Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230969/4/BMa/Se

Linz, 07.11.2007

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Gerda Bergmayr-Mann über die Berufung des H G, geb. am ...., L, gegen den Bescheid des Polizeidirektors der BPD Linz vom 15. Dezember 2006, Zl. S48164/06-2, wegen einer Berufung gegen die Strafhöhe zu Recht erkannt:

 

 

        I.      Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 45 Euro reduziert wird.

 

      II.      Die Kosten für das Verwaltungsverfahren vor der belangten Behörde reduzieren sich auf 4,50 Euro. Für das Berufungsverfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz  1991 (im Folgenden: AVG), BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004, iVm §§ 24, 51c und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden: VStG), BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002

zu II.: §§ 64 und 65 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit dem in der Präambel angeführten, mündlich verkündeten Bescheid der belangten Behörde wurde über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) eine Geldstrafe von 90 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 45 Stunden) gemäß § 82 Abs.1 SPG wegen Übertretung des § 82 Abs.1 SPG verhängt, weil er sich am 14. Dezember 2006 um 22.05 Uhr in L, trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht, während dieses seine gesetzlichen Aufgaben wahr nahm, aggressiv verhalten und dadurch eine Amtshandlung behindert habe, indem er gegenüber den einschreitenden Polizeibeamten lautstark geschrien und versucht habe, den einschreitenden Polizeibeamten zur Seite zu stoßen.

 

Begründend wurde ausgeführt, die Tat sei durch die Anzeige und das Geständnis erwiesen. Der Beschuldigte habe sich rechtswidrig und schuldhaft verhalten. Die Strafhöhe entspreche dem Verschulden, sowie den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen des Beschuldigten.

 

1.3. Nach Verkündung des Straferkenntnisses wurde vom Beschuldigten keine Erklärung abgegeben.

 

1.4. Mit der als "Einspruch" betitelten Berufung hat der Rechtsmittelwerber vorgebracht, er sei am 14. Dezember 2006 von der Polizei in der Linzer Altstadt festgenommen worden. Zu diesem Zeitpunkt sei er nicht in der Lage gewesen aufgrund seiner psychischen Erkrankung sein Verhalten zu kontrollieren. Am nächsten Tag sei er freiwillig in die Landesnervenklinik Wagner Jauregg gegangen und sei mit der Diagnose schizoaffektive Störung aufgenommen worden. Er sei derzeit in medizinischer Behandlung und ersuche von der Strafe in der Höhe von 76 Euro abzusehen.

 

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der Bundespolizeidirektion Linz zu S-48.164/06-2. Da sich bereits aus diesem im Zusammenhang mit weiteren Erhebungen durch den Unabhängigen Verwaltungssenat der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und sich die Berufung nur gegen die Strafhöhe richtet, konnte gemäß § 51e Abs.3 Z2 VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

3. Aufgrund der Aktenlage steht folgender Sachverhalt, der für die Festsetzung der Strafhöhe maßgeblich ist, fest:

 

3.1. Wie sich aus dem Vorlageakt ergibt, ist von der absoluten verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Bw auszugehen.

Der Bw hat glaubhaft vorgebracht und seine Behauptung auch belegt, er sei wegen schizomanischer Störungen stationär im Wagner Jauregg Krankenhaus, Psychiatrie 1, von 15. bis 19. Dezember 2006 aufhältig gewesen. Aus Seite 1 des mit Schreiben vom 6. April 2007 vorgelegten Arztbriefes ergibt sich, dass der Bw durch vermehrten Alkoholkonsum, wenig Schlaf und Selbstverletzungen aufgefallen sei und mit seinem Blut gemalt habe. Er habe mit flüsternder Stimme berichtet, dass er in der Vornacht gegen die bösen Menschen – a M, B, J etc. – geschrien habe. Er habe die letzte Nacht im Gefängnis verbracht, dies sei alles nur ein Spiel gewesen, um alle Gefangenen heraus zu lassen...

 

Aus der amtsärztlichen Untersuchung vom 14.12.2006, die nach seiner Festnahme durchgeführt wurde, ergibt sich, dass der Bw zu diesem Zeitpunkt haft- und deliktsfähig gewesen war.

 

3.2. In rechtlicher Hinsicht hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

In seiner Berufung wendet sich der Bw gegen die Strafhöhe und ersucht, von der Strafe von 76 Euro (auf die Geldstrafe von 90 Euro wurde die Vorhaft von 11 Stunden und 30 Minuten, das entspricht 23 Euro angerechnet) abzusehen.

 

Gemäß 82 Abs.1 SPG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 218 Euro zu bestrafen, wer sich trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht oder gegenüber einer Militärwache, während diese ihre gesetzlichen Aufgaben wahrnehmen, aggressiv verhält und dadurch eine Amtshandlung behindert. Anstelle einer Geldstrafe kann beim Vorliegen erschwerender Umstände eine Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, im Wiederholungsfall bis zu zwei Wochen, verhängt werden.

 

Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32-35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

 

Hinsichtlich der verhängten Strafe ist der Bw darauf hinzuweisen, dass deren höhenmäßige Festsetzung eine Ermessensentscheidung der Strafbehörde darstellt, die sie unter Bedachtnahme auf die objektiven und subjektiven Strafzumessungskriterien des § 19 vorzunehmen hat. Die Behörde erster Instanz hat bei der Strafbemessung ein Einkommen von ca. 580 Euro (Invaliditätspension) kein Vermögen und keine Sorgenpflichten zugrunde gelegt. Auch in diesem Erkenntnis wird von diesen Annahmen ausgegangen, weil der Bw kein konkretes Vorbringen dagegen erstattet hat.

 

Im protokollierten Straferkenntnis wurde aber nicht auf Erschwerungs- und Milderungsgründe Bezug genommen.

Als strafmildernd ist die absolute verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Bw zu werten. Überdies hat der Rechtsmittelwerber durch Vorlage eines Teil eines Arztbriefes nachgewiesen, dass er die Tat in einem psychischen Zustand begangen hat, der einem Schuldausschließungsgrund nahekommt. Die von der Berufung geltend gemachte Annahme eines Schuldausschließungsgrundes (und nicht nur eines Milderungsgrundes) aufgrund seiner psychischen Verfassung im Zeitpunkt der Tatbegehung, war aufgrund der nach seiner Festnahme erfolgten amtsärztlichen Untersuchung, die ihm Haft- und Deliktsfähigkeit attestierte, nicht möglich.

 

4. Insoweit war der Berufung daher gemäß § 24 VStG in Verbindung mit § 66 Abs. 4 VStG stattzugeben, im Übrigen war diese hingegen als unbegründet abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen.

 

5. Bei diesem Verfahrensergebnis ermäßigt sich der Kostenbeitrag zum Strafverfahren vor der belangten Behörde nach § 64 Abs.1 und 2 VStG; für das Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat ist gemäß § 65 VStG kein Kostenbeitrag zu leisten.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss  - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bergmayr-Mann

 

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