte zweimalige schriftliche Belehrung bzw. ein bloßer Hinweis auf die Vorschriften des Arbeitszeitengesetzes und auf dessen Einhaltung keinesfalls dafür aus. Grundsätzlich ist der betroffene Lenker in ihrem Unternehmen angestellt auch wenn er ausschließlich für eine Drittfirma Aufträge durchführt und sie ist daher auch für die Einhaltung dieser Vorschriften verantwortlich. Das Vorliegen einer Arbeitskräfteüberlassung wurde nicht behauptet und findet sich im Verfahrensakt auch keinerlei Anhaltspunkte dafür.

 

Die Berufungswerberin hat somit auch in subjektiver Hinsicht die Übertretung zu verantworten.

 

4.3. Auch zur Strafbemessung kann grundsätzlich auf die Ausführungen in der Erstbehörde verwiesen werden. Angesichts der massiven Überschreitungen sowie rechtskräftiger einschlägiger Verwaltungsvorstrafen sind die verhängten Strafen keinesfalls als überhöht anzusehen, sondern sind sowohl als general- als auch spezialpräventiven Gründen durchaus geeignet, die Berufungswerberin in Zukunft von derartigen Übertretungen abzuhalten.

 

Von der Anwendung der Bestimmungen der §§ 20 und 21 VStG (außerordentliche Strafmilderung bzw. Absehen von der Strafe) war abzusehen, zumal die erforderlichen kumulativen Voraussetzungen nicht gegeben sind.

 

 

5.      Der vorgeschriebene zusätzliche Verfahrenskostenbeitrag zum Berufungs­verfahren ergibt sich aus den angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richts­hof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr.  Wimmer

 

 

 

 

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