Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-500147/8/Wim/Hu

Linz, 31.10.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 6. Kammer (Vorsitzende: Dr. Klempt, Berichter: Dr. Wimmer, Beisitzer: Mag. Kühberger) über die Berufung der W GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. N W, W, vom 18.2.2007 gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 30.3.2007, VerkR-630.111/66-2007 wegen Wiedererteilung einer Konzession nach dem Kraftfahrliniengesetz 1999, zu Recht erkannt:

 

 

       Der Berufung wird Folge gegeben und die Konzession für die Kfl.: 8158 – Citybuslinie 15: Traun/Hauptplatz – Stadtfriedhof/Haupteingang Linz/Süd – Traun/Hauptplatz unter Punkt II. des erstinstanzlichen Spruches bis 31. August 2015 wiedererteilt.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm §§ 5 – 7,

15 Abs.1 und 37 Abs.3 Kraftfahrliniengesetz 1999 – KflG jeweils in der geltenden Fassung.  

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.      Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufungswerberin die Konzession für die näher beschriebene Kraftfahrlinie auf der näher beschriebenen Strecke wiedererteilt. Unter  Punkt II. wurde sie jedoch bis 31. Dezember 2008 befristet. Als Begründung wurde dazu von der Erstbehörde angeführt, dass gemäß § 15 Abs.1 iVm § 37 Abs.3 KflG Ziele der Bundes- und Landesplanung zu beachten waren und deshalb die Konzession nur bis zum 31. Dezember 2008 wiedererteilt werden konnte.

 

Seitens der Oö. Verkehrsverbund-OrganisationsgmbH Nfg & Co KG sei mit Stellungnahme vom 11. Oktober 2006 mitgeteilt worden, dass es sich laut dortigen Informationen beim Citybus Traun um eine als gemeinwirtschaftlich zu qualifizierende Konzession handle. Besteller des Verkehrs sei die Stadt Traun. Aus Sicht der OÖVG werde es für erforderlich gehalten, diesen Umstand bei der Konzessionserteilung zu berücksichtigen bzw. eine Konzessionserteilung auf eine Dauer abzustellen, die mit dem von der Firma W mit der Stadt Traun abgeschlossenen Verkehrsdienstvertrag kompatibel sei. Weiters sei der OÖVG bekannt, dass derzeit Planungen des Landes Oberösterreich mit der Stadt Traun betreffend das öffentliche Verkehrsangebot in der Region im Gange seien, welche auch den Citybus Traun betreffen. Aus diesem Grund sei aus Sicht der OÖVG im Sinne des § 37 Abs.3 KflG bei der Konzessionserteilung eine Abstimmung der Konzessionsbehörde mit dem Land Oberösterreich und der Stadt Traun erforderlich.

 

Das Stadtamt Traun führte in seiner Stellungnahme vom 13. Oktober 2006 aus, dass die Firma W GmbH für die Stadtgemeinde Traun einen aus vier Linien bestehenden Citybusverkehr betreibe. Der darüber abgeschlossene Kilometervergütungsvertrag laufe noch bis 31. Dezember 2008. Um nach Vertragsende die Option für eine – wie im Vergaberecht vorgesehene – europaweite Ausschreibung offen zu  halten, werde eine Wiedererteilung der beantragten Konzession lediglich bis Ende 2008 befürwortet. Im gemeinsamen Auftrag des Landes Oberösterreich und der Stadt Traun sei ein neues Citybus-Konzept ausgearbeitet worden, welches eine Umstellung auf nur mehr drei Linien und eine umfassende Änderung der Linienführung beinhalte. Vorgesehen sei die Umsetzung des neuen Citybus-Konzeptes gleichzeitig mit der Neuvergabe der Bedienung der Linien ab 1. Jänner 2009. Auch aus diesem Grund werde ersucht, der Firma W GmbH die Konzession nur mehr bis 31. Dezember 2008 zu erteilen.

 

Gegen die beantragte Wiedererteilung der Konzession zum Betrieb der Kraftfahrlinie wurden ansonsten keinerlei Einwände von anderen Parteien oder Beteiligten erhoben.

 

 

2.      Gegen die verkürzte Wiedererteilung der Konzession hat die Berufungswerberin rechtzeitig Berufung erhoben und als Berufungsgrund inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht.

 

Der angefochtene Bescheid stünde in offenkundigem Widerspruch zum Ansuchen der Berufungswerberin, in welchem der Antrag auf Wiedererteilung der verfahrensgegenständlichen Konzession im gesetzlich zulässigen Höchstmaß gestellt worden sei. Sämtliche Erteilungsvoraussetzungen für die Konzession in den §§ 5, 6 und 7 des KflG seien gegeben. Insbesondere seien auch von dem von der gegenständlichen Streckenführung betroffenen Verkehrsunternehmen, nämlich der ÖBB Postbus GmbH, keine Einwände gegen eine Konzessionserteilung im Sinne des Antrages der Berufungswerberin erhoben worden.

 

Ob zivilrechtliche Vereinbarungen für allfällige Vergütungen bestünden, sei als Kriterium für die Konzessionserteilung – damit aber auch für die Frage einer allfälligen Befristung – nicht heran zu ziehen. Das KflG sehe eine solche Berücksichtigung nicht vor. Nicht zuletzt aus diesem Grunde sei auch vom Stadtamt Traun mit der Berufungswerberin ein Kilometervergütungsvertrag für einen Zeitraum abgeschlossen worden, der die Konzessionsdauer der Antragstellerin tatsächlich nicht berücksichtigt habe, da ja selbiger über den Zeitraum der bisherigen Konzessionsdauer hinaus laufe. So gesehen könne aber auch für die Frage der Wiedererteilung der bestehenden Konzession eine privatrechtliche Vereinbarung zwischen der Antragstellerin und dem Stadtamt Traun keine Berücksichtigung finden.

 

Selbstverständlich bleibe es dem Stadtamt Traun auch völlig unbenommen, nach Ablauf des gegenständlichen Kilometervergütungsvertrages eine, falls im Vergaberecht tatsächlich vorgesehene, europaweite Ausschreibung vorzunehmen. Eine Konzessionserteilung an die Berufungswerberin im gesetzlich zugesehenen Höchstausmaß könne eine solche Ausschreibung nicht verhindern und stehe zu einer solchen auch in keinerlei Widerspruch. Die Berufungswerberin habe aufgrund der gegenständlichen Konzession nämlich keinen Rechtsanspruch darauf, dass das Stadtamt Traun – und zwar unabhängig davon, ob diese in weiterer Folge eine europaweite Ausschreibung vornehme oder nicht – mit dieser die derzeitigen vertraglichen Vereinbarungen fortsetzt oder nicht.

 

Geradezu im Gegenteil könne die Konzessionsinhaberin gemäß § 24 Abs.1 KflG einen Antrag auf Enthebung von ihrer Betriebspflicht in diesem Falle stellen.

 

Eine Berücksichtigung von etwaigen zukünftigen Verkehrskonzepten bei der Konzessionserteilung sei nach dem Kraftfahrliniengesetz nicht vorgesehen und könne daher auch nicht Grundlage für eine kürzere Befristung dieser Konzession sein.

 

Es wurde daher der Antrag gestellt, die gegenständliche Konzession im gesetzlich höchstzulässigen Höchstausmaß wieder zu erteilen.

 

 

3.1.   Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verfahrensakt sowie durch Anfrage beim Amt der Oö. Landesregierung, Abteilung Verkehrstechnik, Verkehrskoordinierung und öffentlicher Verkehr, ob nach dortigem Informationsstand konkrete abgeschlossene Planungen des Bundes oder Landes vorliegen würden, die in einem Widerspruch zu Konzessionserteilungen auf die volle vom Gesetz grundsätzlich vorgesehene achtjährige Dauer stünden. Gegebenenfalls sollten derartige Planungen zumindest auszugsweise in den für diese Verfahren relevanten Teilen in Kopie vorgelegt werden.

 

Ebenfalls wurde die Stadtgemeinde Traun um die Vorlage des neuen Citybus-Konzeptes ersucht bzw. für den Fall, dass dieses noch nicht fertig erstellt sein sollte, wurde ersucht, den Stand der Planungen und den voraussichtlichen Abschluss dieser bekannt zu geben.

 

3.2.   Von der Abteilung Verkehrstechnik, Verkehrskoordinierung und öffentlicher Verkehr, wurde in einer Stellungnahme vom 18.10.2007 ua. ausgeführt:

 

„Bei den auf den betroffenen Kraftfahrlinien abgewickelten Verkehren (Citybus Traun) handelt es sich um Verkehre, welche nach österreichischem Recht als ausschließlich „gemeinwirtschaftlich“ im Sinne des § 3  ÖPNRV – Gesetz zu qualifizieren sind, dh. die Kosten werden (im konkreten Fall bei Weitem) nicht aus Tariferlösen oder Fahrpreisersätzen gedeckt, sondern von der Stadt Traun im Rahmen eines Bestellvertrages getragen. Die (geringen) Erlöse werden dem Bestellentgelt gegengerechnet.

 

Der zwischen der Stadt Traun und der Fa. W abgeschlossene Verkehrsdienstvertrag endet am 31.12.2008. Das Land erstellt gegenwärtig zusammen mit 11 Gemeinden des Bezirkes Linz-Land das Regionalverkehrskonzept Linz-Südwest. Das mit der Konzepterstellung beauftragte Wiener Planungsbüro I hat dabei ua. deutliche Schwächen des bestehenden Citybusnetzes hinsichtlich der Abstimmung auf das geplante künftige Regionalbus- und Schienennetz erkannt. Stadt und Land sind daher übereingekommen, durch I auch eine völlige Neustrukturierung des Citybusnetzes planen zu lassen. Dieses Konzept wurde in den beiden Varianten 2 Linien bzw. 3 Linien erstellt, die Umsetzung des neuen Citybuskonzeptes ist mit Ablauf des bestehenden Vertrages mit der Fa. W vorgesehen. Die Entscheidung der Stadt Traun, welcher Variante der Vorzug gegeben wird, hängt davon ab, ob mit Ende 2008 oder spätestens Frühjahr 2009 auch das Regionalverkehrskonzept umgesetzt wird, da dann durch den geplanten Regionalbustakt nur 2 Citybuslinien erforderlich wären. In jedem Fall weisen beide Varianten gegenüber dem Bestand eine deutlich geänderte Betriebsführung (geänderte Linienverläufe und Haltestellen; geänderte Betriebszeiten; Anpassung an überregionale Taktknoten; Einsatz moderner, barrierefreier Kleinbusse) auf. Die Detailunterlagen werden von der Stadt Traun als Auftraggeber der Studie übermittelt werden. Es ist beabsichtigt, die neuen Verkehrsdienste im Wege der Verkehrverbund Organisationsgesellschaft nach Ablauf des bestehenden Verkehrsdienstvertrages zu bestellen.

 

Aus Sicht des Landes hat aufgrund des § 23 (2) Kraftfahrliniengesetz bei gänzlich  gemeinwirtschaftlichen Verkehrsdiensten wie im vorliegenden Fall die Ermittlung eines geeigneten Personenkraftverkehrsunternehmens unter Berücksichtigung der anwendbaren Bestimmungen des Vergaberechtes zu erfolgen (im vorliegenden Fall wird dies eine europaweite Ausschreibung erforderlich machen). Dies ist aus vertraglichen Gründen nicht vor Ablauf des bestehenden Verkehrsdienstvertrages zwischen der Stadt Traun und der Fa. W möglich, weshalb als Zeitpunkt der Umstellung der Ablauf des bestehenden Verkehrsdienstvertrages ins Auge gefasst wurde. Aus Sicht des Landes hat die Konzessionsbehörde gemäß § 37 (3) Kraftfahrliniengesetz bei der gegenständlichen Konzessionserteilung die Ziele der Planungen (in diesem Fall) des Landes und der Gemeinde zu beachten und somit zu Recht eine Beschränkung der Konzessionsdauer ausgesprochen.

 

Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass die Vergabe der noch bestehenden Konzession  zu einem Zeitpunkt vor Inkrafttreten der betreffenden kraftfahr­rechtlichen Bestimmungen des §  23 erfolgte. Nur so ist die damals völlig von der vertraglichen Konstellation losgelöste  Konzessionserteilung erklärbar. Die befristete Wiedererteilung der Konzession für den Übergangszeitraum bis Vertragsablauf stellt ein Entgegenkommen an die Fa. W zur Wahrung eines geordneten Übergangs dar und es hätte die Konzession in Zusammenhang mit  dem Verkehrsdienst genau genommen bereits mit Ablauf der Konzession unter Berücksichtigung der anwendbaren Bestimmungen des Vergaberechtes vergeben werden müssen.

 

Auch im Falle einer „eigenwirtschaftlichen“ Weiterführung der Konzession, was angesichts der von der öffentlichen Hand gewünschten Bedienung ausgeschlossen werden kann, müssten (um einen Verstoß gegen das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit zu vermeiden) seitens der Konzessionsbehörde Maßnahmen ergriffen werden, die eine hinreichende Transparenz und Offenheit des Konzessionsvergabeverfahrens für potentielle Bieter sicherstellen und es wäre eine bloße Wiedererteilung an die Fa. W rechtlich sehr problematisch.“

 

3.3.   Von der Stadtgemeinde Traun wurde mit Schreiben vom 23. Oktober 2007 ua. ausgeführt:

 

Im gemeinsamen Auftrag des Landes Oberösterreich und der Stadt Traun wurde ein neues Citybuskonzept (Anlage 1) ausgearbeitet, welches eine Umstellung von bisher vier auf drei Linien beinhaltet. Unter Einbeziehung der im Regionalverkehrskonzept Linz-Sudwest geplanten Regionalbuslinien wurde ein weiteres Konzept (Anlage 2) erstellt, welches eine Reduktion auf nur mehr zwei Linien vorsieht. Beide Varianten sehen eine umfassende Änderung des bestehenden Systems hinsichtlich der Linienführung und Haltestellen vor. Eine Entscheidung der Stadtgemeinde Traun für eine der beiden vorliegenden Varianten wird von der Umsetzung des Regionalverkehrskonzeptes abhängig sein. Jedenfalls soll die Umsetzung des neuen Citybuskonzeptes gleichzeitig mit der Neuvergabe der Bedienung der Linien ab 1. Januar 2009 erfolgen."

 

 

4.      Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1. Grundsätzlich sind die Bestimmungen für die Erteilung und auch für die Wiedererteilung der Konzession in den §§ 5 bis 7 des Kraftfahrliniengesetzes 1999 geregelt.

 

Gemäß § 15 Abs.1 KflG wird die Konzession zum Betrieb einer Kraftfahrlinie auf höchstens 8 Jahre erteilt. Bei Vorliegen eines zeitlich begrenzten oder nur vorübergehenden Verkehrsbedürfnisses sowie zur Erreichung der in § 37 Abs.3 angeführten Ziele kann sie auch für einen kürzeren Zeitraum erteilt werden.

 

Gemäß § 37 Abs.3 haben die Aufsichtsbehörden bei ihren Maßnahmen auch die Ziele der Bundes- und Landesplanung zu beachten.

 

4.2. Grundsätzlich handelt es sich bei der Konzession um die öffentlich-rechtliche Genehmigung, eine bestimmte Kraftfahrlinie zu betreiben. Eine solche Konzession ist nur ausschließlich nach den im Kraftfahrliniengesetz in den maßgeblichen Bestimmungen festgelegten Voraussetzungen zu erteilen. Privatrechtliche Vereinbarungen wie etwa das Vorliegen eines Kilometervergütungsvertrages oder dgl. sind für die Konzessionserteilung nicht relevant.

 

Wie die Berufungswerberin richtig ausführt, gibt es keine Verpflichtung oder einen Rechtsanspruch zu einer weiteren privatrechtlichen Beauftragung. Auch wird der Vergabe von gemeinwirtschaftlichen Verkehrsdienstleistungen, die bisher mangels Eigenwirtschaftlichkeit von einer Kraftfahrlinie nicht bedient wurden oder zum Zeitpunkt der Bestellung nicht mehr eigenwirtschaftlich bedient werden können, gemäß § 23 Abs.2 KflG durch die Konzession nicht widersprochen.

 

Aus der Stellungnahme der Abteilung Verkehrstechnik, Verkehrskoordinierung und öffentlicher Verkehr, des Amtes der Oö. Landesregierung und auch der Stadt Traun, ergibt sich, dass offensichtlich das Regionalverkehrskonzept Linz-Südwest noch nicht fertig gestellt ist und auch hinsichtlich des Citybusnetzes Traun zwei Varianten vorliegen und die Entscheidung der Stadt Traun, welcher Variante der Vorzug gegeben wird, davon abhängt, ob mit Ende 2008 bzw. spätestens Frühjahr 2009 auch das Regionalverkehrskonzept umgesetzt wird.

 

Somit gibt es keine abgeschlossenen Planungen des Landes und auch keine definitive abgeschlossene Planung der Stadtgemeinde Traun in Form eines endgültigen zur Umsetzung feststehenden Konzeptes. Da solche abgeschlossenen Planungen des Landes nicht vorliegen, können sie auch gemäß § 37 Abs.3 KflG noch nicht bei der Entscheidung der Aufsichtsbehörde berücksichtigt werden. Eine Berücksichtigung eines bloßen Gemeindeverkehrskonzeptes ist gemäß § 37 Abs.3  KflG ohnedies nicht vorgesehen.

Daher kann auf dieser Grundlage auch keine kürzere Befristung im Sinne des § 15 Abs.1 vorgenommen werden.

 

Da die sonstigen Voraussetzungen für die Konzessionserteilung nach der Aktenlage vorliegen und auch von keiner der Verfahrensparteien in Frage gestellt wurden, war somit die Konzession auf die beantragte Dauer von 8 Jahren ab Ablauf der bisherigen Konzession wieder zu erteilen und daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

5.      Es wird darauf hingewiesen, dass für die gegenständliche Berufung gemäß § 14 TP 6 Abs.2 Z1 Gebührengesetz 1957 Stempelgebühren in der Höhe von 43,60 Euro angefallen sind. Ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richts­hof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr.  Klempt

 

 

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