Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162291/6/Zo/Jo

Linz, 15.10.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung der Frau E G, geboren , K, vom 13.06.2007, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Kirchdorf an der Krems vom 04.06.2007, Zl. VerkR96-25482-1-2006, wegen einer Übertretung des KFG 1967 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung und sofortiger Verkündung am 13.09.2007 zu Recht erkannt:

 

 

I.                     Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch wie folgt zu lauten hat:

            

             Sie haben als Mieter des KFZ, Kennzeichen DN- (D) der             Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems auf schriftliches         Verlangen vom 08.03.2007 nicht binnen zwei Wochen Auskunft darüber            erteilt, wer das angeführte Kraftfahrzeug am 06.10.2006 um 20.15 Uhr              gelenkt hat oder wer diese Auskunft verlangen kann.

 

             Die verletzte Rechtsvorschrift wird auf § 103 Abs.2 iVm § 103a Abs.1 Z3         und Abs.2 KFG richtig gestellt.

 

II.                   Die Berufungswerberin hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag in Höhe von 10 Euro (20 % der verhängten Geldstrafe) zu bezahlen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 19 VStG

zu II.: §§ 64 ff VStG


 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf wirft der Berufungswerberin im angefochtenen Straferkenntnis vor, dass sie als Mieter des Kraftfahrzeuges, Kennzeichen DN- (D) der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems auf schriftliches Verlangen vom 08.03.2007 nicht binnen zwei Wochen Auskunft darüber erteilt habe, wer das angeführte Kraftfahrzeug am 06.10.2006 um 20.15 Uhr auf der Pyhrnautobahn A9 bei km 40,986 in Richtung Liezen gelenkt hat. Die Berufungswerberin habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs.2 KFG 1967 begangen, weshalb über sie eine Geldstrafe von 50 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt wurde. Weiters wurde sie zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 5 Euro verpflichtet.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung machte die Berufungswerberin die Rechtswidrigkeit des Bescheides geltend und führte aus, dass sie bis zum Verwaltungsgerichtshof gehen werde, wenn die Bezirkshauptmannschaft mit dem Rechtswortlaut nicht umgehen könne.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Kirchdorf an der Krems hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 13.09.2007. An dieser hat die Berufungswerberin wegen einer beruflichen Verhinderung nicht teilgenommen, die Erstinstanz war entschuldigt.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Gegen den Lenker des PKW mit dem Kennzeichen DN- (D) wurde eine Radaranzeige erstattet, weil dieser am 06.10.2006 um 20.15 Uhr auf der A9 bei km 40,986 die erlaubte Höchstgeschwindigkeit überschritten hatte. Von der Zulassungsbesitzerin dieses Fahrzeuges, der H GmbH wurde Frau E G, die nunmehrige Berufungswerberin als Mieterin des Fahrzeuges bekannt gegeben.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf verhängte über die nunmehrige Berufungswerberin eine Strafverfügung wegen der Geschwindigkeitsüberschreitung, gegen diese hat die Berufungswerberin rechtzeitig Einspruch erhoben. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf vom 08.03.2007, Zl. VerkR96-2006, wurde Frau E G als Mieter des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen DN- gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 aufgefordert, binnen zwei Wochen mitzuteilen, wer das Fahrzeug gelenkt bzw. verwendet hat. Dieses Schreiben wurde am 12.03.2007 bei der Zustellbasis Kitzbühel hinterlegt. Bei der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems langte keine entsprechende Lenkerauskunft ein, weshalb über die nunmehrige Berufungswerberin am 16.04.2007 eine Strafverfügung verhängt wurde. Die Berufungswerberin hat gegen diese rechtzeitig Einspruch erhoben und die Rechtswidrigkeit der Strafe begehrt. Weiters sei die Strafe viel zu hoch. Mit Schreiben vom 07.05.2007 wurde sie zur Rechtfertigung aufgefordert und gab dazu an, dass sie die Rechtswidrigkeit des Strafbescheides begehren würde. Sollte die Bezirkshauptmannschaft mit dieser Rechtsform nicht umgehen können, könne das Verfahren auch zum Unabhängigen Verwaltungsgerichtshof gehen.

 

In weiterer Folge erging das nunmehr angefochtene Straferkenntnis.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 103 Abs.2 KFG kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer – im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung – zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

 

Gemäß § 103a Abs.1 Z3 hat bei der Vermietung eines Fahrzeuges ohne Beistellung eines Lenkers der Mieter die in § 103 Abs.1 Z1 hinsichtlich des Zustandes der Ladung und der zu erfüllenden Auflagen, Z2 und 3, Abs.2, 3, 4, 5a und 6 und § 104 Abs.3 angeführten Pflichten anstelle des Zulassungsbesitzers zu erfüllen.

 

Gemäß § 103a Abs.2 KFG 1967 gilt § 103 Abs.2 sinngemäß für die Erteilung der Auskunft hinsichtlich der Person eines Mieters gemäß Abs.1. Im Falle der Miete aus einem anderen EU-Mitgliedsstaat ist eine Anfrage gemäß § 103 Abs.2 direkt an den Mieter zu richten.

 

5.2. Die Berufungswerberin war nach Auskunft der Zulassungsbesitzerin Mieterin des gegenständlichen Kraftfahrzeuges zum angefragten Zeitpunkt. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems hat daher zu Recht eine Lenkeranfrage an sie gerichtet, wobei sich aus dieser Anfrage auch ergibt, dass die nunmehrige Berufungswerberin in ihrer Eigenschaft als Mieterin des Fahrzeuges befragt wurde. Diese Lenkererhebung wurde zwar nur mittels Hinterlegung zugestellt, es gibt jedoch keinen Hinweis darauf, dass diese Zustellung nicht rechtmäßig gewesen sein sollte. Auch die Berufungswerberin hat dazu nichts vorgebracht. Sie hat die geforderte Auskunft nicht erteilt und sich lediglich darauf berufen, dass die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf den Rechtswortlaut nicht richtig angewendet habe. Nach Ansicht des zuständigen Mitgliedes des UVS ist die angeführte Lenkeranfrage aber eindeutig und klar verständlich, die Berufungswerberin hat auch in keiner Weise dargelegt, worin sie einen Fehler in der Lenkeranfrage erblickt bzw. warum sie diese allenfalls nicht verstanden hätte. Sie hat die geforderte Auskunft nicht erteilt und damit die ihr vorgeworfene Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht begangen. Umstände, welche ihr Verschulden ausschließen würden, sind im Verfahren nicht hervorgekommen, weshalb gemäß § 5 Abs.1 VStG von fahrlässiger Begehung auszugehen ist. Die Änderung im Spruch des Straferkenntnisses war zulässig, weil der geänderte Tatvorwurf in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 07.05.2007 innerhalb der Verjährungsfrist enthalten war. Die Ergänzung der verletzten Rechtsvorschriften
(§ 103a KFG) ist auch außerhalb der Verjährungsfristen möglich.

 

Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass der EGMR in seiner jüngsten Entscheidung in den Fällen O´Halloran und Francis (Beschwerde Nr. 15809/02 bzw. 25624/02) in einer großen Kammer mit 15 zu 2 Stimmen entschieden hat, dass die (britische) Regelung betreffend die Lenkerauskunft nicht gegen Artikel 6 Abs.1 EMRK verstößt.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

§ 134 Abs.1 KFG sieht für derartige Übertretungen eine Höchststrafe von 5.000 Euro vor. Die Berufungswerberin ist nach dem Akteninhalt nicht unbescholten, weist aber auch keine einschlägigen Vormerkungen auf. Sonstige Strafmilderungs- oder Straferschwerungsgründe liegen nicht vor. Unter Berücksichtigung dieser Umstände erscheint eine Geldstrafe von lediglich 1 % der gesetzlich vorgesehenen Höchststrafe keineswegs überhöht, andererseits aber auch ausreichend, um die Berufungswerberin in Zukunft von ähnlichen Übertretungen abzuhalten. Auch aus generalpräventiven Überlegungen ist die Strafe angemessen. Sie entspricht auch den persönlichen Verhältnissen der Berufungswerberin, wobei entsprechend der erstinstanzlichen Schätzung von einem monatlichen Einkommen von 1.200 Euro bei keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten ausgegangen wird, weil die Berufungswerberin dieser Einschätzung nicht widersprochen hat.

 

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

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