Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162394/7/Sch/Hu

Linz, 07.11.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn C H vom 3.7.2007 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom  31.5.2007, VerkR96-1455-2005, wegen Übertretungen des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967) iVm den EG-VO 3820/85 und 3821/85,  zu Recht erkannt:

 

 

I.                     Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.                   Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrens­kosten­beiträge.

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z2 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 31.5.2007, VerkR96-1455-2005, wurde über Herrn C H, H, F, wegen Verwaltungsübertretungen gemäß 1) § 134 Abs.1 KFG 1967 und Art. 6 Abs.1 EG-VO 3820/85, 2) § 134 Abs.1 KFG 1967 und Art. 15 Abs.2 EG-VO 3821/85, 3) § 134 Abs.1 KFG 1967 und Art. 15 Abs.2 EG-VO 3821/85, und 4) § 134 Abs.1 KFG 1967 und Art. 6 Abs.1 EG-VO 3820/85, Geldstrafen von 1) 25 Euro, 2) 36 Euro, 3) 36 Euro und 4) 25 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 1) 10 Stunden, 2) 12 Stunden, 3) 12 Stunden und 4) 10 Stunden, verhängt, weil er, wie bei einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle am 06.11.2004 um 10.25 Uhr auf der B310, bei Str.km 55,270 bei der Grenzkontrollstelle Wullowitz, Gemeinde Leopoldschlag, festgestellt wurde, als Lenker des Sattelkraftfahrzeuges, bestehend aus  dem Sattelzugfahrzeug mit dem Kennzeichen … und dem Sattelanhänger mit dem Kennzeichen …, welches zur Güterbeförderung im internationalen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchstzulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 Tonnen übersteigt,

1) die Tageslenkzeit von höchstens 9 Stunden bzw. zweimal wöchentlich 10 Stunden zwischen zwei täglichen Ruhezeiten an folgenden Tagen überschritten habe:

Datum: 31.10.2004, Lenkzeit von 22.10 Uhr bis 01.11.2004, 10.45 Uhr, das sind 10 Stunden und 35 Minuten;

2) das Schaublatt vom 02.11.2004, 06.05 bis 03.11.2004, 11.45 Uhr mehr als 24 Stunden verwendet habe;

3) das Schaublatt vom 03.11.2004, 11.50 Uhr bis 04.11.2004, 17.00 Uhr mehr als 24 Stunden verwendet habe;

4) die Tageslenkzeit von höchstens 9 Stunden bzw. zweimal wöchentlich zwischen  zwei täglichen Ruhezeiten an folgendem Tag überschritten habe:

Datum: 05.11.2004, Lenkzeit von 21.35 Uhr bis 06.11.2004, 10.35 Uhr, das sind 11 Stunden.

 

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 12,20 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Der erstbehördliche Aktenvorgang stellt sich so dar, dass nach Einlangen der Polizeianzeige vorerst eine mit 18.4.2005 datierte Strafverfügung erlassen wurde, die vom nunmehrigen Berufungswerber rechtzeitig beeinsprucht wurde. Bis 10.7.2006, da erging eine mit diesem Datum versehene Zeugenladung, erfolgten keine weiteren behördlichen Maßnahmen, in der Folge hat der Akt wiederum fast ein Jahr „geruht“, bis es zur Erlassung des nunmehr in Berufung gezogenen Straferkenntnisses, datiert mit 31.5.2007, gekommen ist. Die dagegen bei der Behörde am 6.7.2007 eingelangte Berufung wurde samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Berufungsentscheidung vorgelegt und ist hier am 30.7.2007 eingelangt.

 

Zur Klärung der Frage, ob die Berufung rechtzeitig erhoben wurde, - vom Berufungswerber ist eine berufsbedingte Ortsabwesenheit vorgebracht worden – wurde vorerst bei der Postzustellbasis 4240 Freistadt in Erfahrung gebracht, dass der Berufungswerber das Straferkenntnis am 23.6.2007 nach erfolgter Hinterlegung dort behoben hat.

 

In der Folge wurde versucht, mit dem Berufungswerber schriftlich in Verbindung zu treten, um die behauptete Ortsabwesenheit näher begründet und vor allem auch belegt zu erhalten. Dieses Schreiben ist wiederum hinterlegt worden, wurde vom Berufungswerber aber nicht behoben, sodass es mit 2.11.2007 an den Oö. Verwaltungssenat retourniert wurde.

 

4. Gemäß § 31 Abs.3 VStG darf ein Straferkenntnis nicht mehr gefällt werden, wenn seit der Tat ein Zeitraum von drei Jahren verstrichen ist. Erfolgt dieser Fristenablauf während eines Berufungsverfahrens, hat der Unabhängige Verwaltungssenat das erstinstanzliche Straferkenntnis zu beheben. Das Verfahren ist dann gemäß § 45 Abs.1 Z2 VStG einzustellen.

 

Der Berufungsbehörde ist es gegenständlich in der ihr nach Berufungsvorlage noch verbliebenen Zeit, das war bis 6.11.2007, nicht gelungen, das Verfahren, in welcher Form auch immer, also entweder im Wege einer Formalentscheidung oder einer Sachentscheidung, abzuschließen.

 

Aus Anlass der Berufung war daher die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens wegen Ablauf der Verjährungsfrist gemäß § 32 Abs.3 VStG zu verfügen.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 

 

 

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