Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108654/5/Bi/Be

Linz, 07.02.2003

 

 

 VwSen-108654/5/Bi/Be Linz, am 7. Februar 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung der Frau Mag. W, vom 14. Oktober 2002 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Gmunden vom 9. Oktober 2002, VerkR96-855-2001, wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:
 

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochten Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

II. Die Rechtsmittelwerberin hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz den Betrag von 14,52 Euro, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG,

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

zu I.:

Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über die Beschuldigte wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 103 Abs.2 iVm 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 72,67 Euro (24 Stunden EFS) verhängt, weil sie es unterlassen habe, als Zulassungsbesitzer des Pkw innerhalb von zwei Wochen (4.12.2000 bis 18.12.2000) nach Erhalt einer schriftlichen Aufforderung der Bezirkshaupt-

 

 

mannschaft Vöcklabruck mitzuteilen, wer am 26. August 2000 um 17.34 Uhr das oa Kfz auf Straßen mit öffentlichem Verkehr gelenkt habe.

Gleichzeitig wurde ihr ein Verfahrenskostenbeitrag von 7,27 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat die Berufungswerberin (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z3 VStG).

 

3. Die Bw macht im Wesentlichen geltend, sie bestreite nicht, dass sie die Auskunft nicht erteilt habe. Sie sei bemüht im Alltag den Anforderungen des Gesetzgebers zu entsprechen und gebe ihr Auto nur seriös anmutenden und vertrauenerweckenden Leuten und führe darüber auch genaue Aufzeichnungen. Diese seien ihr aber im Urlaub im September 2000 in Italien/Ventimiglia weggenommen worden. Bei einem Einkaufsbummel sei ihr die Handtasche entrissen worden mitsamt Autoschlüsseln und anderen persönlichen Gegenständen. Sie habe daher keine Möglichkeit gehabt, die Aufzeichnungen des Monates August zu rekonstruieren bzw die Auskunft zu erteilen. Sie treffe daher keine Schuld.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus geht hervor, dass der auf die Bw zugelassene Pkw am 26. August 2000 um 17.34 Uhr im Ortsgebiet von Unterfeichten auf der Großalm Landesstraße 544 bei Km 19.200 aus Richtung Steinbach aA in Richtung Altmünster mit einer Geschwindigkeit von 80 km/h mittels Lasergeschwindigkeitsmesser gemessen wurde, was eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 27 km/h bedeutet. Eine Anhaltung habe aus verkehrstechnischen Gründen nicht erfolgen können.

 

Seitens der örtlich zuständigen Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck erging an die Bw als Zulassungsbesitzerin des Pkw ein Ersuchen um Lenkerauskunft gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 vom 28. November 2000, von dieser eigenhändig übernommen am 4. Dezember 2000. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2000 teilte die Bw mit, sie wisse beim besten Willen nicht mehr, wer zur genannten Zeit ihr Auto benutzt habe. Im August hätten sie immer sehr viel Besuch; die Gäste würden sich auch das Auto ausborgen und in der Gegend herumfahren. Sie biete ihre Mitarbeit bei der Identifizierung des möglicherweise fotografierten Lenkers an.

 

 

 

 

Das Verfahren wurde gemäß § 29a VStG an die Wohnsitzbehörde, die Erstinstanz, abgetreten und die daraufhin ergangene Strafverfügung vom 12. März 2001 wegen Übertretung gemäß § 103 Abs.2 KFG fristgerecht beeinsprucht. Darauf hin erging das nunmehr angefochtene Straferkenntnis.

 

Aufgrund des Berufungsvorbringens wurde die Bw seitens des Unabhängigen Verwaltungssenates aufgefordert, ihre Schilderung durch geeignete Beweismittel zu belegen, worauf diese mit Schreiben vom 9. Dezember 2002 ein Vorkommnis von einem Urlaubsaufenthalt in Ventimiglia ausführlich schilderte und auch die Kopie eines Vertrages über eine Autovermietung vorlegte, wobei sie ausführte, ein auf dem Sozius eines Mopeds sitzender Mann habe ihr die Handtasche entrissen, die Autoschlüssel habe sie aber in der Hosentasche gehabt und ihre Papiere im Kofferraum des Mietwagens. Die Aufzeichnungen über die Fahrzeuglenker habe sie aber immer bei sich gehabt.

 

Aus der Sicht des Unabhängigen Verwaltungssenates ist diese Schilderung letztendlich unglaubwürdig, abgesehen davon, dass sich die Bw hinsichtlich zuerst als gestohlen behaupteter Autoschlüssel und Papiere nun selbst widersprochen hat. Es ist außerdem einigermaßen lebensfremd, Fahrtenbuchaufzeichnungen betreffend den eigenen Pkw in den Urlaub ins Ausland, noch dazu unter den geschildeten Umständen, mitzunehmen, die dann auch noch zufällig gestohlen werden - allerdings ist dieser "Diebstahl" objektiv nicht belegbar. Der Mietvertrag über einen Leihwagen beweist weder einen Diebstahl noch die angeblich geführten Fahrtenbuchaufzeichnungen. Außerdem widerspricht auch die Schilderung der Bw im Einspruch gegen die Strafverfügung, ihre Gäste würden, während sie mit Kochen uä beschäftigt sei, auch ihr Auto nehmen und in der Gegend herumfahren, ihrer Behauptung in der Berufung, sie führe minutiöse Aufzeichnungen über die Lenker ihres Pkw.

In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen:

Gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Fall der schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese

 

Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

Der Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG 1967 liegt die Absicht des Gesetzgebers zugrunde, sicherzustellen, dass der verantwortliche Lenker eines KFZ jederzeit festgestellt werden kann, weshalb es Sinn und Zweck dieser Regelung ist, der Behörde die jederzeitige Feststellung ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen (vgl VwGH v 18. November 1992, 91/03/0294 ua).

 

Die Lenkeranfrage im gegenständlichen Fall stand mit den gesetzlichen Bestimmungen im Einklang, war klar und eindeutig formuliert und auch der Hinweis auf die Begehung einer Verwaltungsübertretung im Fall der Nichterteilung war unmissverständlich. Die Zustellung der Lenkeranfrage erfolgte am 4. Dezember 2000, daher endete die gesetzlich festgelegte zweiwöchige Frist mit 18. Dezember 2000.

 

Fest steht, dass die Bw, wie sie selbst auch nicht bestreitet, letztendlich keine Lenkerauskunft erteilt hat, wobei es nicht an ihr ist, zu bewerten, ob die der Anfrage nach § 103 Abs.2 KFG zugrundeliegende Geschwindigkeitsüberschreitung geeignet war, die Verkehrssicherheit zu beeinträchtigen. Auch ist bislang Verjährung nicht eingetreten (§ 31 Abs.3 VStG).

Die Bw hat daher den ihr zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und ihr Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten.

Zur Strafbemessung ist auszuführen, dass der Strafrahmen des § 134 Abs.1 KFG 1967 bis zu 2.180 Euro Geldstrafe bzw bis zu 6 Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht.

Die Erstinstanz hat der Strafbemessung mangels entsprechender Angaben der Bw eine Einkommensschätzung auf 1.090 Euro monatlich zugrundegelegt, der nicht widersprochen wurde, sodass sie auch im Rechtsmittelverfahren zugrundezulegen war.

Die verhängte Strafe entspricht unter Bedachtnahme auf § 19 VStG sowohl dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung als auch den finanziellen Verhältnissen der Bw, wobei weder mildernde noch erschwerende Umstände gegeben sind. Eine Strafherabsetzung war daher nicht gerechtfertigt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

 

 

 

Beschlagwortung:

Beweisverfahren ergab Richtigkeit des Tatvorwurfs - Best.

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