Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162199/10/Zo/Jo

Linz, 15.10.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn G E, geboren , W, vom 26.04.2007 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Kirchdorf an der Krems vom 23.04.2007, Zl. VerkR96-20734-2006, wegen einer Übertretung der StVO 1960 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:

 

 

I.                     Die Berufung wird im Schuldspruch abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis insoweit bestätigt.

 

II.                   Die Geldstrafe in Höhe von 29 Euro wird bestätigt, die Ersatzfreiheitsstrafe wird auf 12 Stunden herabgesetzt.

 

III.                  Der Berufungswerber hat die von der Erstinstanz festgesetzten Verfahrenskosten in Höhe von 2,90 Euro zu bezahlen, für das Berufungsverfahren sind keine Kosten zu bezahlen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I. und II.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e, 19 und 16 Abs.2 VStG

zu III.: §§ 64 ff VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I. und II.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass er am 08.05.2006 um 9.39 Uhr den PKW, Kennzeichen KI- auf der A1 bei km 189,350 in Richtung Wien gelenkt und dabei die auf Autobahnen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 13 km/h überschritten habe. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs.2 StVO begangen, weshalb über ihn gem. § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 29 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt wurde. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 2,90 Euro verpflichtet.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber aus, dass er am 02.08.2006 gemäß § 103 Abs.2 KFG aufgefordert wurde, den Lenker des Fahrzeuges bekannt zu geben. Dabei sei er auf die Sanktion des § 134 Abs.1 KFG hingewiesen worden. Lediglich aufgrund dieser Sanktion habe er unfreiwillig sich selbst als Lenker bekannt gegeben. Es sei daraufhin über ihn eine Geldstrafe in Höhe von 29 Euro und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden verhängt worden.

 

Es habe also die Erteilung der Lenkerauskunft zur Bestrafung wegen einer Übertretung der StVO geführt. Die Behörde habe Informationen im Strafverfahren verwendet, welche sie durch die Verwendung von Zwang erlangt habe, weshalb Art.90 Abs.2 B-VG und Art.6 Abs.1 MRK verletzt worden seien. Die Behörde habe seine Lenkereigenschaft durch die rechtswidrige Lenkeranfrage erlangt und hätte dieses Beweismittel daher nicht verwenden dürfen.

 

Im Straferkenntnis sei das "Vorliegen von zwei Vormerkungen" als erschwerend gewertet worden, obwohl keine einschlägigen Vormerkungen vorliegen würden. Die Behörde habe auch nicht begründet, um welche konkreten Vormerkungen es sich handeln würde, was rechtswidrig sei. Die Behörde habe bezüglich seiner persönlichen Verhältnisse eine Schätzung vorgenommen, diese jedoch in der Begründung nicht angeführt, was ebenfalls rechtswidrig sei.

 

Er habe die Verwaltungsübertretung nicht begangen und halte sein bisheriges Vorbringen aufrecht. Er beantragte weiters die Vorlage verschiedener Unterlagen hinsichtlich des Radargerätes bzw. der Radarmessung und ein Sachverständigengutachten zum Messvorgang.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Kirchdorf an der Krems hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 11.9.2007. Bei dieser war der Berufungswerber anwesend und es wurde der Meldungsleger GI M als Zeuge einvernommen. Vom Sachverständigen Ing. J L wurde ein Gutachten zur Radarmessung erstellt.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

 

Gegen den Lenker des PKW mit dem Kennzeichen KI- wurde eine Anzeige erstattet, weil dieser am 08.05.2006 um 9.39 Uhr auf der A1 bei Strkm 189,350 in Fahrtrichtung Wien die auf Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 13 km/h überschritten hatte. Dieser Anzeige liegt eine Radarmessung mit einem Gerät der Marke Multanova VR 6FM mit der Nr. 697 zu Grunde. Der Berufungswerber gab auf Anfrage der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land sich selbst als Lenker bekannt, wobei er darauf hinwies, dass er diese Auskunft unfreiwillig und lediglich aufgrund der Sanktion des § 134 Abs.1 KFG erteilt habe.

 

Das verwendete Radargerät wies eine gültige Eichung bis Dezember 2008 auf. Es wurde entsprechend der nachvollziehbaren Aussage des Zeugen auf einem Stativ verwendet, wobei das Stativ mittels einer "Libelle" waagrecht ausgerichtet wurde. Der Zeuge hat mittels Visiereinrichtung das Gerät parallel zum Fahrbahnrand eingestellt. Der Messtisch selbst, also die Vorrichtung, an welcher das Radargerät montiert ist, befindet sich fix auf dem Stativ und der Winkel des Radargerätes kann vom Zeugen gar nicht verändert werden. Diesen kann er nur dadurch kontrollieren, dass er das Stativ parallel zum Fahrbahnrand ausrichtet. Bei den Messungen wird ein Selbsttest des Radargerätes durchgeführt und es erscheint die Meldung "Quarztest in Ordnung". Wenn diese Meldung nicht erscheint, dann können keine Radarmessungen durchgeführt werden.

 

Die Antenne war auf "fern" eingestellt, bei der Messung wurde ein Foto angefertigt und der Zeuge beobachtete die Radarmessungen. Wenn ihm dabei ein Missverhältnis zwischen der angezeigten Geschwindigkeit und der von ihm geschätzten Geschwindigkeit des vorbeifahrenden Fahrzeuges auffällt, dann notiert er dies und die Messung wird in weiterer Folge verworfen. Bei der gegenständlichen Messung war das aber nicht der Fall.

 

Der Sachverständige führte zur Radarmessung zusammengefasst aus, dass die Bedienungsanleitung und die Verwendungsbestimmungen eingehalten wurden. Die Antenne war auf "fern" eingestellt. Eine Reflexion des Radarstrahles an der Betonleitwand wurde vom Sachverständigen mit näherer Begründung (diesbezüglich wird auf das Tonbandprotokoll verwiesen) ausgeschlossen. Der Sachverständige führte eine näherungsweise Berechnung des Kamerawinkels durch, diese ergab keinen Hinweis darauf, dass das Messteil nicht richtig justiert gewesen wäre. Die Messung ist eindeutig dem Fahrzeug des Berufungswerbers zuzuordnen.

 

Der Berufungswerber hat diesen Ausführungen des Sachverständigen nicht widersprochen und auch keine weiteren Fragen an den Sachverständigen gestellt.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 20 Abs.2 StVO 1960 darf der Lenker eines Fahrzeuges, auf der Autobahn nicht schneller als 130 km/h fahren.

 

5.2. Das durchgeführte Beweisverfahren hat ergeben, dass die Radarmessung ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Es ist damit bewiesen, dass der Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen KI- tatsächlich eine Geschwindigkeit von 143 km/h eingehalten hat.

 

Der Berufungswerber hat sich auf Anfrage der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land selbst als Fahrzeuglenker bekannt gegeben. Entgegen seinen Ausführungen im Laufe des Verwaltungsverfahrens sowie in der Berufung war er entsprechend der Rechtsprechung des EGMR (siehe die Fälle O'Halloran und Francis, Beschwerde Nr. 15809/02 bzw. 25624/02) zur Lenkerauskunft verpflichtet. Er hat auch in weiterer Folge keine andere Person als möglichen Lenker bekannt gegeben, weshalb davon auszugehen ist, dass er das Fahrzeug zum damaligen Zeitpunkt selbst gelenkt hat. Soweit der Berufungswerber die Unzulässigkeit bzw. Fehler in der Lenkeranfrage releviert, ist er darauf hinzuweisen, dass im gegenständlichen Verfahren nicht die formale Richtigkeit oder Zulässigkeit der Lenkeranfrage zu prüfen ist, sondern die Frage, wer das Kraftfahrzeug zur Tatzeit gelenkt hat. Auf Grund des Akteninhaltes besteht kein Zweifel daran, dass dies der Berufungswerber gewesen ist.

 

Das Verfahren hat keinen Hinweis darauf ergeben, dass den Berufungswerber kein Verschulden treffen würde. Es ist daher gem. § 5 Abs.1 VStG von fahrlässigem Verhalten auszugehen.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Gemäß § 16 Abs.2 VStG darf die Ersatzfreiheitsstrafe das Höchstmaß der für die Verwaltungsübertretung angedrohten Freiheitsstrafe und, wenn keine Freiheitsstrafe angedroht und nicht anderes bestimmt ist, 2 Wochen nicht übersteigen. Eine Ersatzfreiheitsstrafe von mehr als 6 Wochen ist nicht zulässig. Sie ist ohne Bedachtnahme auf § 12 nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen.

 

Entgegen den Ausführungen im erstinstanzlichen Straferkenntnis war der Berufungswerber zum Tatzeitpunkt unbescholten. Dies stellt einen wesentlichen Strafmilderungsgrund dar, sonstige Straferschwerungs- oder Strafmilderungsgründe liegen hingegen nicht vor. Der Berufungswerber hat die zulässige Geschwindigkeit um 10 % überschritten. Die von der Erstinstanz verhängte Geldstrafe entspricht ohnedies nur ca. 4 % des gesetzlichen Strafrahmens und ist keineswegs als überhöht anzusehen. Auch spezialpräventive Erwägungen sprechen gegen eine Herabsetzung dieser Strafe.

 

Die Strafe entspricht auch den persönlichen Verhältnissen des Berufungswerbers (wobei entsprechend der behördlichen Schätzung davon ausgegangen wird, dass er über ein monatliches Nettoeinkommen von ca. 1.200 Euro bei keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten verfügt). Anzuführen ist in diesem Zusammenhang, dass diese Schätzung dem Berufungswerber mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf vom 19.12.2006 nachweislich zur Kenntnis gebracht worden war und er sich dazu nicht geäußert hat.

 

Die Überlegungen für die Strafbemessung gelten sinngemäß auch für die Ersatzfreiheitsstrafe, auch hier scheint die Verhängung einer Ersatzfreiheitsstrafe in Höhe von 4 % des gesetzlichen Strafrahmens (2 Wochen) ausreichend. Die Erstinstanz hat diesbezüglich doch eine wesentlich höhere Ersatzfreiheitsstrafe verhängt, ohne deren Notwendigkeit zu begründen. Auch im Berufungsverfahren ergaben sich keine zwingenden Gründe, welche eine im Verhältnis zur Geldstrafe höhere Ersatzfreiheitsstrafe gerechtfertigt hätten. Insoweit war daher der Berufung stattzugeben.


 

Zu III.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt.

VfGH vom 14.12.2007, Zl.: B 2270/07-3, B 2272/07-3.

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt.


VwGH vom 25.06.2008, Zl.: 2008/02/0016-9

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