Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-162636/3/Br/Ps

Linz, 07.11.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn H S K, geb., B, B, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. R R und Dr. H S, A, S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 3.10.2007, Zl. VerkR96-1651-2005, zu Recht:

 

I.       Der Berufung wird Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004 – AVG iVm § 24, § 45 Abs.1 Z1, § 51 Abs.1, § 51e Abs.1 Z1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002 – VStG.

 

II.      Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Über den Berufungswerber wurden mit dem obigen Straferkenntnis wegen Übertretungen der Art. 6 Abs.1, 7 Abs.1, 8 Abs.1 u. 15 Abs.1, Abs.2 u. Abs.7 der EG-VO 3820 u. 3821 (letztere hinsichtlich der Punkte 10. bis 13.) iVm § 134 Abs.1 KFG 1967 in 13 Punkten insgesamt 1.159 Euro an Geldstrafen sowie an Ersatzfreiheitsstrafen insgesamt 392 Stunden verhängt und ihm folgende Tatverhalten zur Last gelegt:

"Sie haben, wie bei einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle am 19.11.2004 um 16.30 Uhr auf der B310, bei Straßenkilometer 55,250 bei der Grenzkontrollstelle Wullowitz, Gemeinde Leopoldschlag, festgestellt wurde, als Lenker des Kraftwagenszuges, bestehend aus dem LKW mit dem Kennzeichen und dem Anhänger mit dem Kennzeichen, welcher zur Güterbeförderung im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 Tonnen übersteigt,

1.)    die Tageslenkzeit von höchstens 9 Stunden bzw. 2 mal wöchentlich 10 Stunden zwischen 2 täglichen Ruhezeiten an folgendem Tag überschritten.

Datum: 14.11,2004, Lenkzeit von 22.00 Uhr bis 15.11.2004, 22.00 Uhr, das sind 15 Stunden und 50 Minuten.

2.)    nach einer Lenkzeit von 4,5 Stunden keine Unterbrechung der Lenkzeit von mindestens 45 Minuten eingelegt, obwohl eine solche einzulegen ist, sofern der Fahrer keine Ruhezeit nimmt. Am 15.11.2004 nach einer Lenkzeit von 04.35 bis 09.50 Uhr, das sind 4 Stunden und 50 Min. - keine Lenkpause.

3.)    nach einer Lenkzeit von 4,5 Stunden kerne Unterbrechung der Lenkzeit von mindestens 45 Minuten eingelegt, obwohl eine solche einzulegen ist, sofern der Fahrer keine Ruhezeit nimmt. Am 15.11.2004 nach einer Lenkzeit von 17.10 bis 22.00 Uhr, das sind 4 Stunden und 50 Min. - keine Lenkpause.

4.)    nicht innerhalb jedes Zeitraumes von 24 Stunden eine tägliche Ruhezeit von mindestens 11 zusammenhängenden Stunden eingehalten, wobei die zulässige 3-malige Verkürzung der Ruhezeit pro Woche auf jeweils 9 zusammenhängende Stunden berücksichtigt wurde. Beginn des 24 Stundenzeitraumes am 14.11.2004 um 22.OO Uhr. Ruhezeit am 15.11.2004 von 01.20 Uhr bis 04.35, das sind 3 Stunden und 15 Minuten.

5.)    nach einer Lenkzeit von 4, 5 Stunden keine Unterbrechung der Lenkzeit von mindestens 45 Minuten eingelegt, obwohl eine solche einzulegen ist, sofern der Fahrer keine Ruhezeit nimmt. Am 11.11.2004 nach einer Lenkzeit von 15.45 bis 21.10 Uhr, das sind 5 Stunden und 25 Min. - keine Lenkpause.

6.)    nach einer Lenkzeit von 4, 5 Stunden keine Unterbrechung der Lenkzeit von mindestens 45 Minuten eingelegt, obwohl eine solche einzulegen ist, sofern der Fahrer keine Ruhezeit nimmt. Am 16.11.2004 nach einer Lenkzeit von 10.35 bis 16.20 Uhr, das sind 5 Stunden und 45 Min. - keine Lenkpause.

7.)  die Tageslenkzeit von höchstens 9 Stunden bzw. zweimal wöchentlich 10 Stunden zwischen zwei täglichen Ruhezeiten an folgendem Tag überschritten. Datum: 18.11.2004, Lenkzeit von 06.10 Uhr bis 19.11.2004, 06.10 Uhr, das sind 17 Stunden und 50 Minuten.

8.)    nach einer Lenkzeit von 4,5 Stunden keine Unterbrechung der Lenkzeit von mindestens 45 Minuten eingelegt, obwohl eine solche einzulegen ist, sofern der Fahrer keine Ruhezeit nimmt. Am 18.11.2004 nach einer Lenkzeit von 18.15 Uhr bis 19.11.2004,03.35 Uhr, das sind 9 Stunden und 15 Min. - keine Lenkpause.

9.)    nicht innerhalb jedes Zeitraumes von 24 Stunden eine tägliche Ruhezeit von mindestens 11 zusammenhängenden Stunden eingehalten, wobei die zulässige 3-malige Verkürzung der Ruhezeit pro Woche auf jeweils 9 zusammenhängende Stunden berücksichtigt wurde. Beginn des 24 Stundenzeitraumes am 18.11.2004, um 06.10 Uhr. Ruhezeit am 18.11.2004 von 08.35 Uhr bis 10.25 Uhr, das sind 1 Stunde und 50 Minuten, am 19.11.2004 von 03.35 Uhr bis 05.25 Uhr, das sind 1 Stunde und 50 Minuten.

10.) am 18.11.2004 im Kontrollgeräte zwei Schaublätter und somit mehr als ein Schaublatt an einem Tag (im 24 Stundenzeitraum) verwendet.

11.) am 19.11.2004 im Kontrollgerät zwei Schaublätter und somit mehr als ein Schaublatt an einem Tag (im 24 Stundenzeitraum) verwendet.

12.) dem Kontrollbeamten auf Verlangen die Schaublätter der laufenden Woche, und zwar für 15.11.2004 von 22.00 Uhr bis 16.11.2004, 06.00 Uhr, für 16.11.2004 von 17.55 Uhr bis 17.11.2004, 06.05 Uhr und für 17.11.2004 von 23.00 Uhr bis 18.11.2004, 06.10 Uhr, nicht vorgelegt, sowie

13.)  die vorgelegten Schaublätter nicht in angemessener Weise geschützt, da diese zerknittert und verschmutzt waren."

 

1.2. Begründend führte die Behörde erster Instanz aus:

"Der im Spruch angeführte Sachverhalt steht aufgrund der Anzeige der Bundesgendarmerie-Grenzkontrollstelle Wullowitz, 4262 Leopoldschlag, vom 24.11.2004, die auf der dienstlichen Wahrnehmung eines Organe s der Straßenaufsicht beruht, sowie des Ermittlungsverfahrens fest.

 

Sie haben gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 03.05.2005, in der Ihnen die im Spruch beschriebenen Taten zur Last gelegt wurden, in offener Frist Einspruch erhoben. Nach Gewährung der Akteneinsicht haben Sie eine schriftliche Stellungnahme abgegeben, worin Sie sinngemäß ausführen, dass gegen Sie ohnedies aufgrund der Anzeigeerstattung durch die Grenzkontrollstelle der Gendarmerie Wullowitz zur Zahl GZ Bl/2642/2004 Strafanzeige erstattet worden sei. Die Strafanzeige hätte den Sachverhalt vom 19.11.2004 betreffend Lenken des Sattelzugfahrzeuges mit dem deutschen Kennzeichen und Sattelauflieger auf der B 310 bei der Grenzkontrollstelle Wullowitz betroffen. Zur Anzeige seien angebliche Verletzungen der Einhaltung der EU-Sozialvorschriften (Lenkzeiten, Ruhezeiten, Fahrtunterbrechungen) im Sinne der EG-VO 3820/85 und 3821/85 gebracht worden. Die Staatsanwaltschaft Freistadt hätte in der Folge zu 51 BAZ 824/04k wegen § 293 Abs. 1 StGB Anklage erhoben. § 293 StGB würde das Herstellen eines falschen Beweismittels oder das Verfälschen eines echten Beweismittels betreffen, wenn gleichzeitig mit dem Vorsatz gehandelt werde, dass das Beweismittel in einem gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren gebraucht werde. Seitens der Staatsanwaltschaft beim Bezirksgericht Freistadt sei Ihnen in der Folge, ohne in das Verfahren näher einzutreten, eine sogenannte Diversion im Sinne der Bestimmungen der StPO mittels Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 19.11.2004 in der Höhe von € 250,-- angeboten worden, welchen Betrag Sie am 19.11.2004 eingezahlt hätten.

 

Es sei an dieser Stelle vermerkt, dass eine diversionelle Erledigung auch bei sogenannten Vorsatzdelikten für den Fall in Frage kommen würde, dass der Sachverhalt weitgehend aufgeklärt sei und von einem geringfügigen Verschulden des Beschuldigten auszugehen sei. Von einem geringfügigen Verschulden Ihrerseits sei insoferne auszugehen und werde dies auch zum Gegenstand der nun vorliegenden Rechtfertigung erhoben, dass Sie von der Firma J GmbH ständig so disponiert worden seien, dass die Einhaltung der Pausen und Lenkzeiten nicht möglich gewesen sei. Es seien Zeiten bzw. Termine vorgegeben worden, zu welchen Sie an den jeweiligen Be- und Entladeorten sein hätten müssen, und zwar trotz Ihrer ständigen Hinweise, dass die Lenkzeiten bereits überschritten gewesen seien. Das hätte jedoch die Firma J GmbH in keinster Weise interessiert und seien Sie einem besonderen psychischen Druck ausgesetzt gewesen, die jeweiligen Überschreitungen zu begehen, insbesondere auch unter dem Gesichtspunkt, Ihre Beschäftigung zu erhalten. Sie würden ausdrücklich daraufhinweisen, dass es sich hier um keinerlei Schutzbehauptungen, sondern vielmehr auch um die ständig in den Medien diskutierte und nicht haltbare Situation für Lkw-Fahrer handeln würde. Auch seien schon des öfteren seitens der österreichischen Arbeiterkammer diese Missstände angeprangert worden, wiewohl mit Fug und Recht darauf hingewiesen werden dürfe, dass derartige Missstände in der Bundesrepublik Deutschland offensichtlich noch gravierender bestehen würden als in Österreich.

Konkret hätten Sie am 04.02.2005 sogar seitens der genannten Firma Ihre Kündigung erhalten. Dies nicht zuletzt deshalb, da Sie sich geweigert hätten, ständig Übertretungen nach den österreichischen kraftfahrrechtlichen Bestimmungen bzw. EU-Bestimmungen zu begehen. Im übrigen hätten Sie die Lohnfortzahlung für die Monate Dezember und Jänner bis zum heutigen Datum nicht erhalten. Diesbezüglich werde Ihre Sache auch von der Arbeiterkammer in Klagenfurt bearbeitet.

 

Unter Berücksichtigung der oben genannten Umstände sei eine Bestrafung Ihrerseits nach verwaltungsstrafrechtlichen Bestimmungen, wenn auch zu verschiedenen Delikten des Kraftfahrgesetzes bzw. der EG-VO (betreffend Nichteinhalten der Ruhensbestimmungen, Überschreitung der Tageslenkzeiten, Nichteinhalten der entsprechenden Unterbrechungszeiten, Verwendung von mehr als einem Schaublatt an einem Tag, Nichtvorlage und auch nicht ordnungsgemäße Verwendung der Schaublätter) im Gesamtausmaß von € 1.159,-- weder rechtens noch der Höhe nach angemessen.

 

Es werde an dieser Stelle auch vermerkt, dass Sie von Februar bis 30. April 2005 arbeitslos gewesen seien und erst seit 01.05.2005 wieder unter widrigen Umständen eine neue Arbeitsstelle gefunden hätten. Der derzeitige Bruttolohn würde lediglich € 1.305,-- betragen, netto würden Sie € 960,— verdienen. Nochmals werde an dieser Stelle auch in Erinnerung gerufen, dass die Hauptschuld an den Ihnen vorgehaltenen Delikten nicht Sie persönlich, sondern eigentlich Ihren Dienstgeber treffen würde.

 

Des weiteren sei an dieser Stelle angeführt, dass das Verfahren gegen Sie, wie weiter oben bereits angeführt, beim Bezirksgericht Freistadt durch Diversion eingestellt worden sei. Sie hätten für Ihr angebliches Fehlverhalten insoferne gebüßt, als Sie dort € 250,-- bezahlen hätten müssen. Eine weitere Bestrafung wegen derselben Sachverhalte sei weder notwendig noch rechtlich zulässig, da eine solche gegen das sogenannte Doppelbestrafungsverbot gemäß Art. 4 7. ZPMRK (Zusatzprotokoll zur Menschenrechtskonvention) verstoßen würde.

 

Gemäß Art. 4 des sogenannten Zusatzprotokolles würde bei Annahme von Idealkonkurrenz für den strafgerichtlichen Bereich - zur Vermeidung von zwei- oder mehrfacher Ahndung strafbaren Verhaltens - die sogenannte Interferenzregelung gelten, wonach - unter der Voraussetzung, dass (aus wertender Sicht) durch eine oder mehrere Handlungen zwei oder mehrere Tatbestände erfüllt werden und durch Subsumption unter einen Tatbestand der gesamte Unrechtsgehalt des Täterverhaltens erfasst werde - eine Bestrafung ausschließlich wegen des vorrangigen, regelmäßig schon durch den in der Strafdrohung zum Ausdruck kommenden höheren gesellschaftlichen Störwert determinierten - Delikts stattzufinden hätte. Dieser Grundsatz sei (schon) als Konsequenz der Regelung des Art. 4 7. ZPMRK auch im Verhältnis idealkonkurrierender strafbarer Handlungen, deren Ahndung zum Teil den Gerichten, zum Teil hingegen den Verwaltungsbehörde übertragen sei, anzuwenden.

 

Da im vorliegenden Fall von der Anwendung des Art. 4  7. ZPMRK auszugehen sei, werde somit beantragt, die laufenden Verwaltungsstrafverfahren aus diesem Grund einzustellen.

 

Im eventu (richtig in eventu) werde beantragt, aus den oben genannten Gründen unter Heranziehung des § 21 Verwaltungsstrafgesetz von einer Verhängung einer Strafe abzusehen, da Ihr Verschulden als geringfügig einzustufen sei (siehe obige Ausführungen zur Diversion) und die Folgen der Übertretung unbedeutend seien. Unter Hinweis auf die angebliche Rechtswidrigkeit Ihres Verhaltens würde diesfalls auch eine Ermahnung ausreichen, sofern dies der Behörde erforderlich erscheinen würde, um Sie von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

 

Die Behörde hat folgendes erwogen:

 

Gemäß Art. 6 Abs. 1 der EG-VO 3820/85 darf die als Tageslenkzeit genannte Gesamtlenkzeit zwischen zwei täglichen Ruhezeiten oder einer täglichen und einer wöchentlichen Ruhezeit 9 Stunden nicht überschreiten.

 

Gemäß Art. 7 Abs. 1 der EG-VO 3820/85 ist nach einer Lenkzeit von 4,5 Stunden eine Unterbrechung von mindestens 45 Minuten einzulegen, sofern der Fahrer keine Ruhezeit nimmt.

 

Gemäß Art. 8 Abs. 1 der EG-VO 3820/85 legt der Fahrer innerhalb jedes Zeitraumes von 24 Stunden eine tägliche Ruhezeit von mindestens 11 zusammenhängenden Stunden ein, die höchstens dreimal pro Woche auf nicht weniger als 9 zusammenhängende Stunden verkürzt werden darf, sofern bis zum Ende der folgenden Woche eine entsprechende Ruhezeit zum Ausgleich gewährt wird.

Gemäß Art. 15 Abs. 1 der EG-VO 3821/85 dürfen die Fahrer keine angeschmutzten oder beschädigte Schaublätter verwenden. Die Schaublätter müssen deshalb in angemessener Weise geschützt werden. Wird ein Schaublatt, welches Aufzeichnungen enthält, beschädigt, so haben die Fahrer, das beschädigte Schaublatt dem ersatzweise verwendeten Reserveblatt beizufügen.

 

Gemäß Art. 15 Abs. 2 der EG-VO 3821/85 benutzen die Fahrer, für jeden Tag, an dem sie lenken, ab dem Zeitpunkt, an dem sie das Fahrzeug übernehmen, Schaublätter. Das Schaublatt wird erst nach der täglichen Arbeitszeit übernommen, es sei denn, eine Entnahme ist auf eine andere Weise zulässig. Kein Schaublatt darf über den Zeitraum, für den es bestimmt ist, hinaus verwendet werden.

 

Gemäß Art. 15 Abs. 7 der EG-VO 3821/85 muss der Fahrer dem zuständigen Kontrollbeamten auf Verlangen jederzeit das Schaublatt für die laufende Woche sowie in jedem Fall das Schaublatt für den letzten Tag der vorangegangenen Woche, an dem er gefahren ist, vorlegen können.

 

Nach § 134 Abs. 1 KFG 1967 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu 6 Wochen zu bestrafen, wer diesem Bundesgesetz, den aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwider handelt.

Der Meldungsleger Revlnsp. L R hat anlässlich seiner zeugenschaftlichen Vernehmung erklärt, dass es richtig sei, dass die Übertretungen, die Sie begangen hätten, von ihm dienstlich wahrgenommen worden seien. Sie hätten zu der in der gegenständlichen Anzeige angeführten Zeit den Kraftwagenzug, bestehend aus dem Lkw mit dem Kennzeichen und dem Anhänger mit dem Kennzeichen auf der B 310 bei der GPI Wullowitz, Gemeinde Leopoldschlag, gelenkt, wobei Sie von ihm einer Ausreisekontrolle unterzogen worden seien. Im Zuge dieser Kontrolle seien auch die Tachographenschaublätter der laufenden Woche sowie des letzten Tages der vorangegangenen Woche überprüft worden. Dabei hätten die in der gegenständlichen Anzeige angeführten Übertretungen festgestellt werden können. Zur Beweissicherung seien die betreffenden Tachographenschaublätter gegen Bestätigung abgenommen worden und seien der gegenständlichen Anzeige beigeschlossen. Mehr könne er zum gegenständlichen Sachverhalt nicht mehr angeben.

 

Die Behörde hegt keinen Zweifel an der Richtigkeit und Glaubwürdigkeit der Aussage des einvernommenen Zeugen, zumal dieser seine Angaben unter Wahrheitspflicht und unter der strafrechtlichen Sanktion des § 289 StGB stehend gemacht hat, während es Ihnen demgegenüber frei steht, sich als Beschuldigter im Verwaltungsstrafverfahren beliebig zu verantworten, ohne irgendwelche nachteilige Folgen befürchten zu müssen.

 

Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes gelangt die erkennende Behörde zu der Überzeug, dass sie die Ihnen zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen zu verantworten haben.

 

Gemäß § 19 VStG 1991 ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Im ordentlichen Verfahren "§§ 40 bis 46" sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes, sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die Taten schädigten in erheblichem Maß das Interesse der Verkehrssicherheit und des Staates durch seine Organe anhand der Schaublätter des Kontrollgerätes die Lenkzeiten und Ruhepausen zu überprüfen. Durch die Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Lenkpausen ist außerdem eine Gefährdung der Verkehrssicherheit sowie anderer Verkehrsteilnehmer in nicht unerheblichem Ausmaß gegeben. Aus den angeführten Gründen ist der Unrechtsgehalt der Taten - auch wenn sonst keine nachteiligen Folgen eingetreten sind - nicht gering.

 

Bei der Bemessung der Strafe wurde ein monatliches Einkommen von ca. 1.200,00 Euro, die Vermögenslosigkeit und die Sorgepflicht für zwei Kinder berücksichtigt. Ein Milderungs- oder Erschwerungsgrund wurde nicht gefunden.

 

Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafen wurden dem Unrechtsgehalt der Taten entsprechende Ersatzfreiheitsstrafen festgesetzt.

 

Die Vorschreibung der Verfahrenskosten stützt sich auf die im Spruch zitierte Gesetzesstelle. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden."

 

2. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit seiner fristgerecht durch seine ausgewiesenen Rechtsvertreter erhobenen Berufung:

"In außen bezeichnetem Verwaltungsstrafverfahren im Umfang der genannten dreizehn Delikte erhebt nun der Beschuldigte namens seines Rechtsvertreters gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt, Aktenzeichen: VerkR96-1651-2005, vom 03.10.2007 binnen offener Frist das Rechtsmittel der

 

BERUFUNG

 

und begründet diese wie folgt:

 

Das oben bezeichnete Straferkenntnis wird seinem gesamten Inhalte nach angefochten.

 

Als Berufungsgründe wird die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und mangelhafte Beweiswürdigung geltend gemacht.

 

Der Beschuldigte verweist zunächst darauf, dass er im Umfang des bisherigen Ermittlungsverfahrens bereits mit Schriftsatz vom 08.08.2005! und dann nochmals mit Schriftsatz vom 20.11.2006 ausführlich dargelegt hat, warum es zu den angeblichen Übertretungen kam bzw. warum der Beschuldigte auf dem Standpunkt steht, dass im vorliegenden Fall eine Bestrafung nicht rechtens ist bzw. das Strafverfahren einzustellen gewesen wäre. So hat der Beschuldigte mit seinem Schriftsatz vom 08.08.2005 bereits ausführlich dargelegt, dass bereits beim Bezirksgericht Freistadt gegen ihn zum vorliegenden Sachverhalt ein gerichtliches Strafverfahren zunächst eingeleitet wurde und in der Folge durch die Staatsanwaltschaft Freistadt diversionell erledigt wurde, das heißt, das dortige Verfahren wegen § 293 Abs 1 StGB wurde gegen Bezahlung eines Bußgeldes in der Höhe von 250,--eingestellt. In der Folge hat der Beschuldigte namens seines Rechtsvertreters ausgeführt, dass es rechtlich nicht zulässig wäre, dass wegen der selben Sachverhalte ein verwaltungsstrafbehördliches Verfahren eingeleitet werden kann. In diesem Zusammenhang hat der Beschuldigte auf das sogenannte Doppelbestrafungsverbot gemäß Art 4 7. ZPMRK (Zusatzprotokoll zur Menschenrechtskonvention) verwiesen. Bereits aufgrund dieser Rechtslage hätte die Bezirkshauptmannschaft Freistadt das laufende Verwaltungsstrafverfahren einstellen müssen. Die Erstbehörde vermeint nun, das Straferkenntnis damit begründen zu können, dass man auf drei Seiten nichts anderes macht, als die Rechtfertigungen des Beschuldigten niederzuschreiben und zu wiederholen, ohne jedoch auf die Rechtfertigungen des Beschuldigten in irgendeiner Form einzugehen. Im speziellen hat es die Erstbehörde verabsäumt, den Antrag des Beschuldigten auf Einstellung des Verfahrens unter Hinweis auf das bestehende Doppelbestrafungsverbot nachzugehen bzw. zu erklären, warum dieser Rechtfertigung nicht entsprochen wurde bzw. warum man offensichtlich auf dem Standpunkt steht, dieses Doppelbestrafungsverbot im vorliegenden Fall nicht anwenden zu müssen.

 

Des weiteren wird gerügt, dass auch den übrigen Ausführungen des Beschuldigten in seinem Schriftsatz vom 08.08.2005 dahingehend, dass dieser einem ständigen erheblichen psychischen Druck ausgesetzt war, als seitens des Dienstgebers die Fahrzeuglenker angehalten wurden, Ruhezeiten und Lenkzeiten nicht zu beachten und diesbezüglich sogar mit Kündigung gedroht wurde, nicht beachtet hat. Der Beschuldigte hat in seinem Schriftsatz sogar ausgeführt, dass er letztlich gerade deshalb, da er eben nicht mehr bereit war, Ruhenszeiten zu übertreten, die Kündigung erhalten hat. Mit keinem Wort hat sich die Behörde mit diesen Feststellungen auseinander gesetzt und nicht einmal bei der Bemessung der Strafe - wiewohl hiezu verpflichtet - auf die soziale Situation des Beschuldigten Rücksicht genommen. Es wird somit die Rechtfertigung des Beschuldigten laut Schriftsatz vom 08.08.2005 auch zur Rechtfertigung im Rahmen der nunmehrigen Berufung erklärt. Es wird auch beantragt, dass bei der deutschen Arbeiterkammer allenfalls Erkundigungen eingehoben werden dahingehend, dass ähnlich den Zuständen in Österreich auch in Deutschland Lkw-Lenker einem erheblichen Druck bezüglich der Ruhensbestimmungen ausgesetzt sind, womit natürlich eine Straftat, sollte es sich um eine solche handeln, nicht zu entschuldigen ist. Es versteht sich jedoch von selber und weist ja die Behörde selber in ihren Ausführungen auf der Seite 6 des Straferkenntnisses darauf hin, dass gemäß § 19 VStG 1991 die Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat selbst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat, zu berücksichtigen sind. Die Behörde verweist zwar auf die entsprechenden Bestimmungen, auch auf die Bestimmungen der §§ 40 bis 46, ohne diese jedoch tatsächlich zur Anwendung zu bringen. So fehlt im gerügten Straferkenntnis jedweder Hinweis dahingehend, welche Milderungsgründe für den Beschuldigten sprechen würden, wiewohl wie oben ausgeführt, in der Tat zahlreiche Milderungsgründe berücksichtigt hätten werden müssen.

 

Die Behörde verweist zwar in ihren Ausführungen, soweit es sich nicht um Wiederholungen in der Rechtfertigung des Beschuldigtenvertreters handelt, auf bereits bekannte Tatsachen, wie auch darauf, dass der Meldungsleger Rev.lnsp L R bezüglich seiner dienstlichen Wahrnehmungen Glauben zu schenken wäre. Der Beschuldigte hat mit keinem Wort in seiner Rechtfertigung bezweifelt, dass der Meldungsleger entsprechende Feststellungen getroffen hat, welche dann auch zur Anzeige gelangten. Insofern handelte es sich um eine Begründung im Straferkenntnis, welche entbehrlich ist, zumal seitens des Beschuldigten dies ja gar nicht bestritten wird. Gerügt wird allerdings, dass die Erstbehörde seit der ausführlichen Stellungnahme des Beschuldigten mit Schriftsatz vom 08.08.2005, also über zwei Jahre! an den Beschuldigten bzw. dessen Vertreter nicht mehr herangetreten ist und dem Beschuldigten auch keine weitere Möglichkeit zur Rechtfertigung, wie dies den verwaltungsstrafrechtlichen Bestimmungen entspricht, gegeben hat. Auch insofern ist das Straferkenntnis mit Rechtswidrigkeit behaftet, zumal erhebliche Verfahrensvorschriften nicht beachtet wurden.

 

Zuletzt wird nun seitens des Beschuldigten festgestellt, dass die angeblichen dreizehn Verstöße gegen Lenk- und Ruhenszeiten auch aus folgenden Gründen nicht bestraft werden können:

 

Am 11.04.2007 traten die in der Verordnung (EG) 561/2006 geregelten Bestimmungen über die Lenk- und Ruhenszeiten in Kraft. Damit wurden zugleich die bisherigen Bestimmungen der Verordnung (EWG) 3820/85 für diesen Komplex aufgehoben. Eine Ahndung von Verstößen gegen Lenk- bzw. Ruhenszeiten ist daher nach Außerkrafttreten der EWG-Verordnung nicht mehr zulässig. Noch nicht rechtskräftig abgeurteilte Verstöße gegen die Verordnung (EWG) 3820/85 und 3821/85 in Verbindung mit den gesetzlichen Bestimmungen des § 134 Abs.1 KFG betreffend Lenk- und Ruhenszeiten können seit dem 11.04.2007 nicht mehr geahndet werden, da die Verordnung an diesem Tag außer Kraft getreten und durch die Verordnung (EG) 561/2006 ersetzt worden ist, aber die entsprechenden innerstaatlichen gesetzlichen Bestimmungen der geänderten Rechtslage nicht angepasst worden sind.

 

Dies gilt jedenfalls für noch nicht rechtskräftig abgeschlossene Verfahren wegen VO (EWG) 3820/85!.

 

Es wird somit aus den oben genannten Gründen der

 

ANTRA G,

 

gestellt, in Stattgebung der Berufung sämtliche Strafanzeigen (Position 1-13) einzustellen, zumal es an der entsprechenden rechtlichen Grundlage fehlt.

 

H S K."

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den erstbehördlichen Verfahrensakt und die auszugsweise Beischaffung des zit. gerichtlichen Verfahrensaktes.

Daraus ergibt sich, dass hier das weitgehend inhaltsleer gebliebene Beweisverfahren zu ergänzen wäre, was jedoch angesichts der Frist nach § 31 Abs.3 VStG nur mehr wenige Tage offen ist, bis dahin das fehlende Ermittlungsverfahren nicht mehr nachgeholt und eine Berufungsentscheidung nicht mehr erfolgen kann (VwGH 24.11.1997, 97/14/0081).

 

4. Da hier ferner keine 2.000 Euro übersteigenden Geldstrafen verhängt wurden, hat der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu erkennen.

 

5. Vorweg ist hier festzustellen, dass die Anzeige bei der Behörde erster Instanz bereits am 6.12.2004 einlangte. Eine Strafverfügung – mit den im Ergebnis inhaltsgleichen Tatanlastungen wie im Straferkenntnis – wurde gegen den Berufungswerber am 3.5.2005 erlassen. Diese wurde dem Berufungswerber im Wege des Regierungspräsidiums Leipzig am 10.6.2005 zugestellt.

Dagegen erhob er durch seine ausgewiesenen Rechtsvertreter Einspruch, der am 16.6.2005 bei der Behörde erster Instanz einlangte.

Mit Schreiben der Behörde erster Instanz vom 27.6.2005 wurde den Berufungswerbervertretern eine Aktenablichtung übermittelt.

Am 8.8.2005 übermittelte der Berufungswerber durch seine Rechtsvertreter einen Schriftsatz mit einer Rechtfertigung an die Behörde erster Instanz.

Erst am 29.9.2006 (!) wurde der Akt dann wieder bewegt und es erging an den Meldungsleger eine Zeugenladung und dessen Zeugenaussage per 18.10.2006. Diese beschränkte sich auf dessen lapidaren Hinweis der durchgeführten Amtshandlung in Verbindung mit der Abnahme der Schaublätter, die der Anzeige beigeschlossen wurden.

Mit Schreiben vom 23.10.2006 wurde der Berufungswerber im Wege seiner ausgewiesenen Rechtsvertreter zur Bekanntgabe seiner Einkommensverhältnisse aufgefordert und gleichzeitig wurde ihm das Ergebnis der Beweisaufnahme – die Aussage des Meldungslegers – zur Kenntnis gebracht.

Mit FAX vom 14.11.2006 stellte die Berufungswerbervertreterschaft einen Antrag auf Fristerstreckung, wobei jedoch bereits am 21.11.2006 in einer Stellungnahme die Vermögensverhältnisse bekannt gegeben und mit dem Antrag verbunden wurden –  unter Hinweis auf das gerichtliche Verfahren – das Verfahren gegen ihn einzustellen.

Nun blieb der Akt abermals elf Monate unbewegt, bis das hier angefochtene Straferkenntnis am 3.10.2007 erlassen wurde.

Der Akt gelangte schließlich am 5.11.2007 dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oö. zur Vorlage.

 

5.1. Die darin erliegenden behördlichen Ermittlungstätigkeiten beschränken sich ausschließlich auf den Status der drei Jahre zurückliegenden Anzeigefakten. Ein inhaltliches Eingehen darauf erübrigt sich unter Hinweis auf die oben wiedergegebenen Ausführungen der Behörde erster Instanz und das Berufungsvorbringen.

 

6. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat wie folgt erwogen:

Nicht zu teilen ist die Rechtsauffassung des Berufungswerbers, wonach durch die Änderungen der (EG) VO 3821/1985 durch die VO 521/2006 die ihm vorgeworfenen Delikte nicht mehr zu ahnden wären.

Auf Grund der hier in Wahrung eines fairen Verfahrens iSd Art. 6 EMRK zwingend geboten scheinenden öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, die jedoch binnen der zur Verfügung stehenden Frist von nur mehr zwei Wochen nicht mehr durchführbar ist u. daher eine Sachentscheidung ausschließt, lässt sich der Schuldspruch schon mit Blick darauf nicht halten.

Andererseits lässt sich etwa der Punkt 13. keinesfalls mit der Aktenlage in Einklang bringen. Auch hinsichtlich des Punktes 12. erweist sich der Tatvorwurf insbesondere schon deshalb als offenkundig verfehlt, weil die Vorlage der Schaublätter letztlich zur strafgerichtlichen Verfolgung und einer Erledigung durch sogenannte Diversion geführt hat. Ebenfalls wäre klärungsbedürftig, inwiefern am 18.11.2004 zwei Schaublätter in unzulässiger Weise verwendet worden sein sollen.

Vor dem Hintergrund des nicht mehr durchführbaren Ermittlungsverfahrens kann ferner dahingestellt bleiben, dass hier etwa mehrere der zur Last liegende Tatbestände auf eine tateinheitliche Begehung hinauslaufen und somit teilweise in Idealkonkurrenz als Tateinheit zusammen zu fassen wären.

Ebenfalls hat der Verwaltungsgerichtshof zu vergleichbaren Subsidiaritätsklauseln – etwa im § 99 Abs.6 lit.c StVO 1960 – und demnach auch hier gemäß § 134 Abs.2 Z2 KFG im Ergebnis inhaltsgleich zu sehen – ausgesprochen, dass bei einem den Tatbestand einer Verwaltungsübertretung erfüllenden Verhalten auf die Frage abzustellen sei, ob dies auch ein wesentliches Sachverhaltselement des Tatbestandes einer gerichtlich strafbaren Handlung bilden könnte, wo darauf abgestellt wird, ob ein den Tatbestand einer Verwaltungsübertretung verwirklichendes Verhalten ein wesentlicher Umstand für einen gerichtlichen Tatbestand ist (VwGH 11.5.1998, 98/10/0040, mit Hinweis auf VwGH 23.3.1984, 81/02/0387, sowie auch in VwGH 8.6.1983, 82/03/0253).

Wenn hier der Berufungswerber durch Vorlage einer gefälschten Urkunde über die Begehung von Verwaltungsübertretungen hinwegzutäuschen versuchte, löst eine darauf gestützte strafgerichtliche Verfolgung wohl auch die Sperrwirkung für ein darauf bezogenes Verwaltungsstrafverfahren aus.

Da eine Berufungsentscheidung binnen der Frist nach § 31 Abs.3 VStG nicht mehr rechtswirksam erlassen werden kann, ist das Verfahren in Vermeidung einer Verjährung in der Sphäre des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oö. – weil ob der einzuhaltenden Fristen binnen der noch offenen zwei Wochen die Anberaumung u. Durchführung einer Berufungsverhandlung unmöglich ist – einzustellen (s. auch VwGH 28.6.2002, 2001/02/0274 mwN).

Mangels einer konventionskonformen Beweisführungsmöglichkeit über die hier angelasteten Übertretungen war die Einstellung auf § 45 Abs.1 Z1 VStG zu stützen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

H i n w e i s:

Gegen  diesen  Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen  ab der  Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof  erhoben werden; diese muss – von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro  zu entrichten.

 

Dr.  B l e i e r

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum