Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162332/6/Sch/Hu

Linz, 05.11.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn S H, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. G, Mag. D, vom 29.6.2007 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 11.5.2007, VerkR96-121-2007, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 31.10.2007 zu Recht erkannt:

 

I.                     Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.                   Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrens­kosten­beiträge.

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z1 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 11.5.2007, VerkR96-121-2007, wurde über Herrn S H, K, E, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. E G, Mag. C D, L, S, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 8 Abs.4 StVO 1960 eine Geldstrafe von 36 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden, verhängt, weil er am 4.1.2007, um 22.30 Uhr, im Ortsgebiet Enzenkirchen, Gehsteig rechts neben Eingang zum Gasthaus K in 4761 Enzenkirchen Nr. 5, mit dem Pkw, Kennzeichen …, einen Gehsteig benutzt habe, obwohl die Benützung von Gehsteigen, Gehwegen und Schutzinseln mit Fahrzeugen aller Art verboten sei.

 

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 3,60 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Anlässlich der eingangs angeführten und mit einem Lokalaugenschein verbundenen Berufungsverhandlung wurde die Vorfallsörtlichkeit eingehend besichtigt. Dabei wurde Folgendes festgestellt:

Die Enzenkirchner Landesstraße verläuft hier in Richtung Kopfing betrachtet ansteigend und weist zwei Fahrstreifen auf. Rechtsseitig ist der Gehsteig durch einen Niveauunterschied samt Randsteinen eindeutig erkennbar. Linksseitig vor dem Haus Enzenkirchen Nr. 5 (Gasthaus Oberwirt) stellt sich die Situation so dar:

Nach Ende des vor der Kirche befindlichen Zaunes mündet eine offenkundige Fahrbahnfläche ein, deren Breite im Einmündungsbereich in die Enzenkirchner Landesstraße etwa 7 m beträgt. Diese Verkehrsfläche dient als Zufahrt zur Kirche und als Hofeinfahrt des Gasthauses. In der Folge ab der Gebäudekante des erwähnten Gasthauses verjüngt sich die neben der Fahrbahn befindliche Fläche. Sie ist sowohl im erwähnten Zufahrtsbereich als auch vor dem Hause Enzenkirchen Nr. 5 durchgehend asphaltiert. Die Verjüngung der Verkehrsfläche beginnend ab der erwähnten Gebäudekante in Richtung Kopfing betrachtet erfolgt in einem Ausmaß bis schließlich ca. nur mehr 1,50 m bei der folgenden Hauskante. In der Folge weiter in Richtung Kopfing betrachtet beginnt dann wieder zweifelsfrei eine Gehsteigfläche, leicht erkennbar durch einen Niveauunterschied und Randsteine.

 

Die Verkehrsfläche, auf der der Berufungswerber sein Fahrzeug abgestellt hatte, also rechtsseitig in Richtung Gasthauseingang betrachtet, ist von der Enzenkirchner Landesstraße durch ein durchgehendes Pflasterstreifenband abgetrennt. Es handelt sich offensichtlich um eine Wasserrinne, mehrmals durch Kanaleinlässe unterbrochen. Bodenmarkierungen sind nicht vorhanden.

 

Die Berufungsbehörde geht aus folgenden Gründen nicht davon aus, dass hier eindeutig eine Gehsteigfläche vorliegt:

Wenngleich es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht darauf ankommt, ob ein Niveauunterschied zwischen Gehsteig und Fahrbahn besteht, um eine Verkehrsfläche als Gehsteig zu qualifizieren, so muss doch mit einer gewissen Eindeutigkeit hervorgehen, dass diese Fläche als solcher dienen soll. Die Pflasterrinne beginnt im vorliegenden Fall aus Richtung Kopfing betrachtet nicht etwa erst nach Ende des Randsteinbereiches, sondern verläuft davor schon parallel zum Gehsteig und ist unzweideutig als Abflussmöglichkeit für Oberflächenwässer gedacht, wofür die immer wieder eingelassenen Kanalöffnungen unzweideutig sprechen. Sie als Gehsteigabtrennung umzudeuten erscheint der Berufungsbehörde zumindest fragwürdig.

 

Dazu kommt noch, dass die im Akt befindlichen Lichtbilder die Situation nicht vollständig wiedergeben. Auf ihnen ist nämlich nicht zu erkennen, dass eine Kirchen- und Hofzufahrt neben dem Gebäude Enzenkirchen Nr. 5 einmündet. Die erwähnte Pflastersteinrinne quert, bogenförmig verlaufend im Sinne der Enzenkirchner Landesstraße, auch diese Verkehrsfläche, allerdings konnte von der Berufungsbehörde nicht festgestellt werden, wo der von der Erstbehörde angenommene „Gehsteig“ endet und die Zufahrt beginnt. Vielmehr stellt sich diese als niveaugleiche, wenn auch verschieden breite Verkehrsfläche dar. Warum gerade die Fläche rechtsseitig in Blickrichtung Gasthauseingang ein Gehsteig sein soll, jene linksseitig davon allerdings nicht, ist für die Berufungsbehörde nicht erfindlich.

 

Für die Verlängerung von Verwaltungsstrafen erscheinen dem Oö. Verwaltungssenat jedenfalls klare Verhältnisse erforderlich, um eine allfällige Übertretung dem Täter überzeugend vorwerfen zu können. Davon kann gegenständlich nicht gesprochen werden. Der Straßenerhalter bzw. die Verkehrsbehörde könnten aber für solche klare Verhältnisse jederzeit sorgen, etwa durch Anbringung einer Bodenmarkierung oder Anordnung von Halte- und Parkbeschränkungen.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

S c h ö n

 

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