Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150592/29/Bm/Hue

Linz, 16.10.2007

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat nach der am 4. Oktober 2007 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die Berufung des V Y, D, A, vertreten durch Rechtsanwalt M S, D, A, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 5. Juni 2007, Zl. BauR96-568-2005/Je, wegen einer Übertretung des Bundesstraßen-Maut­gesetzes 2002 (BStMG) zu Recht erkannt:

 

 

I.          Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

 

II.        Es entfallen sämtliche Verfahrenskosten.

 

 

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs. 4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs. 1 VStG.

Zu II.: §§ 64ff VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 400 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 34 Stunden verhängt, weil er das Kfz mit dem Kennzeichen  am 21. Juni 2005, 5.13 Uhr, auf dem Parkplatz der A1 bei km 171.500, Raststation Ansfelden, abgestellt habe, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, obwohl die Benützung von Mautstrecken mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der zeitabhängigen Maut unterliege, welche vor Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten sei. Am Kfz sei keine gültige Mautvignette angebracht gewesen.

 

Der Bw berief sich in der Berufung auf seinen Schriftsatz vom 5. September 2005 und die darin namhaft gemachten Zeugen, welche bisher nicht einvernommen worden seien.

 

Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Dem Akt liegt eine Anzeige der ASFINAG vom 21. Juni 2005 zugrunde. Demnach sei am Kfz keine gültige Vignette angebracht gewesen.

 

Nach Strafverfügung vom 22. August 2005 wird der Tatvorwurf am 5. September 2005 vom Bw bestritten und vorgebracht, dass er am Tattag um 4.00 Uhr bei der BAB Tankstelle Donautal Westseite um 7,60 Euro eine Vignette erworben und an der Windschutzscheibe befestigt habe. Die Beifahrerin des Bw könne dies bestätigen.

Als Beilage sind als Kopie eine Rechnungsquittung und eine Allonge einer 10-Tages-Vignette angeschlossen.

 

Einer zusätzlichen Stellungnahme der ASFINAG vom 15. September 2005 sind im Wesentlichen gesetzliche Bestimmungen und die Angaben der Anzeige zu entnehmen.

 

Dazu äußerte sich der Bw dahingehend, dass der Vorwurf definitiv falsch sei, was nunmehr zwei (namentlich nicht genannte) Zeugen bestätigen könnten.

 

Der Akt schließt mit dem angefochtenen Straferkenntnis und der daraufhin eingebrachten Berufung.

 

Anfragen des Unabhängigen Verwaltungssenates am 19. und 23. Juli 2007 beim Vertreter des Bw um Bekanntgabe von Namen und Adressen der erwähnten Zeugen bleiben zunächst unbeantwortet. Diese Informationen werden dem Oö. Ver­wal­tungssenat erst am 20. August 2007 nach (erstmaliger) Ladung zur öffentlichen mündlichen Verhandlung erteilt und gleichzeitig um Verhandlungsverlegung gebeten, da sich der Bw zu dieser Zeit auf Urlaub befinde. Zwei weitere Anfragen, ob für die beiden Zeugen ein Dolmetscher erforderlich sein wird, bleiben ebenfalls unbeantwortet.

Nach neuerlicher Ladung zur öffentlichen mündlichen Verhandlung am 27. August 2007 erhielt der Unabhängige Verwaltungssenat am 2. Oktober 2007 die Mitteilung, dass der Bw und eine Zeugin erkrankt seien und nicht zur Verhandlung kommen könnten. Angeschlossen sind ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen.

Einen Tag vor der öffentlichen mündlichen Verhandlung gab der zweite namhaft gemachte Zeuge dem Verwaltungssenat telefonisch bekannt, dass auch er aus Krankheitsgründen der Verhandlung fernbleiben werde.

 

In der öffentlichen mündlichen Verhandlung stellte die Verhandlungsleiterin zunächst fest, dass sowohl der Bw, der Vertreter des Bw als auch die beiden namhaft gemachten Zeugen nicht zur Verhandlung erschienen sind und verwies auf die vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für den Bw und eine Zeugin.

 

Der zeugenschaftlich einvernommene Meldungsleger sagt aus, dass der gegenständliche PKW am 21. Juni 2005 auf die Anbringung der Mautvignette überprüft worden sei. Allerdings stimme die in der Anzeige angegebene bzw. die in das Straferkenntnis übernommene Tatzeit nicht, da um etwa 5.13 Uhr der Dienstbeginn gewesen sei und deshalb nicht schon zu diesem Zeitpunkt eine Kontrolle durchgeführt worden sein könne. Der Tatzeitpunkt sei um 7.13 Uhr gewesen. Es dürfte sich in der Anzeige um einen Übertragungsfehler handeln.

 

In den Akt wurde die Kopie der vom Zeugen vorgelegten Detailinformation zur gegenständlichen Anzeige genommne, auf der als Tatzeit 7.13 Uhr angegeben ist. 

 

5.  Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass die Feststellung der Verwaltungsübertretung am Tattag am Tatort um 7.13 Uhr einen vom Tatvorwurf unterschiedlichen Tatzeitpunkt (5.13 Uhr) angibt. Fraglich erscheint, welche rechtlichen Folgen sich an eine solche Diskrepanz knüpfen. Schon aus Gründen der Rechtssicherheit und eines geordneten Gesetzesvollzugs wird man davon auszugehen haben, dass sich die Feststellung einer Verwaltungsübertretung auf u.a. die Uhrzeit definierten Tatvorwurf beziehen muss. Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden. Bei diesem Ergebnis konnten die übrigen Einwendungen des Bw unerörtert bleiben. 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichts­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Bismaier

 

 

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