Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400685/14/Gf/Ga

Linz, 09.11.2007

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Beschwerde des H D, vertreten durch RA Dr. F, wegen Anhaltung in Schubhaft durch die Bundespolizeidirektion Linz, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird stattgegeben und die Anhaltung des Rechtsmittelwerbers in Schubhaft als rechtswidrig festgestellt.

Rechtsgrundlage: § 67c Abs. 3 AVG; § 73 Abs. 4 FrG.

 

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 21. April 2004, Zl. 1046189/FRB, wurde über den Beschwerdeführer u.a. zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung sowie der Abschiebung die Schubhaft verhängt und durch Überstellung in das Polizeianhaltezentrum Linz am selben Tag vollzogen.

Begründend wurde dazu ausgeführt, dass er sich seit dem Ablauf der ihm erteilten Aufenthaltserlaubnis am 8. Februar 2004 nicht mehr rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte.

Mit mündlich verkündetem Bescheid der BPD Linz vom 22. April 2004 (vgl. die Niederschrift zu Zl. 1046189/FRB, S. 2 f) wurde die Ausweisung des Rechtsmittelwerbers verfügt und gleichzeitig die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung ausgeschlossen.

1.2. Gegen seine Anhaltung in Schubhaft richtete sich die vorliegende, am 22. April 2004 per Telefax beim Oö. Verwaltungssenat eingebrachte Beschwerde.

Darin brachte der Rechtsmittelwerber im Wesentlichen vor, dass er bereits am 19. Jänner 2004 mit seinem Onkel, einem österreichischen Staatsbürger, eine Adoptionsvereinbarung getroffen habe. Diese habe er am 27. Jänner 2004 dem BG Linz zur Genehmigung vorgelegt, wobei seine Anhörung erst für den 15. Juli 2004 vorgesehen gewesen sei. Die in Aussicht genommene Erlassung eines Aufenthaltsverbotes verstoße daher gegen § 47 Abs. 3 FrG und stelle sohin auch einen Eingriff in das ihm nach Art. 8 MRK gewährleistete Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens dar.

Deshalb wurde die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Schubhaftverhängung beantragt.

1.3. Die belangte Behörde legte den Bezug habenden Akt vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wurde.

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat diese Beschwerde mit Erkenntnis vom 24. April 2004 abgewiesen.

Begründend wurde dazu ausgeführt, dass aus § 61 Abs. 1 des Fremdengesetzes, BGBl.Nr. I 75/1997, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. I 134/2002 (im Folgenden: FrG), folge, dass ein Fremder, der sich nicht rechtmäßig in Österreich aufhält, auch dann in Schubhaft genommen werden könne, wenn es für die Behörde als plausibel erscheine, dass dieser - im nunmehrigen Wissen um die zu erwartenden fremdenpolizeilichen Zwangsmaßnahmen - versuchen könnte, sich dem weiteren Verfahren zu entziehen oder dieses zumindest zu erschweren, und darüber hinaus die Voraussetzungen des § 66 FrG (gelindere Mittel) nicht vorliegen.

Im gegenständlichen Fall habe der Beschwerdeführer vorgebracht, dass er auf Grund der Adoptionsvereinbarung mit seinem Onkel, der ihn als Wahlkind anzunehmen beabsichtige, als ein begünstigter Drittstaatsangehöriger i.S.d. § 47 Abs. 3 FrG anzusehen sei.

In diesem Zusammenhang übersehe er jedoch, dass eine Adoptionsvereinbarung erst mit dem entsprechenden gerichtlichen Bewilligungsbeschluss wirksam wird (vgl. § 260 AußStrG); ein solcher sei jedoch gegenständlich nicht vorgelegen.

Der Rechtsmittelwerber sei daher nicht als ein begünstigter Drittstaatsangehöriger anzusehen, sodass er weder Niederlassungs- noch Sichtvermerksfreiheit genieße. Vielmehr habe er sich zum fraglichen Zeitpunkt rechtswidrig im Bundesgebiet aufgehalten.

Auf Grund dieser Umstände sei aber die Prognose der belangten Behörde, dass sich der Beschwerdeführer im nunmehrigen Wissen um die in Vollstreckung der Ausweisung drohende Abschiebung dem weiteren fremdenpolizeilichen Verfahren zu entziehen versuchen oder dieses zumindest erschweren könnte, jedenfalls nicht unvertretbar.

Wenn sich im Übrigen ergebe, dass der Rechtsmittelwerber zuletzt stets bei seiner Cousine polizeilich gemeldet gewesen sei und sich auch tatsächlich dort aufgehalten habe, so vermochte dies dennoch keinen Anspruch auf die Anwendung gelinderer Mittel i.S.d. § 66 FrG zu begründen, weil insbesondere auch durch eine mit einer zweitägigen behördlichen Meldung verbundene Verpflichtung zur Unterkunftsnahme an seinem Wohnsitz nicht sichergestellt wäre, dass er gerade zum Zeitpunkt der kostenintensiven zwangsweisen Durchsetzung der Abschiebung per Flugzeug für die Exekutivorgane auch tatsächlich greifbar wäre.

3. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben. Mit Erkenntnis des VwGH vom 26. September 2007, Zl. 2004/21/0150-6, wurde dieser stattgegeben und der h., oben unter 2. angeführte Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass der VwGH im Zuge seiner im Nachhinein geänderten Rechtsprechung wiederholt ausgesprochen habe, dass eine fehlende Ausreisewilligkeit die Verhängung der Schubhaft nicht rechtfertigen könne. Vielmehr müsse ein entsprechendes Sicherungserfordernis auch in weiteren Umständen – wie mangelnder beruflicher und sozialer Verankerung im Inland – begründet sein, wovon aber zum fraglichen Zeitpunkt (April 2004) nicht habe ausgegangen werden können.

4. An diese Rechtsansicht ist der Oö. Verwaltungssenat im vorliegenden Fall gemäß § 63 Abs. 1 gebunden.

Der gegenständlichen Beschwerde war daher stattzugeben und die Rechtswidrigkeit der Schubhaftverhängung festzustellen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr.  G r o f

 

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