Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-390213/2/WEI/Mu/Ps

Linz, 17.10.2007

 

 

 

 

B E S C H L U S S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß über den Antrag der E W, R, S, auf Beigebung eines Verteidigers aus Anlass des gegen sie ergan­genen Straferkenntnisses des Fernmeldebüros für Oberösterreich und Salzburg vom 28. August 2007, Zl. BMVIT-635.540/0206/07, betreffend Verwal­tungsüber­tre­tungen nach dem Telekommunikationsgesetz den Beschluss gefasst:

 

 

Der Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers wird abge­wiesen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 51a Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

 

 

B e g r ü n d u n g:

 

1. Mit der am 13. September 2007 beim Fernmeldebüro für Oberösterreich und Salzburg eingebrachten Eingabe vom 11. September 2007 ersucht die oben genannte Beschuldigte unter Hinweis auf Aktenzahl BMVIT-635.540/0206/07 und damit unter sinngemäßer Bezugnahme auf das gegen sie ergangene Straferkenntnis vom 28. August 2007, zugestellt am 31. August 2007, um die Beigebung eines Verteidigers, weil sie außerstande sei, die Kosten ihrer Verteidigung, ohne dass dadurch der erforderliche Unterhalt für sie und ihre Familie beeinträchtigt wird, zu tragen.

 

Aus der Aktenlage gehen die Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht hervor, jedoch sind diese in anderen anhängigen Verfahren (BMVIT-635.540/0152/07, BMVIT-635.540/0153/07, BMVIT-635.540/0154/07) der belangten Behörde bekannt gegeben worden. Die Beschuldigte verfügt angeblich über ein monatliches Einkom­men in Höhe von nur ca. 1.100 Euro, ist für ein minderjähriges Kind sorgepflichtig und besitzt kein Vermögen.

 

2. Mit Straferkenntnis des Fernmeldebüros von Oberösterreich und Salzburg vom 28. August 2007, Zl. BMVIT-635.540/0206/07, wurde die Beschuldigte wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

 

"1) Sie haben es als Direktor und damit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Fa. S Int. Ltd., W, L, (kurz: S) zu verantworten, dass durch dieses Unternehmen

am 15.02.2007 um 19.49 Uhr eine elektronische Post (SMS) mit dem Text:

„Möchtest du die aufregende Fotoserie von L jetzt auf dein Handy? Dann antworte mit „ja". Du musst aber dazu 18 Jahre sein! , Abm.: Sende Stopp kostenlos, 2 Δ“ unter Angabe der Absendernummer, deren Inhaber die Fa. S ist, zu Zwecken der Direktwerbung an das Handy mit der Nummer des Hrn. M H, S, L, ohne dessen vorherige Einwilligung zugesendet worden ist.

 

2) Sie haben es weiter zu verantworten, dass durch die Fa. S Int. Ltd. als Dienstleister nicht sichergestellt worden ist, dass die Bewerbung des in der obigen SMS angebotenen Dienstes, welcher ein Dienst nach § 103 Abs. 1 KEM-V ist,

a) eine Entgeltinformation in Euro pro Event, und

b) eine korrekte Kurzbeschreibung des Dienstinhaltes enthalten hat

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

 

Zu 1) § 107 Abs. 2 Zif. 1 iVm § 109 Abs. 3 Zif. 20 Telekommunikationsgesetz, BGBl. I Nr. 70/2003 (TKG) idgF BGBl. I Nr. 133/2005

 

Zu 2a) § 104 Abs. 1 Zif. 2 iVm Abs. 3 der 6. Verordnung der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH, mit der Bestimmungen für Kommunikationsparameter, Entgelte und Mehrwertdienste festgelegt werden (KEM-V), kundgemacht am 12.05.2004 im Amtsblatt zur Wiener Zeitung idF BGBl. II Nr. 389/2006 iVm § 109 Abs. 2 Zif. 9 TKG

 

Zu 2b) § 104 Abs. 1 Zif. 3 der 6. Verordnung der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH, mit der Bestimmungen für Kommunikationsparameter, Entgelte und Mehrwertdienste festgelegt werden (KEM-V), kundgemacht am 12.05.2004 im Amtsblatt zur Wiener Zeitung idF BGBl. II Nr. 389/2006 iVm § 109 Abs. 2 Zif. 9 TKG."

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen verhängte die Strafbehörde über die Beschuldigte gemäß § 109 Abs. 3 Zif. 20 TKG zu 1) eine Geldstrafe in Höhe von 500 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von einem Tag und gemäß § 109 Abs. 2 Zif. 9 TKG zu 2a) und 2b) je eine Geldstrafe in Höhe von 100 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit je eine Ersatzfreiheits­strafe im Ausmaß von 8 Stunden. Als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens wurde gemäß § 64 VStG 10 % der Geldstrafen und damit 70 Euro festgesetzt.

 

3. In der Begründung des Straferkenntnisses führt die Strafbehörde aus, dass sich der der Beschuldigten angelastete Sachverhalt einwandfrei aus der Anzeige des Herrn M H ergebe.

 

Als Vertreterin der Fa. S wurde die Beschuldigte aufgefordert, sich am 24. Juli 2007 bei der Fernmeldebehörde zum Vorwurf zu rechtfertigen. Sie hat aber weder den Rechtfertigungstermin wahrge­nommen, noch hat sie sich dazu schriftlich geäußert.

 

Hinsichtlich des Verschulden geht die Strafbehörde von zumindest bedingten Vorsatz aus, weil die Beschuldigte bereits  mit Schreiben der Fernmeldebehörde Wien vom 14. Juli 2005, Zl. 120174-JD/05, in Kenntnis gesetzt worden ist, dass die Versendung von SMS zu Zwecken der Direktwerbung unzulässig und strafbar ist.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 51a Abs 1 VStG hat der Unabhängige Verwaltungssenat auf Antrag des Beschuldigten, der zur Kostentragung ohne Beeinträchtigung des für ihn und seiner Familie zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhalts außer­stande ist, zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat,

 

wenn und soweit dies im Interesse der Verwaltungsrechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist.

 

Die Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers kommt demnach nur in Betracht, wenn sowohl Mittellosigkeit als auch das Interesse der Verwaltungsrechtspflege vor­liegen. Bei der Beurteilung des letztgenannten Gesichtspunkts kommt es auf die Komplexität des Falles, die Höhe der drohenden Strafe aber auch auf allfällige Rechts­kenntnisse der Beschuldigten an (vgl Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrens­gesetze II2 [2000], 1012, Anm 9 zu § 51a VStG). In der Judikatur des Verwaltungs­gerichtshofes werden als Gründe für die Beigebung eines Verteidigers besondere Schwierigkeiten der Sach- oder Rechtslage, besondere persönliche Umstände des Beschuldigten und die besondere Tragweite des Rechtsfalles für die Partei, wie etwa die Höhe der drohenden Strafe, genannt (vgl VwGH 24.11.1993, 93/02/0270; VwGH 19.12.1997, 97/02/0498).

 

4.2. Derartige Gründe sind in dem hier zu beurteilenden Fall nicht gegeben. Sowohl der Sachverhalt als auch die sich daran knüpfenden Rechtsfragen lassen keine Schwierigkeiten erwarten. Insbesondere steht im gegenständlichen  Fall weniger die rechtliche Beurteilung und deren Rechtsfolgen, sondern die Klärung des Sachverhalts im Vordergrund, welche zweckmäßiger Weise vor allem durch die Antragstellerin selbst herbeigeführt werden kann. Besondere Gründe in der Person der Beschul­digten wurden von ihr nicht genannt und können auch vom Unabhängigen Verwaltungs­senat nicht erblickt werden. Auch die Höhe der verhängten Geldstrafen, die sich jeweils im absolut untersten Bereich des Strafrahmens bewegen, führt – selbst unter Be­rücksichtigung der offenbar angespannten finanziellen Lage der Berufungs­werberin – zu keinem anderen Ergebnis. In ihrem Antrag vermochte die Antrag­stellerin auch selbst nicht darzutun, warum und inwiefern es der Beigabe eines Verteidigers bedürfte. Die willkürliche Zusammenrechnung von Geldstrafen aus verschiedenen Verwaltungsstrafverfahren ist jedenfalls noch kein Argument für eine besondere Tragweite gerade des vorliegenden Falles.

 

Da es damit schon an der – kumulativ notwendigen – Voraussetzung der Erforder­lichkeit der Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers im Hinblick auf das fehlende Interesse der Verwaltungsrechtspflege mangelt, konnte auf eine nähere Prüfung der weiteren Voraussetzung der Mittellosigkeit verzichtet werden und war der Antrag als unbegründet abzuweisen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. W e i ß

 

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