Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162619/2/Ki/Jo

Linz, 06.11.2007

 

 

 

                                                          E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des R S, R, O, vom 29.10.2007, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 25.10.2007, VerkR96-2168-2006, wegen einer Übertretung der StVO 1960 zu Recht erkannt:

 

 

I.     Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verfahren eingestellt.

 

II.    Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskosten­beiträge.

 

Rechtsgrundlage:

zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm  §§ 24, 45 Abs.1 Z1 und 51 VStG

zu II: § 66 Abs.1 VStG

 

 

                                                     Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat mit Straferkenntnis vom 25.10.2007, VerkR96-2168-2006, den Berufungswerber für schuldig befunden, er habe am 24.07.2006 um 06.50 Uhr in der Gemeinde Berg bei Rohrbach auf der Rohrbacher Straße B127 bei Strkm. 43,350 in Fahrtrichtung Linz als Lenker des Personenkraftwagens mit dem amtlichen Kennzeichen  (A) beim Fahren hinter dem nächsten, vor ihm fahrenden Fahrzeug keinen solchen Abstand eingehalten, dass ihm jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich gewesen wäre, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst worden wäre, weil er auf dieses Fahrzeug auffuhr. Er habe dadurch § 18 Abs.1 iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 verletzt. Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 wurde eine Geldstrafe in Höhe von 70 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 30 Stunden) verhängt, außerdem wurde er zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 7 Euro
(10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

 

I.2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen dieses Straferkenntnis mündlich am 29.10.2007 Berufung und begründet diese damit, dass er bereits von einer anderen Behörde in Form einer Probezeit bestraft worden sei und er daher nicht einsehe noch einmal bestraft zu werden. Seiner Ansicht nach verstoße dies gegen das Verbot einer Doppelbestrafung in Österreich.

 

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

I.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

Von der Durchführung der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, weil bereits aus der Aktenlage ersichtlich ist, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

 

I.5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens werden nachstehende entscheidungsrelevante Fakten festgestellt:

 

Dem gegenständlichen Verfahren liegt eine Verkehrsunfallsanzeige der Polizeiinspektion N vom 24.08.2006 zu Grunde. Danach sei der Berufungswerber offensichtlich in den mit eingeschalteter Warnblinkanlage stehenden PKW eines anderen Verkehrsteilnehmers trotz einer Vollbremsung und eines versuchten Ausweichmanövers nach rechts aufgefahren, der andere Verkehrsteilnehmer wurde verletzt. Laut Verletzungsanzeige eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 25.07.2006 handelt es sich bei der Verletzung um eine Distorsion der Halswirbelsäule nach Auffahrunfall.

 

Der betroffene Unfallgegner führte bei einer niederschriftlichen Befragung aus, er habe am 24.07.2006 gegen 06.55 Uhr seinen PKW auf der Rohrbacher Bundesstraße aus Richtung Rohrbach kommend in Richtung Arnreit gelenkt. Im Bereich der Firma K vor dem sogenannten "Getzingerberg" sei er hinter einem PKW nachgefahren, er habe den PKW hinter dem anderen PKW mit einer Geschwindigkeit von ca. 70 km/h gelenkt. Auf der ersten Fahrbahnkuppe des Getzingerberges habe er bemerkt, wie der PKW vor ihm seine Geschwindigkeit normal verringerte und in der Folge dann stehenblieb, da ein Stück weiter vorne, ca. 50 m, ein anderer PKW gestanden sei. Er habe seinen PKW ebenfalls normal abgebremst und sei etwa 20 m hinter dem vor ihm stehenden PKW ebenfalls stehengeblieben. Während er seinen PKW anhielt, habe er die Warnblinkanlage eingeschaltet um den Nachfolgeverkehr zu warnen. Ihm sei zu diesem Zeitpunkt auch aufgefallen, dass die Stelle nicht durch ein Warndreieck gesichert gewesen sei. Ungefähr 3 Sekunden nachdem er seinen PKW angehalten hatte habe er plötzlich hinter ihm ein Reifenquietschen gehört. Als er in den Spiegel blickte habe er einen PKW welcher auf das Heck seines PKW zurutschte bemerkt bzw. der Lenker habe noch nach rechts in den Straßengraben auszuweichen versucht. Folglich sei es jedoch zu einer Kollision gekommen.

 

Der Berufungswerber führte bei einer niederschriftlichen Befragung am 04.08.2006 vor der Polizeiinspektion N aus, er sei mit seinem PKW, welcher weder über ABS noch über einen Airbag verfüge, gegen 06.50 Uhr im Bereich Getzingerberg über die erste Kuppe gefahren. Er sei zu diesem Zeitpunkt mit einer Geschwindigkeit von ca. 80 bis 85 km/h gefahren und habe den 5. Gang eingelegt gehabt. Plötzlich sei ein PKW auf der Fahrbahn gestanden. Da er gerade über die Fahrbahnkuppe gefahren sei, habe er den stehenden PKW erst im letzten Moment bemerkt. Er habe versucht sein Fahrzeug abzubremsen bzw. gleichzeitig in Richtung Straßengraben zu lenken. Er habe mit seinem linken Hinterreifen den rechten hinteren Reifen des anderen Fahrzeuges kollidiert.

 

Mit Schreiben vom 18.10.2006 teilte die Staatsanwaltschaft Linz (Bezirksanwalt beim Bezirksgericht Rohrbach) der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach mit, dass von der Verfolgung des Berufungswerbers wegen Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs.1 StGB gemäß § 90f Abs.1 StPO unter Bestimmung einer Probezeit von einem Jahr vorläufig zurückgetreten wurde.

 

Letztlich teilte die Staatsanwaltschaft Linz der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach dann mit Schreiben vom 08.10.2007 mit, dass von der Verfolgung des Beschuldigten wegen des  Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 StGB nunmehr nach Ablauf der Probezeit gemäß § 90f Abs.4 StPO endgültig zurückgetreten wurde.

 

Eine in der Folge zunächst ergangene Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 15.10.2007 wurde vom Rechtsmittelwerber mit der Begründung beeinsprucht, er sehe sich durch die nunmehr ergangene Bestrafung im Recht auf eine verbotene Doppelbestrafung verletzt. Durch das Vorliegen eines Verkehrsunfalles mit Körperverletzung liege ein für die Zuständigkeit eines Gerichtes und nicht von der Bezirksverwaltungsbehörde zu ahndender Tatbestand vor.

 

Im nunmehr vorliegenden Straferkenntnis argumentiert die belangte Behörde unter anderem, dass in den Erläuterungen zu § 99 StVO 1960 (Grundtner, Österreichische Straßenverkehrsordnung, 2. Lfg. (April 2003), Seite 857) ausgeführt werde, dass eine Verwaltungsübertretung bei einer Anzeige an die Staatsanwaltschaft (§§ 80, 81, 88 StGB) bei einem Verkehrsunfall mit Personenschaden vorliege, wenn durch die Staatsanwaltschaft gemäß §§ 90a, 90c, 90d, 90f oder 90g StPO von einer Verfolgung zurückgetreten wurde.

 

I.6. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 18 Abs.1 StVO 1960 hat der Lenker eines Fahrzeuges stets einen solchen Abstand vom nächsten vor ihm fahrenden Fahrzeug einzuhalten, dass ihm jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich ist, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst wird.

 

Gemäß § 99 Abs.6 lit.c StVO 1960 liegt eine Verwaltungsübertretung nicht vor, wenn eine Tat nach diesem Bundesgesetz oder nach den §§ 37 und 37a FSG den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung verwirklicht.

 

Der Berufungswerber argumentiert, dass er bereits von einer anderen Behörde bestraft worden sei und die nunmehrige Strafe gegen das Doppelverwertungsverbot verstoßen würde.

 

Gemäß Artikel 4 Abs.1 des Protokolles Nr. 7 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (7.ZP zur MRK) darf niemand wegen einer strafbaren Handlung, wegen der er bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahren eines Staates rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen ist, in einem Strafverfahren desselben Staates erneut vor Gericht gestellt oder bestraft werden.

 

Es ist daher im vorliegenden Falle zu prüfen, ob nach dem endgültigen Rücktritt von der Verfolgung des Berufungswerbers wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 StGB nunmehr § 99 Abs.6 lit.c nicht mehr anzuwenden ist.

 

Dazu wird zunächst festgestellt, dass nur im Falle einer verurteilenden Entscheidung durch ein Strafgericht eine Bindung der Verwaltungsstrafbehörde in der Frage, ob ein gerichtlich zu ahndender Tatbestand vorliegt, der die Ahndung als Verwaltungsübertretung ausschließt, besteht. Bei Freispruch und Einstellung des Verfahrens hat eine selbständige Prüfung durch die Verwaltungsstrafbehörde zu erfolgen, ob sie zur Ahndung zuständig ist (siehe VwGH 08.10.1990, 90/19/0036).

 

Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vermeint nun unter Hinweis auf einen nicht als Rechtsnorm geltenden Gesetzeskommentar, dass unter anderem im Falle eines Rücktrittes durch die Staatsanwaltschaft gemäß § 90f StPO eine Verwaltungsübertretung vorliegen würde. Dieser Auffassung schließt sich jedoch die Berufungsbehörde im Sinne der oben zitierten MRK Bestimmung nicht an, zumal im gegenständlichen konkreten Falle es durch das – mögliche – Fehlverhalten des Berufungswerbers zu einer Körperverletzung im Sinne des § 88 StGB gekommen ist und daraus eine gerichtliche Zuständigkeit resultierte. Mit anderen Worten, der Beschuldigte hat durch sein Verhalten den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung verwirklicht. In Anbetracht dieses Umstandes erfolgte zunächst auch eine der Zuständigkeit entsprechende gerichtliche Verfolgung des Berufungswerbers, dies  mit dem Ergebnis, dass letztlich der Staatsanwalt von der Verfolgung aus bestimmten Gründen zurückgetreten ist. Durch dieses Zurücktreten ergibt sich jedoch nicht, dass der – möglicherweise – verwirklichte Sachverhalt, nämlich eine fahrlässige Körperverletzung iSd StGB, nicht in die gerichtliche Zuständigkeit fallen würde. Die Anwendung des § 90f StPO setzt nämlich nach Auffassung der erkennenden Berufungsbehörde voraus, dass die dem Verfahren zu Grunde liegende Tat eine in die Zuständigkeit der Gerichte fallende strafbare Handlung beinhaltet. Da § 99 Abs.6 lit.c StVO 1960 nur darauf abstellt, dass eine dort bezeichnete Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallende strafbare Handlung bildet, liegt daher auch dann, wenn es zu keiner gerichtlichen Bestrafung kommt, weil, wie im vorliegenden Falle von der Verfolgung zurückgetreten wurde, keine von der Verwaltungsbehörde zu ahndende Verwaltungsübertretung vor.

 

Das Ziel des Artikel 4 des 7. ZPMRK besteht darin, die Wiederholung eines Strafverfahrens, das bereits durch eine endgültige Entscheidung abgeschlossen wurde, zu verbieten. Im vorliegenden Falle liegt eine gerichtliche Entscheidung dahingehend vor, dass der Staatsanwalt von der Verfolgung einer ausschließlich durch Gerichte zu verfolgenden Tat zurückgetreten ist, es liegt demnach eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung vor, eine nochmalige Bestrafung im Verwaltungsstrafverfahren käme einer Doppelbestrafung gleich, weshalb im vorliegenden Falle eine Verwaltungsübertretung nicht vorliegt.

 

Gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat keine Verwaltungsübertretung bildet.

 

Nachdem, wie bereits dargelegt wurde, in Anbetracht der gerichtlichen Zuständigkeit die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat keine Verwaltungsübertretung bildet, war in Stattgebung der Berufung das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

Der Ordnung halber wird jedoch weiters inhaltlich festgestellt, dass der diesbezüglich erhobene Tatvorwurf auch dem Grunde nach nicht Aufrecht erhalten werden könnte.

 

Es bleibt unbestritten, dass es im vorliegenden Falle durch die Unaufmerksamkeit des Berufungswerbers zum verfahrensgegenständlichen Verkehrsunfall gekommen ist. Dennoch vermeint die  Berufungsbehörde im konkreten Falle, dass dem Rechtsmittelwerber die Verwirklichung des vorgeworfenen Sachverhaltes nicht mit einer zur Bestrafung führenden Sicherheit nachgewiesen werden könnte. Der unfallbeteiligte Lenker hat bei seiner Einvernahme ausgeführt, dass er bereits gestanden sei und ungefähr 3 Sekunden nachdem er seinen PKW angehalten hatte, habe er plötzlich hinter sich ein Reifenquietschen gehört und im Spiegel bemerkt, dass ein PKW auf das Heck seines PKW`s zurutsche.

 

Laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Tatbestandsmerkmal des
§ 18 Abs.1 StVO, dass zu einem vorausfahrenden Fahrzeug der im Gesetz umschriebene Sicherheitsabstand eingehalten wird. Das Auffahren auf ein angehaltenes Fahrzeug erfüllt jedoch nicht den Tatbestand des § 18 Abs.1 StVO, wenn sich dieser Vorgang nicht im Zuge eines Hintereinanderfahrens ereignet hat (VwGH 97/03/0081 vom 05.07.2000).

 

Aus den vorliegenden Verfahrensunterlagen kann nicht mit einer zur Bestrafung führenden Sicherheit abgeleitet werden, dass der Berufungswerber tatsächlich durch zu geringen Sicherheitsabstand den Verkehrsunfall verursacht hat, wobei insbesondere auch darauf hingewiesen wird, dass die Angabe des unfallbeteiligten Lenkers, er habe ungefähr 3 Sekunden nach dem Anhalten quietschende Reifen gehört, durchaus subjektiver Natur sein könnte. Unbestritten dürfte der Beschuldigte im vorliegenden Falle eine Übertretung der StVO 1960 begangen haben, aus welcher letztlich der gegenständliche Verkehrsunfall resultierte. Es geht jedoch nicht hervor, dass sich der Vorgang tatsächlich im Zuge eines Hintereinanderfahrens im Sinne der obzitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ereignete, zumal durchaus es möglich sein kann, dass der Berufungswerber ein anderes Verhalten gesetzt hat, wie etwa unangepasste Geschwindigkeit oder sonstige Unaufmerksamkeit. Derartige Umstände wurden jedoch im verwaltungsstrafrechtlichen Verfahren nicht erhoben, weshalb der konkrete Tatvorwurf nicht als erwiesen angesehen werden könnte.

 

 

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

                                                        Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

                                                                    Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

                                                                Mag. K i s c h

 

 

Beschlagwortung:

1) § 90f StPO schließt Verwaltungsstrafe aus.

2) Das Auffahren auf ein stehendes Fahrzeug stellt grundsätzlich keine Übertretung des § 18 Abs.1 StVO 1960 dar.

 

 

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