Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-281035/5/Py/Da

Linz, 18.10.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Andrea Panny über die Berufung des Herrn S M vertreten durch Rechtsanwälte Dr. H H, Mag. W B, Dr. G L, L, M, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 25. Juli 2007, Ge96-11-2007, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) zu Recht erkannt:

 

I.                   Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.                Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag von 20 % der verhängten Geldstrafen, das sind insgesamt 180 Euro, zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

Zu  I.:  § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 5, 19 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idgF.

Zu II.:  § 64 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 25. Juli 2007, Ge96-11-2007, wurden über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) drei Geldstrafen von je 300 Euro (insgesamt somit 900 Euro) verhängt, weil er es als unbeschränkt haftender Gesellschafter und somit als das gemäß § 9 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der Firma M & Co KEG mit Sitz in M, N, zu verantworten habe, dass auf der Baustelle Zubau Firma E, U, A, mehrere Arbeitnehmer der M & Co KEG auf einem Metallrohrgerüst (Fassadengerüst) mit Fassadenarbeiten (Herstellung eines Vollwärmeschutzes) beschäftigt waren, obwohl

1.) die 2. bis 5. Gerüstlage (Absturzhöhe bis zu 10 m) mit keinen Fußwehren versehen war, obwohl Gerüstlagen mit Wehren gem. § 8 BauV versehen sein müssen;

2.) die 2. bis 5. Gerüstlage stirnseitig mit keinen Brustwehren versehen war (Absturzhöhe bis 10 m), obwohl Gerüstlagen mit Wehren gem. § 8 BauV versehen sein müssen;

3.) die 2. bis 5. Gerüstlage stirnseitig mit keiner Mittelwehr versehen war (Absturzhöhe bis 10 m), obwohl Gerüstlagen mit Wehren gem. § 8 BauV versehen sein müssen.

 

Der Bw habe dadurch Verwaltungsübertretungen nach § 58 Abs.3 1. Satz Bauarbeiterschutzverordnung – BauV, BGBl. Nr. 340/1994 iVm § 130 Abs.5 Z1 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG, BGBl. Nr. 450/1994 idgF iVm § 188 Abs.3 ASchG begangen. Ferner wurde über den Bw ein Verfahrenskostenbeitrag von je 30 Euro, somit 90 Euro, verhängt.

 

In der Begründung führt der angefochtene Bescheid unter Darlegung der Rechtslage aus, dass die im Spruch bezeichnete Verwaltungsübertretung anlässlich einer am  12. Dezember 2006 durchgeführten Überprüfung der Baustelle Zubau Firma E, U, A, durch ein Organ des Arbeitsinspektorates festgestellt worden sei. Mit Schriftsatz vom 18. Mai 2007 habe der Bw nach Aufforderung zur Rechtfertigung durch die belangte Behörde den Antrag gestellt, das gegen ihn anhängige Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, da nicht er sondern eine andere Firma für dieses Gerüst zuständig gewesen und daher dieser Aufbauer des Gerüstes für Mängel zur Verantwortung zu ziehen sei. Es läge ein Vertrag vor, in dem sich dieses Unternehmen verpflichtet, bei dem gegenständlichen Bauvorhaben die Gerüste sach- und fachgerecht, insbesondere den technischen und rechtlichen Bedingungen entsprechend, aufzustellen.

 

Zur Stellungnahme des Arbeitsinspektorates Linz vom 15. Juni 2007 zu diesem Vorbringen, wonach Gerüste vor ihrer erstmaligen Benützung von einer fachkundigen Person des Gerüstbenützers auf offensichtliche Mängel zu prüfen seien, habe der Bw mit Schreiben vom 5. Juli 2007 seine Familien- und Einkommensverhältnisse mitgeteilt.

 

Zur Strafbemessung wird ausgeführt, dass als straferschwerend der Umstand gewertet wurde, dass bereits eine Verwaltungsübertretung nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz vorliege. Die mit Schreiben vom 5. Juli 2007 bekannt gegebenen geringen Einkommensverhältnisse des Bw von monatlich lediglich 1.000 Euro seien bei der Bemessung berücksichtigt worden.

 

2. Dagegen richtet sich die vom Bw rechtzeitig im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung eingebrachte Berufung vom 14. August 2007, in der die ersatzlose Aufhebung des Straferkenntnisses, in eventu eine Herabsetzung des Strafausmaßes beantragt wird.

 

Als Begründung wird auf die bereits im Verfahren vor der belangten Behörde vorgebrachten Argumente verwiesen und vorgebracht, dass für das Gerüst, bei dem die aufgezeigten Mängel vorgefunden wurden, nicht die Firma M & Co KEG bzw. der Bw sondern die Firma P Handels GmbH verantwortlich gewesen sei. Dies könne auch durch den zwischen der M & Co KEG und der Firma P Handels GmbH abgeschlossenen Vertrag nachgewiesen werden. Es sei daher auch dieses Unternehmen zur Verantwortung zu ziehen, worauf der Bw bereits anlässlich der Kontrolle hingewiesen habe. Eingriffe durch den Bw in ein fremdes Gewerk – etwa durch Einbringung irgendwelcher Wehren bzw. Behebung allfälliger Sicherheitsmängel – wären schon aus Haftungsgründen nicht zulässig gewesen. Bezüglich des Strafausmaßes wird neuerlich auf das über das Vermögen der M & Co KEG eröffnete Konkursverfahren verwiesen und vorgebracht, dass das nunmehr verhängte Strafausmaß von 900 Euro zu hoch gegriffen sei.

 

3. Mit Schreiben vom 5. September 2007 hat die belangte Behörde die Berufung samt dem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied zur Entscheidung berufen (§ 51c VStG).

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde. In Wahrung des Parteiengehörs wurde vom Unabhängigen Verwaltungssenat dem Arbeitsinspektorat Linz als der am Verfahren beteiligten Amtspartei mit Schreiben vom 13. September 2007 Gelegenheit gegeben, zum Berufungsvorbringen Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 21. September 2007 wies das Arbeitsinspektorat Linz neuerlich auf ihre bereits im Verfahren vor der Erstbehörde abgegebene Stellungnahme hin und führte ergänzend aus, dass einer Reduktion der Strafhöhe auf Grund der bereits einschlägigen Bestrafung des Bw nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz nicht zugestimmt werde.

 

Da in der Berufung eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat, konnte der Unabhängige Verwaltungssenat gemäß § 51e Abs.3 Z1 VStG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen.

 

 

4. Für den Unabhängigen Verwaltungssenat steht folgender Sachverhalt fest:

 

Der Bw war zum Tatzeitpunkt unbeschränkt haftender Gesellschafter der Fa. M & Co KEG mit Sitz in M, N. Die Bestellung eines verantwortlich Beauftragten für die Einhaltung der Bestimmungen nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz lag nicht vor.

 

Am 12. Dezember 2006 führte der Arbeitsinspektor Ing. K P auf der Baustelle Zubau Fa. E, U, A, der Firma M & Co KEG, P, M, eine Baustellenkontrolle durch. Dabei wurde festgestellt, dass mehrere Arbeitnehmer der Firma M & Co KEG auf einem Metallrohrgerüst (Fassadengerüst) mit Fassadenarbeiten (Herstellung eines Vollwärmeschutzes) beschäftigt waren, wobei die 2. bis 5. Gerüstlage (Absturzhöhe bis zu 10 m) mit keinen Fußwehren, stirnseitig mit keinen Brustwehren und stirnseitig mit keiner Mittelwehr versehen war.

 

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Verfahrensakt und wird in dieser Form vom Bw auch nicht bestritten.

 

5. In der Sache hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 9 Abs.1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortlich Beauftragte (Abs.2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Im vorliegenden Fall wurde nicht bestritten, dass der Bw zum Tatzeitpunkt als unbeschränkt haftender Gesellschafter das zur Vertretung nach außen berufene Organ der Firma M & Co KEG war.

 

Gemäß § 118 Abs.3 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994 idgF gilt die Bauarbeiterschutzverordnung (BauV), BGBl. Nr. 340/1994, als Verordnung nach dem AschG.

 

Gemäß § 1 Abs.1 1. Satz BauV gilt diese für die Beschäftigung von Arbeitnehmern bei Ausführung von Bauarbeiten aller Art.

 

Gemäß § 7 Abs.1 BauV sind bei Absturzgefahr Absturzsicherungen (§ 8), Abgrenzungen (§ 9) oder Schutzeinrichtungen (§ 10) anzubringen.

 

Gemäß § 7 Abs.2 Z4 BauV liegt Absturzgefahr vor an sonstigen Arbeitsstätten, Standplätzen und Verkehrswegen bei mehr als 2 m Absturzhöhe.

Gemäß § 58 Abs.3 1. Satz BauV müssen Gerüstlagen mit Wehren gem. § 8 versehen sein.

 

Gemäß § 61 Abs.2 BauV sind Gerüste vor ihrer erstmaligen Benützung von einer fachkundigen Person des Gerüstbenützers auf offensichtliche Mängel zu prüfen. § 62 Abs.1 BauV besagt, dass Gerüste erst nach Beseitigung der bei dieser Prüfung festgestellten Mängel benützt werden dürfen.

 

Gemäß § 130 Abs.5 Z1 ASchG begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 145 Euro bis 7.260 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 290 Euro bis 14.530 Euro zu bestrafen ist, wer als Arbeitgeber/in den nach dem       9. Abschnitt weiter geltenden Bestimmungen zuwiderhandelt.

 

5.2. Der anlässlich einer am 12. Dezember 2006 auf der Baustelle Zubau Firma E in A von einem Organ des Arbeitsinspektorats Linz festgestellte Sachverhalt bezüglich der Mängel, die das Gerüst aufwies, das von den Arbeitnehmern des Bw benutzt wurde, kann als erwiesen angesehen werden. Er wurde vom Bw auch nicht bestritten. Der objektive Tatbestand der Verwaltungsübertretung ist daher als erfüllt anzusehen.

 

Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten und ist Fahrlässigkeit bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiters anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar, wobei zur Strafbarkeit bereits Fahrlässigkeit ausreicht und Fahrlässigkeit im Sinn der zitierten Bestimmungen ohne weiteres anzunehmen ist, sofern vom Berufungswerber kein Entlastungsnachweis erbracht wird. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Beschuldigte dabei initiativ alles darzulegen, war für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringung von Beweismitteln und die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die Glaubhaftmachung nicht.

 

Der vom Bw dargelegte Umstand, nicht er sondern der Hersteller des Gerüstes sei für die gegenständliche Verwaltungsübertretung zur Verantwortung zu ziehen, vermag ihn im vorliegenden Fall jedoch nicht zu entlasten. Entgegen der Rechtsansicht des Bw ist Normadressat der gegenständlichen Verwaltungsvorschrift nicht der Errichter des Gerüstes, sondern der Arbeitgeber der auf dem Gerüst tätigen Arbeitnehmer. Arbeitgeber ist im Sinn der Literatur und Judikatur jene Person, zu der die Arbeitnehmer in einem Vertragsverhältnis stehen und von der sie beschäftigt werden (VwGH vom 21. Dezember 2001, Zl. 2000/02/0171).

 

Der Arbeitgeber hat daher in Ansehung seiner Arbeitnehmer für die Einhaltung der zitierten arbeitnehmerschutzrechtlichen Bestimmungen zu sorgen (vgl. auch VwGH vom 15. April 1991, Zl. 90/19/0501). Diese den Arbeitgeber treffende Verpflichtung, für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz seiner Arbeitnehmer/innen zu sorgen, vermag sich der Bw auch durch sein Vorbringen, dass Anbringen von Schutzmaßnahmen wäre ein Eingriff in ein fremdes Gewerk und somit unzulässig gewesen, nicht zu entziehen. Das vertragliche Verhältnis zwischen dem Bw und der Errichterfirma des Gerüstes kann den Bw von seiner gesetzlichen Pflicht, als Arbeitgeber für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz seiner Arbeitnehmer in Bezug auf alle Aspekte, die die Arbeit betreffen, zu sorgen, nicht entbinden.

 

Da für den Bw als Arbeitgeber der auf dem Gerüst tätigen Arbeitnehmer auch die Verpflichtung bestand, sich mit den gesetzlichen Vorschriften betreffend den Arbeitnehmerschutz laufend vertraut zu machen, stellt auch ein möglicher Rechtsirrtum bezüglich seiner Pflichten als Arbeitgeber keinen Schuldausschließungsgrund dar. 

 

Die im Spruch der belangten Behörde angeführten Verwaltungsübertretungen sind daher dem Bw sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht vorwerfbar.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Durch Übertretungen der Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzrechtes wird das durch die Strafdrohung geschützte Interesse an der Gesundheit der Arbeitnehmer erheblich gefährdet. Auch wenn die Verwaltungsübertretung im vorliegenden Fall keine weiteren nachteiligen Folgen nach sich gezogen hat, so ist die Höhe der verhängten Geldstrafen gerechtfertigt, zumal sie sich – in Anbetracht der bereits bestehenden rechtskräftigen Verurteilung des Bw wegen Übertretung der Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzgesetzes – im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens beläuft. Die belangte Behörde hat bei ihrer Strafbemessung auch die vom Beschuldigten aufgrund des eröffneten Konkursverfahrens bekannt gegebenen geringen Einkommensverhältnisse bereits berücksichtigt. Da auch keine Gründe für eine außerordentliche Strafmilderung gem. § 20 VStG oder gar ein Absehen von der Strafe gem. § 21 VStG ersichtlich sind, war auch die durch die Erstbehörde verhängte Strafhöhe zu bestätigen.

 

6. Weil die Berufung keinen Erfolg hatte, war gem. § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe aufzuerlegen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichts­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Dr. Panny

 

 

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