Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162547/2/Ki/Da

Linz, 10.10.2007

 

 

 

                                                          E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des J S, A, F, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Dr. J K, A, B, vom 25.9.2007 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 10.9.2007, VerkR96-2724-2006, wegen einer Übertretung des KFG 1967 zu Recht erkannt:

 

 

I.     Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verfahren eingestellt.

 

II.    Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskosten­beiträge.

 

Rechtsgrundlage:

zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm  §§ 24, 45 Abs.1 Z3 und 51 VStG

zu II: § 66 Abs.1 VStG

 

 

                                                     Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat mit Straferkenntnis vom 10.9.2007, VerkR96-2724-2006, den Berufungswerber für schuldig befunden, er habe am 14.4.2006, 12:15 Uhr in der Gemeinde Leopoldschlag, Landesstraße Freiland, B310 bei km 55.250, das Sattelkraftfahrzeug (Kennzeichen GR-, Sattelzugfahrzeug N3, DAF FT95 XF 380SC, grau und Kennzeichen AM-, Anhänger O4, Hangler 3 SAZEL 24-6, rot) verwendet, wobei die für die größte Länge zulässige Höchstgrenze von 16,5 m um 3,9 m überschritten wurde, ohne dass hiefür eine Bewilligung des Landeshauptmannes, in dessen örtlichem Wirkungsbereich der Transport durchgeführt wurde, vorlag. Er habe dadurch § 104/9 iVm § 4/7a KFG 1967 verletzt. Gemäß § 134 Abs.1 KFG wurde eine Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe verhängt, außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens verpflichtet.

 

I.2. Der Rechtsmittelwerber erhob dagegen mit Schriftsatz vom 25.9.2007 Berufung, es wird die Behebung des angefochtenen Straferkenntnisses bzw. Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens angestrebt.

 

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

I.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

 

Von der Durchführung der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, weil bereits aus der Aktenlage ersichtlich ist, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

 

Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Anzeige der Grenzpolizeiinspektion W vom 15.4.2006 zu Grunde, als Tatbeschreibung wird Folgendes ausgeführt:

 

"Am 14.4.2006 um 12:15 Uhr stellte sich S J mit dem LKW der Firma S GmbH (angemietet von der Firma S GesmbH) Kennz. Zugmaschine GR- (AT) und Auflieger AM- (AT) der Passkontrolle bei der GPI W. Bei der Kontrolle des LKW wurde von RI L festgestellt, dass das Fahrzeug eine Überlänge hatte. Die Abmessung ergab 20,40 m. Erlaubte Höchstlänge ohne Bescheid 16,50 m. Anzeige an BH Freistadt unter GZ A1/3670/1/2006."

 

Hinsichtlich Darstellung der Tat wurde ausgeführt:

 

"Sie haben das Sattelkraftfahrzeug verwendet, wobei die für die größte Länge zulässige Höchstgrenze von 16,5 m um 3,9 m überschritten wurde, ohne dass hiefür eine Bewilligung des Landeshauptmannes, in dessen örtlichem Wirkungsbereich der Transport durchgeführt wurde, vorlag."

 

Diese Formulierung wurde zunächst in einer Strafverfügung vom 26.9.2006 übernommen, bzw. wurde diese Formulierung nach Einspruch gegen die Strafverfügung dem Berufungswerber in Form einer Aufforderung zur Rechtfertigung vom 23.10.2006 zur Kenntnis gebracht. Letztlich wurde diese Formulierung auch im nunmehr angefochtenen Straferkenntnis übernommen.

 

I.5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 44a Z1 VStG hat der Spruch (eines Straferkenntnisses), wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Dieser Vorschrift ist dann entsprochen, wenn dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Beschreibung vorgeworfen ist, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen bzw. sich rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Demnach ist die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass die vorgeworfene Tat in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale exakt beschrieben wird und die Identität der Tat auch nach Ort und Zeit unverwechselbar feststeht.

 

Dem Berufungswerber wird vorgeworfen, er habe ein Sattelkraftfahrzeug verwendet, wobei die für die größte Länge zulässige Höchstgrenze überschritten wurde. Es entspricht diese Formulierung exakt dem Wortlaut des § 104 Abs.9 KFG 1967. Es geht aber aus dem Tatvorwurf nicht hervor, in welcher Eigenschaft der Berufungswerber das gegenständliche Sattelkraftfahrzeug verwendet hat, eine derartige Verwendung könnte man nämlich einerseits dem Zulassungsbesitzer oder eben dem Lenker unterstellen, wobei jedoch das KFG hinsichtlich der Pflichten eines Zulassungsbesitzers einerseits und jener eines Lenkers andererseits unterschiedliche Bestimmungen aufweist (siehe §§ 102 und 103 KFG 1967).

 

Aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe etwa VwGH 88/04/0049 vom 14.11.1989) geht hervor, dass der Umstand, in welcher Eigenschaft die betreffende Person gehandelt hat, nämlich entweder als Zulassungsbesitzer oder als Lenker, ein wesentliches Tatbestandsmerkmal darstellt. Im vorliegenden Falle geht aus der Anzeige der Grenzpolizeiinspektion Wullowitz zwar hervor, dass der Berufungswerber das Fahrzeug als Lenker verwendet hat, diese Anzeige stellt jedoch keine taugliche Verfolgungshandlung iSd § 32 Abs.2 VStG dar und es wurde der Umstand, dass der Beschuldigte den Kraftwagenzug als Lenker verwendet hätte, ihm auch in keiner Phase des erstinstanzlichen Verfahrens vorgeworfen, sodass diesbezüglich überhaupt keine Verfolgungshandlung vorgenommen wurde.

 

Gemäß § 31 Abs.1 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist (im vorliegenden Falle gem. § 31 Abs.2 VStG 6 Monate) von der Behörde keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs.2 und 3) vorgenommen worden ist.

 

Wie bereits dargelegt wurde, erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass der vorliegende konkrete Tatvorwurf bezogen auf die Eigenschaft des Beschuldigten im Zusammenhang mit der Verwendung des Sattelkraftfahrzeuges nicht entsprechend der Bestimmung des § 44a Z1 VStG konkretisiert ist. Es liegt demnach bezogen auf dieses wesentliche Tatbestandsmerkmal ein qualifizierter Spruchmangel vor und es ist der Berufungsbehörde im Hinblick auf die bereits eingetretene sechsmonatige Verfolgungsverjährung nicht mehr gestattet, hier eine Sanierung vorzunehmen.

 

Gemäß § 45 Abs.1 Z3 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen.

 

In Anbetracht der festgestellten Verfolgungsverjährung war daher in Stattgebung der Berufung das angefochtene Straferkenntnis zu beheben, von der Fortführung des Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen.

 

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

 

                                                        Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

                                                                    Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

                                                                Mag. K i s c h

 

 

Beschlagwortung:

§ 104 Abs.9 KFG – Im Falle einer Übertretung ist zusätzlich als wesentliches Tatbestandsmerkmal anzuführen, ob diese als Lenker (§ 102) oder als Zulassungsbesitzer (§ 103) begangen wurde.

 

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