Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162611/4/Br/Ps

Linz, 31.10.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn E K, geb., D, S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 2. Oktober 2007, Zl. VerkR96-23985-2007, wegen Übertretungen der StVO 1960, zu Recht:

 

I.          Der Berufung wird Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/2004 – AVG iVm § 24, § 45 Abs.1 Z1, § 51 Abs.1, § 51e Abs.1 Z1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 117/2002 – VStG.

 

II.       Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem o.a. Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen Übertretungen des § 4 Abs.1a iVm § 99 Abs.2 lit.a StVO 1960 und § 4 Abs.5 iVm § 99 Abs.3 lit.b StVO 1960 Geldstrafen von 250 u. 200 Euro (im Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 96 u. 72 Stunden) verhängt und ihm zur Last gelegt,

1) er habe als Lenker des angeführten Fahrzeuges mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden und habe sein Fahrzeug nicht sofort angehalten.

Tatort: Gemeinde E, Gemeindestraße Ortsgebiet, R, Betriebsgelände Z;

Tatzeit: 13.03.2007,14:00 Uhr.

und

2) er sei mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden und habe weder ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle verständigt, noch habe er den anderen Beteiligten bzw. dem Geschädigten seinen Namen und Anschrift nachgewiesen.

Tatort: Gemeinde E, Gemeindestraße Ortsgebiet, K, Betriebsgelände Z;

Tatzeit: 13.03.2007,14:00 Uhr.

 

1.1. Die Behörde erster Instanz führte begründend Folgendes aus:

"Auf Grund einer Anzeige der Polizeiinspektion Enns vom 4.4.2007 werden Ihnen die umseits genannten Verwaltungsübertretungen zur Last gelegt.

 

Zur Rechtfertigung konnten Sie nicht verhalten werden, da Sie der schriftlichen Aufforderung zur Rechtfertigung der hs. Behörde vom 18.6.2007 keine Folge leisteten.

Die Behörde hatte daher auf Grund der Aktenlage zu entscheiden.

Die strafbaren Taten sind durch die in der Anzeige der Polizeiinspektion Enns enthaltenen Sachverhaltsdarstellung, an deren Richtigkeit und Unbedenklichkeit die Behörde keinen Anlass zu zweifehl hatte, erwiesen.

 

Aus vorstehenden Gründen war daher wie eingangs im Spruch angeführt, zu entscheiden. Hinsichtlich Ihrer für die Strafbemessung zu berücksichtigenden Einkommens, Vermögens- und Familienverhältnisse wurde von folgender Schätzung ausgegangen: Einkommen: mtl. ca. 1.200,-- Euro, Vermögen: keines, Sorgepflicht: keine.

Strafmildernd bzw. straferschwerend war kein Umstand zu werten."

 

2. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit seiner fristgerecht bei der Behörde erster Instanz per FAX eingebrachten Berufung. Darin bestreitet er den Tatvorwurf an sich und vermeint darüber hinaus nicht um 14.00 Uhr sondern sich zwischen 16.30 Uhr bis 17.00 Uhr an der besagten Örtlichkeit mit dem Lastkraftwagen aufgehalten zu haben. Dabei sei ihm aber kein Kontakt mit einem anderen Fahrzeug aufgefallen bzw. sei ein solcher für ihn nicht erkennbar gewesen. Der Tatvorwurf sei daher – so der Berufungswerber wörtlich – hinfällig.

 

3. Die Behörde erster Instanz hat den Akt mit dem Hinweis auf die Berufungseinbringung binnen offener Frist zur Berufungsentscheidung vorgelegt; somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 2.000 Euro übersteigenden Geldstrafen verhängt wurden, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte hier mit Blick auf die ergänzenden Erhebungen und das der Behörde erster Instanz gewährte Parteiengehör mit der Darstellung der zur Einstellung führenden Beurteilung der Beweislage durch die Berufungsbehörde unterblieben (§ 51e Abs.1 Z1 VStG).

 

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt der Bezirkshaupt­mannschaft Linz-Land, Zl. VerkR96-23985-2007.

Ebenfalls wurde mit dem Geschädigten im Hinblick auf die Schadensregulierung und auch dem Berufungswerber fernmündlich Kontakt aufgenommen (siehe AV v. 29.10.2007). Der Behörde erster Instanz wurde das Ergebnis dieser von der Berufungsbehörde vorgenommenen ergänzenden Erhebungen zur Kenntnis gebracht. Darauf replizierte sie mit einer Stellungnahme vom 31.10.2007.

 

4.1.  Folgende Sachverhaltsdarstellung ergibt sich aus der Anzeige der PI Enns vom 4.4.2007, GZ. C2/7143/2007-Eck, an die Behörde erster Instanz:

"Vorfallsort:                   E,  K,  Betriebsgelände Z, (Unfallsort)

Vorfallszeit:                  13.03.2007, 13:00 Uhr -13.03.2007, 14:00 Uhr (Unfallszeit)

Am 14.03.2007, gegen 17.00 Uhr erstattete R B den Beamten der AD Streife Enns 2", Revlnsp L und Revlnsp E, persönlich die Anzeige über einen Verkehrsunfall mit Sachschaden und Fahrerflucht in E, K, am Betriebsgelände der ehemaligen Z-fabrik, Bezirk Linz-Land, OÖ.

 

Im Zuge der durchgeführten Ersterhebungen auf der ho Pl gab B bei Befragung sinngemäß an, dass am 13.03.2007, in der Zeit von 13.00 Uhr bis 14.00 Uhr als Lenker des LKW der* Marke H, lackiert, mit dem Kennzeichen, im Zuge seiner Tätigkeit bei der Fa B, den angeführten LKW am Betriebsgelände der ehemaligen Zuckerfabrik, am rechten Fahrbahnrand vor einer Linkskurve in entgegen gesetzter Blickrichtung, abgestellt habe. Er habe sich zirka 50 Meter entfernt bei einer Firma befunden, als er bemerkte, dass ein Sattelzugfahrzeug mit blauem Anhänger in Richtung seines LKW fuhr und nach links in Richtung der Fa D einbog. Der Lenker habe direkt in dieser Kurve angehalten, sei ausgestiegen und habe dann das Heck seines Anhängers kontrolliert. Danach habe er weiter beobachten können wie dieser wieder eingestiegen und weiter gefahren sei. Der Anhänger habe die Aufschrift „J.W" getragen. Er habe weder ein Kennzeichen ablesen, noch den Lenker genauer erkennen können.

 

Am 14.03.2007, gegen 07.00 Uhr, habe er dann bemerkt, dass die Ladeklappe des LKW mit dem Kennzeichen verbogen und der Verschlussriegel der Ladeklappe, als auch der Aluaufbau beschädigt wurden. Im Zuge einer Nachfrage bei der Fa D habe er die Telefonnummer der Fa W in Erfahrung bringen können, welche sich ihm gegenüber jedoch bei Kontaktierung unkooperativ erwies, weshalb er in weiterer Folge auf der Pl Enns die Anzeige erstattete.

Im Zuge der weiteren Erhebungen wurde bekannt, dass der angeführte Lenker für die Fa W J, etabl in G, H, zum angeführten Tatzeitraum, eine Ladetätigkeit bei der Fa D durchzuführen hatte, weshalb am 14.03.2007 ein Erhebungsersuchen an die Pl Grieskirchen zur Ermittlung der Kfz sowie Lenker-Daten übermittelt wurde.

 

Am 15.03.2007 wurde der ho Pl durch die Pl Grieskirchen mitgeteilt, dass es sich, laut Auskunft der Firma W, beim betreffenden Lenker um E K, unterwegs mit Sattelzugfahrzeug und Anhänger (lackiert) handelte. Eine persönliche Kontaktierung des K und Besichtigung eventueller Beschädigungen am Anhänger konnte nicht durchgeführt werden, da sich K zu diesem Zeitpunkt mit selbigem Zugfahrzeug und Anhänger bereits in Italien befand.

 

In Folge wurde K durch die ho Pl mehrmals telefonisch kontaktiert, wobei er sich zwar kooperativ zeigte einer Besichtigung jedoch nicht zustimmen konnte, da er sich laut seinen Angaben, noch im Ausland befand.

 

Bei letztmaligem telefonischem Gespräch am 30.03.2007, um 17.50 Uhr, gab E K sinngemäß an, dass er im angeführten Tatzeitraum mit dem Anhänger mit dem Kennzeichen zur Firma D gefahren sei und dass er den angeführten weißen Pritschenwagen am rechten Fahrbahnrand wahrgenommen habe. Da es sich bei der Fahrbahn um eine enge Straßestelle handelte und er nach links zur Fa D habe fahren wollen, könne er sich erinnern, dass er sein Kfz anhalten und zurücksetzten mußte um in die Kurve einfahren zu können. Es besteht zwar die Möglichkeit dabei den weißen LKW touchiert haben, er habe dies jedoch nicht bemerkt. Er sei sicher nicht ausgestiegen und habe eventuelle Beschädigungen kontrolliert.

 

Hinsichtlich der Beschädigungen gab K sinngemäß an, dass der Anhänger mit dem Kennzeichen bereits diverse Beschädigungen aufweist und eine Zuordnung zum VUmS vom 13.03.2007 nicht möglich sei.

Eine Besichtigung eventueller Vergleichspuren am Anhänger auf einer Pl im Raum Österreich konnte K, unter der Angabe des er den betreffenden Anhänger tauschen müsse und dieser wieder im Ausland unterwegs sei, ebenfalls nicht zustimmen.

 

Angaben über Beschädigungen:

Der LKW der Fa M GmbH, der Marke H mit dem Kennzeichen, wurde im Zuge der Ersterhebungen auf der Pl Enns besichtigt. Er wies hierbei eine Beschädigung im Bereich der rechten Ladeoberkante in einer Höhe von 124cm auf (Ladeklappe und Verschlussriegel der Ladeklappe verbogen ). Auf dem Aluaufbau konnte in einer Höhe von 155cm blaue Lackabriebe festgestellt werden.

Von den Beschädigungen des LKW der Fa M GmbH, mit dem Kennzeichen wurden mittels Digitalkamera Lichtbilder angefertigt, die der Anzeige als Beilage 1 angeschlossen sind."

 

4.2. Das Schadensbild am Anhänger wurde fotografisch dokumentiert, wobei der Bordwandverriegelungshebel ausgerissen ist und Lackabschürfungen erkennbar scheinen.  Der Eigentümervertreter der geschädigten Firma M GmbH, Herr S, gab über Befragung gegenüber der Berufungsbehörde bekannt, dass die gegnerische Versicherung mangels Nachweis einer Schadenszufügung seitens des Berufungswerbers den sich auf einige hundert Euro belaufenden Schaden nicht liquidiert habe. Da ferner dem Mitarbeiter (B) der geschädigten Firma die Schadensverursachung letztlich nicht unmittelbar evident wurde, sondern er bloß aus einem Zurückgehen des vermeintlichen Unfalllenkers (des Berufungswerbers E K) als vermutlichen Täter zur Anzeige brachte, ist die Tat keineswegs dem Berufungswerber als erwiesen zuzurechnen. Weder das Kennzeichen des von ihm gelenkten Fahrzeuges habe B abzulesen vermocht noch konnte er den angeblich zurückgehenden Fahrer erkennen. Erst am 14.3.2007 um 07.00 Uhr Früh hat B den Schaden am Anhänger bemerkt und die Firma (W) des vermeintlichen Unfallfahrzeuges auszuforschen vermocht. Erst weil sich diese seiner Ansicht nach unkooperativ erwies – gemeint offenbar den Schaden nicht eingestehen wollte – erstattete er diese Anzeige.

 

4.3. Weder aus der Anzeige noch aus den von der Polizei geführten Erhebungen kann ein Tatnachweis erbracht gelten. Wenn etwa in der Anzeige im dritten Absatz der Seite 2 auf die mehrmaligen telefonischen Kontaktnahmen seitens der Polizei mit dem Berufungswerber verwiesen und dort vermeint wird, "der Berufungswerber habe sich zwar kooperativ gezeigt, er aber einer Besichtigung nicht zustimmen konnte, da er sich laut seinen Angaben noch im Ausland befand", wird damit in unzulässiger Wertung seitens der erhebenden Beamten zumindest anzudeuten versucht, er habe eine Besichtigung verweigert. Bei objektiver Beurteilung kann diese Darstellung nur dahingehend beurteilt werden, dass offenkundig seitens der Polizei eine Besichtigung des vermeintlichen Schädigerfahrzeuges gar nicht versucht wurde. Wie hätte der Berufungswerber eine Besichtigung ermöglichen sollen, wenn er sich im Ausland befand. Dies mit dem Hinweis "laut seinen Angaben sich noch im Ausland befunden zu haben", deutet zumindest eine Wertung in Richtung Unglaubwürdigkeit dieser unüberprüft bleibenden Darstellung an.

Da schließlich der Anzeiger B einen Fahrzeugkontakt effektiv nicht bemerkt haben dürfte und er diesen – aus unerfindlichen Gründen – erst am nächsten Tag bemerkt hat, kann der Schuldspruch wegen § 4 Abs.1a u. § 4 Abs.5 StVO 1960 nicht aufrecht erhalten werden.

Da es keine wirklich objektivierten Beweise für die Schadensverursachung durch den Berufungswerber zu geben scheint, auch die Versicherung des vom Berufungswerber gelenkten Fahrzeuges keinen Schadensbeweis erblickte und letztlich für den Geschädigten selbst die Sache erledigt ist, scheint eine weitere Beweisführung in Richtung des Berufungswerbers sachlich nicht nur nicht gerechtfertigt, sondern erweist diese sich als angesichts dieser Ausgangslage als zwecklos.

Nicht zuletzt hat der Berufungswerber sich von Anbeginn inhaltsgleich verantwortet und die Tat bestritten. Spuren an seinem Fahrzeug wurden nicht sicher gestellt. Selbst wenn der Berufungswerber der ihm formgerecht zugestellten Aufforderung zur Rechtfertigung vom 18.6.2007 zu Unrecht nicht nachgekommen wäre, kann ob der Sachlage von einem Tatbeweis hier nicht ausgegangen werden.

Die Behörde erster Instanz trat schließlich der im Wege des Parteiengehörs dargelegten Beweisbeurteilung der Berufungsbehörde inhaltlich nicht entgegen und vermochte offenbar auch keine weiteren Beweismittel, die eine Tatbegehung zu untermauern geeignet wären, vorzulegen.

Daher konnte hier nicht zuletzt mit Blick auf verfahrensökonomische Überlegungen von der sich in diesem Fall auf einem reinen Formalakt reduzierenden Berufungsverhandlung abgesehen werden. 

 

5. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Nach § 4 Abs.1 StVO 1960 haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang stehen,

a) wenn sie ein Fahrzeug lenken, sofort anzuhalten,

b) wenn als Folge des Verkehrsunfalls Schäden für Personen oder Sachen zu befürchten sind, die zur Vermeidung solcher Schäden notwendigen Maßnahmen zu treffen,

c) an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken.

Gemäß § 4 Abs.5 StVO 1960 haben die im Abs.1 genannten Personen, wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist, die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Eine solche Verständigung darf (nur) unterbleiben, wenn die im Abs.1 genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.

Voraussetzung für die Erfüllung des Tatbestandes iSd § 4 Abs.1 lit.a u. § 4 Abs.5 StVO ist der tatsächliche Eintritt eines Verkehrsunfalls mit Sachschaden sowie die Kenntnis des Täters hievon (VwGH 18.12.1979, 1880/79, ÖJZ 1980, 556).

 

5.2. Als rechtliche Konsequenz ergibt sich iSd § 45 Abs.1 Z1 VStG daher, dass selbst schon bei bloßem Zweifel am Tatvorwurf von der Fortführung eines Verwaltungsstrafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen ist (vgl. VwGH 12.3.1986, 84/03/0251; ZfVB 1991/3/1122).

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

H i n w e i s:

Gegen  diesen  Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen  ab der  Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof  erhoben werden; diese muss – von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. B l e i e r

 

 

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