Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108653/22/Bi/Be

Linz, 24.03.2003

 

 

 VwSen-108653/22/Bi/Be Linz, am 24. März 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn W, vertreten durch RA Dr. M, vom 5. November 2002 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptfrau von Rohrbach vom 22. Oktober 2002, VerkR96-2722-2002/Win, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, auf Grund des Ergebnisses der am 23. Jänner 2003 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung sowie weiterer Erhebungen, zu Recht erkannt:
 

I. Der Berufung wird insofern teilweise stattgegeben, als das angefochtene Straferkenntnis im Spruch mit der Maßgabe bestätigt wird, dass die Wortfolge "... um 63 km/h ..." zu entfallen hat und die Strafnorm auf § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 abgeändert wird; die Geldstrafe wird auf 200 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 48 Stunden herabgesetzt.

 

  1. Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich auf 20 Euro; ein Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren entfällt.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i und 19 VStG,

zu II.: §§ 64 und 65 VStG

 

Entscheidungsgründe:

 

zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 20 Abs.2 iVm 99 Abs.2 StVO 1960 eine Geldstrafe von 290 Euro (72 Stunden EFS) verhängt, weil er am 31. August 2002 um 21.19 Uhr den Pkw mit dem behördlichen Kennzeichen auf der Mühlkreisautobahn A7 bei Strkm 22.702, Gemeinde Engerwitzdorf, gelenkt habe, wobei er die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 63 km/h überschritten habe.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 29 Euro auferlegt.

 

 

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 23. Jänner 2003 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Bw, seines rechtsfreundlichen Vertreters RA Dr. Mayrhofer, der Zeugen Insp. C und BI H sowie des kfztechnischen Amtssachverständigen Ing. R durchgeführt. Ein Vertreter der Erstinstanz ist unentschuldigt nicht erschienen. Im Anschluss an die Verhandlung erfolgten weitere Erhebungen, zu deren Ergebnis sich der Bw schriftlich geäußert hat.

 

3. Der Bw bestreitet grundsätzlich, die ihm zur Last gelegte Geschwindigkeit eingehalten zu haben, und macht geltend, er sei mit 170 km/h unterwegs gewesen. Im Übrigen bezweifelt er die Richtigkeit der Lasermessung.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz, Duchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, bei der der Bw und sein rechtsfreundlicher Vertreter gehört und zum konkreten Berufungsvorbringen die Zeugen unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht des § 289 StGB einvernommen und ein technisches Sachverständigengutachten eingeholt wurde. Weiters wurden beim Landesgendarmeriekommando für Erhebungen durchgeführt und die Stellungnahme des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen vom 19. Februar 2003, GZ 1611/2003, eingeholt. Der Bw hat die abschließende Äußerung vom 19. März 2003 abgegeben.

 

Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

Der Meldungsleger Insp. C (Ml) führte laut vorgelegtem Messprotokoll zusammen mit BI H am 31. August 2002 ab 21.14 Uhr Lasermessungen mit dem laut Eichschein zuletzt vorher geeichten Lasermessgerät LTI 20.20 TS/KM-E Nr.7353 bei km 23.019 der Richtungsfahrbahn Nord der A7 durch. Der Ml nahm nach Durchführung der Gerätefunktionskontrolle, der Zielerfassungskontrolle und der 0km/h-Messung vom Lenkersitz des Gendarmeriefahrzeuges aus durch die geöffnete Seitenscheibe die Geschwindigkeitsmessung des aus Richtung Linz ankommenden Verkehrs vor, wobei vom dortigen Standort ausreichend Sicht auf die dort gelegene S-Kurve besteht. Das Verkehrsaufkommen war sehr niedrig. Dem Ml fiel laut seiner Aussage in der mündlichen Verhandlung auf, dass sich zwei Fahrzeuge seinem Standort näherten, die von einem wesentlich schnelleren Fahrzeug überholt wurden. Dieses wurde mit einer Geschwindigkeit von 199 km/h auf 317 m Messentfernung gemessen und mittels Blaulicht angehalten. Der Bw




bestritt sofort, 193 km/h (nach Abzug der Toleranzwerte) eingehalten zu haben. Er bestätigte aber laut Tacho 170 km/h und verantwortete sich mit Termindruck. Ihm wurde mitgeteilt, dass Anzeige erstattet würde.

 

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung bestätigten beide Zeugen, Gendarmeriebeamte der Autobahngendarmerie Neumarkt/M, das Lasermessgerät sei über eine Steckdose im Laderaum des VW Sharan betrieben worden, der über zwei Batterien verfüge. Das mit der Starterbatterie gekoppelte Funkgerät sei immer eingeschaltet; der Motor sei während der Lasermessung gelaufen, um die Möglichkeit eines sofortigen Nachfahrens zu gewährleisten.

Der kfztechnische Amtssachverständige führte im Anschluß an die Verhandlung weitere Erhebungen beim zuständigen technischen Beamten des LGK im Hinblick auf Punkt 2.1 der Verwendungsbestimmungen durch. Diese ergaben, dass der VW Sharan über zwei Batterien verfügt, die bei gestartetem Motor gleichzeitig gepuffert werden. Das Funkgerät ist mit der Starterbatterie gekoppelt. Wird das Lasermessgerät über die zweite Batterie (Steckdose im Laderaum) betrieben, ist bei abgestelltem Motor eine einwandfreie Lasermessung gewährleistet. Bei laufendem Motor werden jedoch beide Batterien gepuffert und im gegenständlichen Fall gleichzeitig das Funkgerät betrieben, sodass laut Stellungnahme des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen nicht mit einer für das Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit von einer einwandfreien Geschwindigkeitsmessung mittels Lasermessgerät ausgegangen werden kann.

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 20 Abs.2 StVO 1960 darf der Lenker eines Fahrzeuges ... auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h fahren.

 

Im gegenständlichen Fall hat das Beweisverfahren ergeben, dass die Verwendungsbestimmungen für das verwendete Lasermessgerät nicht eingehalten wurden, sodass das Lasermessergebnis aus technischen Überlegungen nicht als Grundlage für den Tatvorwurf geeignet ist.

Tatsache ist jedoch, dass der Bw selbst bei der Anhaltung zugegeben hat, eine Geschwindigkeit von 170 km/h gefahren zu sein, und dieses Geständnis am
22. Oktober 2002 vor der Erstinstanz wiederholt und auch in der Berufung nochmals schriftlich bestätigt hat.

Mit Schreiben des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 28. Februar 2003 wurde er nochmals auf dieses Geständnis hingewiesen und hat dieses mit Schriftsatz vom 19. März 2003 bestätigt und um entsprechende Berücksichtigung bei der Strafbemessung ersucht.

 





Der Unabhängige Verwaltungssenat geht daher davon aus, dass dem Bw eine Geschwindigkeit von (lediglich) 170 km/h zur Last zu legen ist, weshalb der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses entsprechend abzuändern war. Er hat jedoch den ihm nunmehr zur Last gelegten Tatbestand erfüllt - der der nunmehr korrigierten Strafnorm zu unterstellen ist - und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten.

 

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 99 Abs.3 StVO bis zu 726 Euro Geld- bzw für den Fall der Uneinbringlichkeit bis zu zwei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht.

 

Die nunmehr unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 19 VStG, nämlich auf das Nichtvorliegen der verwaltungstrafrechtlichen Unbescholtenheit, allerdings auch das Nichtvorhandensein einschlägiger Vormerkungen und damit eines straferschwerenden Umstandes, wohl aber auf das Geständnis und die vom Bw selbst bekanntgegebenen finanziellen Verhältnisse (2.000 Euro als Versicherungsagent, keine Sorgepflichten, kein Vermögen) gemäß dem nicht geringen Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung neu bemessene Strafe liegt im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens, hält generalpräventiven Überlegungen stand und soll den Bw in Zukunft zur genauesten Einhaltung der Geschwindigkeitsbestimmungen anhalten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

 

 

Mag. Bissenberger

 

 

 

Beschlagwortung:

Verwendungspflicht (laufender Motor bei Gendarmeriefahrzeug, Lasermessgerät über 2. Batterie betrieben) nicht eingehalten, jedoch Geständnis des BW

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