Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-162240/2/Fra/RSt

Linz, 07.11.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn E B, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 22. Februar 2007, VerkR96-2005, betreffend Übertretung des KFG 1967, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als verspätet zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 32 Abs.2, § 33 Abs.4, § 63 Abs.5 u. § 66 Abs.4 AVG iVM § 24, § 51 Abs.1 u. § 51e Abs.2 Z1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 102 Abs.1 iVm § 101 Abs.1 lit.e KFG 1967 gemäß § 134 Abs.1 leg.cit. eine Geldstrafe von 363 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe drei Tage) verhängt, weil er am 3.11.2005 um 18.15 Uhr das Sattelkraftfahrzeug, Sattelanhänger (D), im Gemeindegebiet von Garsten auf der Eisen Straße Nr. 115 bei km 25,266 im Bereich der Kreuzung mit der Dambachstraße gelenkt hat, wobei er es vor Antritt der Fahrt, obwohl dies zumutbar war, unterlassen hat, sich davon zu überzeugen, dass die Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entspricht, da er die Ladung, welche aus 4.580 kg Fleisch bestand, welches in ca. 200 Kisten verpackt war, auf dem Fahrzeug nicht so verwahrte oder durch geeignete Mittel gesichert hatte, dass dies den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalten und niemand gefährdet wird, zumal er die Ladung durch keine Zurrgurte, Klemmbalken, Transportschutzkisten, rutschhemmende Unterlagen oder Kombination geeigneter Ladungssicherungsmittel gesichert hatte, was zur Folge hatte, dass das von ihm beförderte Ladegut im Bereich der dortigen Steigung nach rückwärts verrutschte, die geschlossene Tür des Kühlaufbaues aufschlug und er das gesamte Ladegut verlor.

 

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

2. Dagegen richtet sich die bei der Strafbehörde eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land – als nunmehr belangte Behörde – legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 2.000  Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c erster Satz VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

3.1. Folgender Sachverhalt ist entscheidungsrelevant:

 

Das angefochtene Straferkenntnis wurde laut Zustellnachweis (Rückschein) am 6.3.2007 zugestellt. Das Rechtsmittel wurde per Fax am 22.3.2007 um 13.47 Uhr eingebracht.

 

3.2. Rechtliche Beurteilung:

 

Gemäß § 63 Abs.5 AVG (diese Bestimmung ist aufgrund des § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden) ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei bei schriftlicher Ausfertigung des Bescheides mit erfolgter Zustellung.

 

Die Berechnung dieser Frist ist nach § 32 Abs.2 AVG vorzunehmen. Demnach endete im konkreten Fall die Berufungsfrist mit Ablauf des 20. März 2006. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Straferkenntnisses wurde die Berufung jedoch erst am 22. März 2007 – sohin verspätet – eingebracht.

 

Gemäß § 33 Abs.4 AVG dürfen durch Gesetz festgelegte Fristen nicht geändert, sohin auch nicht verlängert werden.

 

Gemäß § 66 Abs.4 AVG sind verspätete Berufungen zurückzuweisen.

 

Über Vorhalt der belangten Behörde mit Schreiben vom 23. März 2007, VerkR96-2005, (zugestellt am 29.3.2007) dass gegen das oa. Straferkenntnis verspätet Berufung erhoben wurde, beantragte der Bw mit Schreiben vom 24.4.2007, 07/-JS-Mü, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Auch mit diesem Antrag räumt der Bw implizit die verspätete Einbringung des Rechtsmittels ein.

 

Das Rechtsmittel war daher aufgrund der oa. dargestellten Sach- und Rechtslage zurückzuweisen. Erläuternd wird festgestellt, dass Voraussetzung für die Zurückweisung eines Rechtsmittels als verspätet allein der Umstand der Versäumung der Rechtsmittelfrist ist. Die Verschuldensfrage der Partei an der Verspätung ist im gegenständlichen Zusammenhang nicht zu prüfen. Ein allfälliges mangelndes Verschulden der Fristversäumnis wäre erst bei der Entscheidung über einen Wiedereinsetzungsantrag von Belang (vgl. VwGH vom 11.7.1988, 88/10/0113). Sollte die Wiedereinsetzung später bewilligt werden, so tritt das Verfahren nach § 72 Abs.1 AVG in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat. Es ist daher von Gesetzes wegen dafür gesorgt, dass eine allfällige nachträgliche Bewilligung einer Wiedereinsetzung die Versäumungsfolgen beseitigt. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Frage der Verspätung eines Rechtsmittels unabhängig von einem bloß anhängigen aber noch nicht bejahend entschiedenen Wiedereinsetzungsantrag zu entscheiden.

Zur Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag ist die belangte Behörde zuständig (§ 71 Abs.4 AVG).

 

Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden. Ein Kostenbeitrag für das Berufungsverfahren fällt nicht an.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss  - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. F r a g n e r

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum