Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521737/2/Bi/Se

Linz, 19.10.2007

 

 

                                              

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn Mag. F R, G, vom 11. September 2007 gegen den Bescheid des Bezirks­haupt­mannes von Gmunden vom 30. August 2007, VerkR22-1-2005, wegen Abweisung des Antrages auf Ausstellung einer Bewilligung nach § 8 Abs. 5 FSG, zu Recht erkannt:

 

    Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde der mündlich am 28. August 2007 eingebrachte Antrag des Berufungswerbers (Bw) auf Ausstellung einer Bestätigung gemäß § 8 Abs.5 FSG abgewiesen.

Die Zustellung des Bescheides erfolgte mit 3. September 2007.

 

2. Dagegen wendet sich die vom Bw fristgerecht eingebrachte Berufung, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde, der durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 2. Satz  AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 67d Abs.1 AVG). 

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, sein Führerschein sei im Rahmen eines angedrohten und mit einer Verhaftungslüge eingeleiteten Verfahrens rechtswidrig befristet worden und er habe nun um dreimonatige Verlängerung angesucht. Die Begründung der Erstinstanz entspreche nicht der Wahrheit, weil er nicht erst am 28.8.2007 einen Psychiater aufgesucht habe, sondern diesen Termin habe er von Dr. Schaller, dem er den Sachverhalt in einem Telefongespräch geschildert habe, eine Woche zuvor bekommen. Der vom Bearbeiter der Erstinstanz angewiesene Psychiater habe ihm bei diesem Termin am 28.8.2007 nach seinem sachlichen Hinweis auf Schreiben des Landtagsabgeordneten S kurzerhand erklärt, er wolle kein Gutachten mehr erstellen, weil er den sachlichen Hinweis auf diese Schreiben als aggressiv empfinde. Normalerweise hätte Dr. Schaller selbst nach dem Grund des von ihm medizinisch zu beurteilenden Führerscheinverfahrens fragen müssen – der Grund sei ihm aber offensichtlich schon bekannt gewesen. Der Grund für den Hinweis und die Vorlage der Beweismittel im Führerscheinverfahren sei sachlich gewesen, wie sich aus einer einvernehmlichen Tonbandaufnahme vom 28.8.2007 ergebe; die Schuld, dass dieses Gutachten nicht zustande kam, liege ausschließlich bei Dr. Schaller.

Der Bearbeiter der Erstinstanz habe ein rechtzeitiges Gutachten vorsätzlich verhindert, indem er mit Erlassung des Bescheides bis zum Urlaub Dris Schaller gewartet habe. 

Er habe folgende Ärzte um das verlangte Gutachten ersucht: P, D, R in G, M in V, K in K, G in W. Diese Ärzte seien entweder auf Urlaub gewesen oder hätten ein Gutachten abgelehnt, weil sie den zugrundliegenden Sachverhalt gekannt hätten: ein ange­drohtes Führerschein­ver­fahren werde mit einer Verhaftungslüge eingeleitet, weil unbefundete Unfallver­letz­ungen gegen einen oö. Gemeindearztsohn vorgebracht worden seien.

Der Bw beantragt, die am 28.8.207 beantragte Führerscheinverlängerung mit sofortiger Wirkung auszustellen. Er benötige den Führerschein zur Versorgung seiner todkranken Mutter, die von Oö. Polizeibeamten in illegalen Verhaftungen, die sogar die Volksanwaltschaft verurteilt habe, brutalst zusammengeschlagen worden sei. Die illegale Verhaftung sei vom S Kassenarzt Dr. H in Auftrag gegeben worden, der damit den Außenputz für sein Haus verhindert habe – dieser habe damit geprahlt, er werde sich sein Haus "unter den Nagel reißen". Das Führerscheinverfahren sei sofort einzustellen. Es sei nachweislich angedroht und mit einer Verhaftungslüge eingeleitet worden.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Fest steht, dass mit rechtskräftigem Bescheid des Bezirkshauptmannes von Gmunden vom 12. September 2005, VerkR22-1-2005, dem Bw eine bis 2. September 2007 befristete Lenkberechtigung für die Klassen A und B erteilt wurde gemäß §§ 3 Abs.1 Z3, 5 Abs.5, 8 und 24 Abs.1 Z2 FSG iVm § 13 FSG-GV unter den Auflagen, Nachweise über psychiatrisch-fachärztliche Untersuchungen im Abstand von sechs Monaten, gerechnet ab 2.9.2005, der Erstinstanz vorzulegen und einem ev. Antrag auf Verlängerung (Wiedererteilung) der Lenkberechtigung ein Gutachten eines Fach­arztes für Neurologie und Psychiatrie anzuschließen.

Die in sechsmonatigen Abständen verlangten Nachweise über psychiatrisch-fach­ärztliche Untersuchungen, die auf einer psychiatrischen Stellungnahme Dris D vom 4. Mai 2005 beruhen, wurden nie vorgelegt.

Die befristet Lenkberechtigung ist mittlerweile abgelaufen. Bislang wurde kein Gut­achten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vorgelegt.     

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 8 Abs.5 FSG ist eine Person, deren Lenkberechtigung durch den Ablauf einer Befristung erloschen ist und die den Antrag auf Verlängerung der Lenkbe­rechtigung vor Ablauf der Befristung gestellt hat, berechtigt, für längstens drei weitere Monate nach Ablauf der Befristung im Bundesgebiet Kraftfahrzeuge der entsprech­enden Klasse oder Unterklasse zu lenken, wenn die rechtzeitige Verlängerung der Lenkberechtigung ohne Verschulden der betreffenden Person nicht möglich war. Über die rechtzeitige Einbringung des Antrages ist von der Behörde eine Bestätigung auszustellen, die der Lenker gemäß § 14 Abs.1 mit sich zu führen hat. Auf die im 1. Satz genannte Berechtigung sind die Bestimmungen gemäß §§ 24ff über die Ent­ziehung der Lenkberechtigung sinngemäß anzuwenden. Die Berechtigung erlischt jedenfalls mit der Erlassung eines abweisenden Bescheides über den Antrag auf Verlängerung der Lenkberechtigung.

Gemäß § 24 Abs.1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung – das sind gemäß § 3 Abs.1 Z2 bis 4 die Verkehrszuverlässigkeit, die gesundheitliche Eignung und die fachliche Befähigung – nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erforder­nissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen oder deren Gültig­keit durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschrän­kungen einzuschränken.

 

Voraussetzung auch für die Erteilung der dreimonatigen Bewilligung ist demnach die gesundheitliche Eignung des Antragstellers.

Der Bw hätte in den letzten zwei Jahren im Rahmen seiner befristeten Lenkbe­rechtigung halbjährlich die Absolvierung von psychiatrisch-fachärztlichen Unter­suchungen nachzuweisen gehabt, hat dies aber nicht getan, sodass die letzte FA-Stellungnahme die Dris. D vom Mai 2005 ist. Damals  hat dieser auf der Grundlage der Diagnose "paranoia querulans" ausgeführt, dass abhängig von der sozialen Konstellation sich die Wahnthematik beim Bw entaktualisieren oder verstärkt hervortreten kann. Im letzteren Fall wäre die Lenkberechtigung voraussichtlich zu entziehen bzw bei abgelaufener Lenkberechtigung nach Fristablauf nicht wieder zu erteilen.

Über den derzeitigen Gesundheitszustand, dh über die derzeitige gesundheitliche Eignung des Bw zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen A und B kann keine Aussage getroffen werden, sodass nicht zwingend von einem Bestehen der gesundheit­lichen Eignung des Bw im Sinne des § 24 Abs.1 FSG auszugehen ist, die aber auch bei einer Bewilligung nach § 8 Abs.5 FSG schon im Interesse der Verkehrs­sicherheit selbstverständlich weitgehend gegeben sein muss.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

 

Beschlagwortung:

Gesundheitliche Eignung nicht festgestellt, letztes Gutachten aus dem Jahr 2005 -> Abweisung des Antrags auf Erteilung einer "Verlängerungsbestätigung gemäß § 8 Abs.5 FSG -> Bestätigung

 

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