Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162365/10/Fra/RSt

Linz, 02.11.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn G B, R, W, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. N N, R, G, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 24. Jänner 2007, VerkR96-24750-2006, betreffend Übertretung des § 52 lit.a Z10a Straßenverkehrsordnung (StVO) 1967, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 18. Oktober 2007, zu Recht erkannt:

 

I.                    Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe mit 80 Euro neu bemessen wird; falls diese uneinbringlich ist, wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden festgesetzt.

 

II.                  Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Kostenbeitrag zu entrichten. Für das Verfahren I. Instanz ermäßigt sich der Kostenbeitrag auf 10 % der neu bemessenen Strafe (8 Euro).

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG; §§ 16 u. 19 VStG.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 52 lit.a Z10a StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 120 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden) verhängt, weil er als Lenker des Fahrzeuges: Kennzeichen , Personenkraftwagen M1, am 12.11.2006 um 8.32 Uhr in der Gemeinde St. Pankraz, Autobahn, St. Pankraz Nr. 9, bei Km 40,986 die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 35 km/h überschritten hat, wobei die in Betracht kommende Messtoleranz bereits zu seinen Gunsten abgezogen wurde.

 

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig durch den ausgewiesenen Vertreter eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems – als nunmehr belangte Behörde – legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 2.000  Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c erster Satz VStG).

 

I.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

Bei der Berufungsverhandlung am 18. Oktober 2006 schränkte der Bw nach Erörterung seiner Argumente sein Rechtsmittel auf das Strafausmaß ein.

 

Da sohin der Schuldspruch rechtskräftig ist, entfällt diesbezüglich eine Berufungsentscheidung. Der Oö. Verwaltungssenat hat zu überprüfen, ob gemessen an den Kriterien des § 19 VStG eine neue Bemessung der Strafe vertretbar ist. Dies ist aus folgenden Gründen der Fall: Der Vertreter des Bw hat bei der Berufungsverhandlung glaubhaft dargelegt, dass der Bw Rentner ist und lediglich eine monatliche Rente in Höhe von ca. 900 Euro bezieht. Weiters ist er sorgepflichtig für seine Gattin. Zudem wird angenommen, dass der Bw vermögenslos ist.

 

Der Bw ist verwaltungsstrafrechtlich unbescholten. Dieser Umstand fällt für ihn besonders ins Gewicht. Erschwerende Umstände sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Nachteilige folgende Übertretungen sind ebenso nicht evident.

 

Einer weiteren Herabsetzung der Strafe steht doch das beträchtliche Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung und des dadurch erheblichen Unrechts- und Schuldgehaltes der Übertretung, auf den die Behörde erster Instanz zutreffend hingewiesen hat, entgegen.

 

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss  - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. F r a g n e r

 

 

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