Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-222142/9/Bm/Rd/Sta

Linz, 17.10.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die auf das Strafausmaß beschränkte Berufung des G M, F, B, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 24.5.2007, Ge96-86-2007-Scho/Sch, wegen Verwaltungsübertretungen nach der GewO 1994 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 27.9.2007, zu Recht erkannt:

 

I.      Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die Geldstrafen hinsichtlich der Fakten 1 bis 3 auf jeweils 70 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafen auf jeweils
7 Stunden herabgesetzt werden. 

 

II.     Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf insgesamt
21 Euro (Fakten 1 bis 3).

       Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 19 und 51 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und § 65  VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land  vom 24.5.2007, Ge96-86-2007-Scho/Sch, wurden über den Berufungswerber hinsichtlich der Fakten 1 bis 3 Geldstrafen von jeweils 110 Euro, Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils
10 Stunden, wegen Verwaltungsübertretungen gemäß § 367 Z25 GewO iVm Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 8.11.2000, Ge20-4080-2000, zu Fakten 1 bis 3,  verhängt.

 

Nachstehender Sachverhalt wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt:  

"Sie betreiben am Standort  B, B eine Betriebsanlage im Umfang von 2 Büroräumen sowie 2 Produktionsräume, die derzeit als Lagerräume genützt werden, sowie 2 weitere Lagerräume. Die Betriebsanlage wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 8.11.2000 unter Vorschreibung von Bedingungen und Auflagen bewilligt.

1)        Unter Auflagenpunkt 3 wurde Ihnen vorgeschrieben, dass Fluchtwege und    Notausgänge normgemäß zu kennzeichnen und von Lagerungen freizuhalten         sind. Sie sind mit einer Fluchtwegorientierungsbeleuchtung gemäß TRVB 102             auszustatten. Anlässlich des Lokalaugenscheins am 12. Dezember 2006       wurde festgestellt, dass dieser Auflagenpunkt nicht erfüllt wurde. Es wurde       festgestellt, dass eine Fluchtwegorientierungsbeleuchtung zu installieren ist,            und ein Attest des ausführenden Elektrounternehmens über die Ausführung        derselben der Anlagenbehörde vorzulegen ist. Bis zum 14. März 2007 haben     Sie der Behörde nicht das geforderte Attest vorgelegt.

2)        Unter Auflagenpunkt 4 wurde Ihnen vorgeschrieben, dass bei allen    absturzgefährdeten Stellen standsicher, nicht besteigbar, mind. 1m hohe     Geländer anzubringen sind. Anlässlich des Lokalaugenscheins am 12.            Dezember 2006 wurde festgestellt, dass dieser Auflagenpunkt nicht erfüllt             wurde. Es wurde festgestellt, dass absturzgefährdete Stellen nicht     entsprechend abgesichert waren. Bis zum 14. März 2007 haben Sie der     Anlagenbehörde nicht mitgeteilt, dass Sie den Auflagenpunkt mittlerweile    erfüllt hätten.

3)        Unter Auflagenpunkt 5 wurde Ihnen vorgeschrieben, dass zur ersten Feuerlöschhilfe 2 Handfeuerlöscher mit einem Füllgewicht von je 6 kg      geeignet für die Brandklassen ABC bereitzustellen. Diese sind nachweislich     alle 2 Jahre auf ihre Einsatzbereitschaft überprüfen zu lassen. Anlässlich des             Lokalaugenscheins am 12. Dezember 2006 wurde festgestellt, dass der     vorgefundene Feuerlöscher in der Lagerhalle letztmals 1997 überprüft wurde.          Es wurde darauf hingewiesen, dass die vorhandenen Feuerlöscher alle 2   Jahre auf ihre Einsatzbereitschaft überprüfen zu lassen sind. Die Umsetzung    der Maßnahme haben Sie der Anlagenbehörde bis zum 14. März 2007 nicht          mitgeteilt.

Sie haben die angeführten Auflagen nicht erfüllt, obwohl Sie hiezu auf Grund des Bescheides vom 8.11.2000 der BH Steyr-Land verpflichtet sind."

 

2. Dagegen wurde unter Vorlage von Fotos und Rechnung fristgerecht Berufung eingebracht und darin begründend ausgeführt, dass das ausführende Elektrounternehmen leider den Begriff TRVB 102 nicht kenne, weshalb um eine ÖNORM-Auszeichnung ersucht werde. Die Anbringung des geforderten Geländers im Stiegenaufgang sei erfolgt, ebenso seien die Feuerlöscher angeschafft worden.  

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

4. Vom Oö. Verwaltungssenat wurde für den 27.9.2007 eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung anberaumt und an diesem Tage auch abgehalten. In der mündlichen Verhandlung wurde vom Berufungswerber die Berufung auf das Strafausmaß eingeschränkt und um Herabsetzung der Geldstrafen ersucht. Anlässlich der Verhandlung wurden vom Berufungswerber seine persönlichen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse präzisiert. So verfüge der Berufungswerber über ein monatliches Nettoeinkommen von 1.000 Euro und habe Schulden in Höhe von 300.000 Euro; Sorgepflichten würden keine bestehen.   

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Da der Berufungswerber in der mündlichen Verhandlung am 27.9.2007 seine Berufung auf das Strafausmaß beschränkt hat und somit ausdrücklich um Herabsetzung der verhängten Geldstrafe(n) ersucht hat, ist der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen und ist es dem Oö. Verwaltungssenat verwehrt, hierauf einzugehen.

 

5.2. Gemäß § 367 Z25 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 2.180 Euro zu bestrafen ist, wer Gebote oder Verbote von gemäß § 82 Abs.1 oder § 84d Abs.7 erlassenen Verordnungen nicht befolgt oder die gemäß den Bestimmungen der §§ 74 bis 83 und 359b in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen oder Aufträge nicht einhält.

 

Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (Abs.1).

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafbemessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die von der Behörde nach den vom Gesetzgeber im § 19 festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Demgemäß obliegt es der Behörde, in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist.

 

5.3. Von der belangten Behörde wurden im nunmehr angefochtenen Straferkenntnis zu 1. bis 3. jeweils Geldstrafen von 110 Euro bei einem Strafrahmen bis zu 2.180 Euro über den Berufungswerber verhängt. Weiters wurde auf den Unrechts- und Schuldgehalt Bedacht genommen, indem auf die möglichen Folgen der nicht ordnungsgemäßen Ausführung der Betriebsanlage, nämlich durch Schädigung von Arbeitnehmer, Nachbarn, Kunden und Sachen, hingewiesen wurde. Weiters wurde eine Schätzung der persönlichen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse, und zwar von einem monatlichen Nettoeinkommen von 1.800 Euro, kein nennenswertes Vermögen und keine Sorgepflichten, der Strafbemessung zugrunde gelegt.

 

Im Zuge der eingangs angeführten Berufungsverhandlung revidierte der Bw glaubwürdig seine persönlichen Verhältnisse nunmehr dahingehend, dass er über ein monatliches Nettoeinkommen von 1.000 Euro verfüge und er Schulden in Höhe von ca. 300.000 Euro zu begleichen habe.

 

Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die von der belangten Behörde verhängten Geldstrafen durchaus tat- und schuldangemessen erscheinen und geboten sind, den Berufungswerber künftighin zur Einhaltung der bescheidmäßig vorgeschriebenen Auflagenpunkte zu bewegen.

 

Dennoch war der Oö. Verwaltungssenat aufgrund der persönlichen Verhältnisse des Bw (Höhe der Schulden und monatliches Nettoeinkommen von 1.000 Euro) gehalten, die verhängten Geldstrafen auf jeweils 70 Euro herabzusetzen. Die finanziellen Verhältnisse sind im Sinne des § 19 Abs.2 VStG zu berücksichtigen. Des weiteren kommt dem Berufungswerber auch noch der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zugute.

 

Ein Absehen von der Strafe gemäß § 21 Abs.1 VStG war schon deshalb nicht möglich, weil die hiefür erforderlichen kumulativen Voraussetzungen der Geringfügigkeit des Verschuldens und unbedeutender Folgen der Übertretung nicht als gegeben erachtet werden können. Dies wäre nur dann der Fall, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Berufungswerbers hinter dem in der Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt der Tat erheblich zurückgeblieben wäre.

 

Auch wenn der Berufungswerber laut eigenen Angaben in finanziell eingeschränkten Verhältnissen lebt, muss ihm die Bezahlung der nunmehr verhängten Geldstrafen, allenfalls im Ratenwege, der von der belangten Behörde über begründeten Antrag bewilligt werden kann, zugemutet werden.

 

5.4. Die zu den Fakten 1 bis 3 verhängten Ersatzfreiheitsstrafen waren entsprechend herabzusetzen (§ 16 VStG).

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bismaier

 

 

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