Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162384/7/Fra/RSt

Linz, 02.11.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn H B, O M,  W, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land, VerkR96-2463-2006, betreffend Übertretung des FSG, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 18. Oktober 2007, zu Recht erkannt:

 

I.                    Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.                  Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Ver­wal­tungssenat einen Kostenbeitrag in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe (188,80 Euro) zu entrichten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG; §§ 16 u. 19 VStG.

zu II.: § 64 Abs. 1 u. 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 1 Abs.3 FSG gemäß § 37 Abs.1 iVm § 37 Abs.3 Z1 leg.cit. eine Geldstrafe von 944 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 13 Tage) verhängt, weil er das Fahrzeug Kennzeichen , Personenkraftwagen M1, F E G 1.6, grün, am 12.6.2006 um 15.03 Uhr in der Gemeinde Weyer, Landesstraße Ortsgebiet, Weyer-Markt / Ortsmitte, sohin auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt hat, obwohl er nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung war.

 

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land – als nunmehr belangte Behörde – legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 2.000  Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c erster Satz VStG).

 

I.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

Strittig ist die Lenkereigenschaft. Der Bw bringt in seinem Rechtsmittel ua. vor, er sei momentan auf der Suche nach Belegen dafür, dass besagter Pkw zum Vorfallszeitpunkt wegen eines Motorschadens nicht fahrfähig gewesen sei. Abgesehen davon bestreite er vehement, das Auto seiner Lebensgefährtin durch Weyer gelenkt zu haben.

 

Da sohin der entscheidungsrelevante Sachverhalt bestritten wird, war eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung anzuberaumen. Diese wurde am 18. Oktober 2007 durchgeführt. Zeugenschaftlich einvernommen wurde der Ml BI T G, PI Weyer a.d. Enns. Der Unabhängige Verwaltungssenat ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass der Bw die ihm zur Last gelegte Übertretung begangen hat. Der Unabhängige Verwaltungssenat folgt insoweit den Aussagen des vernommenen Zeugen. Dieser führte im Rahmen der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung schlüssig aus, mit dem Dienstkraftwagen durch das Ortsgebiet Weyer gefahren zu sein. Den Bw konnte er im Begegnungsverkehr in ca. einem Meter Seitenabstand eindeutig als Lenker des in Rede stehenden Pkw's wahrnehmen. Sowohl er als auch der Bw lenkten ihre Fahrzeuge jeweils mit geringer Geschwindigkeit. Er kenne den Bw persönlich aufgrund verschiedener Aufträge der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land in Vollstreckungsangelegenheiten. Es habe mit Sicherheit der Bw den in Rede stehenden Pkw gelenkt. Einen diesbezüglichen Wahrnehmungsmangel könne er mit Sicherheit ausschließen. Aufgrund der Verkehrssituation habe er sein Fahrzeug auch nicht unmittelbar wenden können. Aus diesem Grund habe er Anzeige erstattet.

 

Beweiswürdigend ist festzuhalten, dass der Zeuge bei der Berufungsverhandlung einen soliden und sachlich kompetenten Eindruck hinterlassen hat. Für den Oö. Verwaltungssenat bestehen keine Zweifel darüber, dass er seine Wahrnehmungen  wahrheitsgemäß geschildert hätte. Da der Zeuge weiß, dass der Bw nicht im Besitz einer entsprechenden Lenkberechtigung ist, ist es auch seine Aufgabe, verwaltungsstrafrechtlich relevante Sachverhalte zur Anzeige zu bringen. In rechtlicher Hinsicht ist zudem zu bedenken, dass der Zeuge zu seinen Aussagen unter Wahrheitspflicht steht, bei deren Verletzung er mit strafrechtlichen Folgen zu rechnen hätte. Eine derartige Pflicht hat der Bw nicht. Aufgrund seiner verfahrensrechtlichen Position kann er sich nach Opportunität verantworten, ohne dass er deshalb Rechtsnachteile befürchten müsste. Ein weiterer nicht zu vernachlässigender Aspekt ist der Umstand, dass der Bw zur Verhandlung ordnungsgemäß geladen wurde. Er hat es jedoch aus nicht nachvollziehbaren Gründen unterlassen, die Sendung zu beheben. Er hat sich sohin seiner Verteidigungsrechte begeben und auch keinen Versuch unternommen, seine Behauptungen durch Vorlage von Bescheinigungsmitteln zu untermauern.

 

Die Berufung war daher dem Grunde nach als unbegründet abzuweisen.

 

Strafbemessung:

Mangels Angaben des Bw hat die Behörde dessen soziale und wirtschaftliche Situation wie folgt geschätzt und der Strafbemessung zu Grunde gelegt: Kein Vermögen, monatliches  Einkommen: ca. 1.000 Euro, keine Sorgepflichten.

 

Im Verfahren sind keine mildernden Umstände hervorgekommen. Als straferschwerend sind zwei einschlägige Vormerkungen zu werten, wobei eine Übertretung mit einer Geldstrafe von 799,40 Euro und eine weitere Übertretung mit 872 Euro sanktioniert wurde. Wenn daher die belangte Behörde bei einem Strafrahmen bis zu 2.180 Euro nunmehr eine Geldstrafe von 944 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 13 Tage) verhängt hat, kann eine Überschreitung des Ermessensspielraumes keinesfalls konstatiert werden.

 

Der Bw ist darauf hinzuweisen, dass, wenn eine Person wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft wurde, bereits an Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen verhängt werden kann. Wurde eine Person wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Freiheitsstrafen auch nebeneinander verhängt werden (§ 37 Abs.2 FSG). Die verhängte Strafe ist daher keinesfalls als zu hoch angesetzt und ist notwendig, um den Bw vor weiteren Übertretungen der gleichen Art abzuhalten. Sollte der Bw neuerlich einschlägig rückfällig werden, muss er mit einer wesentlich höheren Strafe rechnen.

 

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss  - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. F r a g n e r

 

 

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