Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521758/2/Zo/Jo

Linz, 06.11.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung der Frau K E, geboren , H, vom 25.09.2007, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 18.09.2007, Zl. 40099/2006, wegen Aufforderung zur Absolvierung der zweiten Ausbildungsphase zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die zweite Ausbildungsphase innerhalb von 4 Monaten ab Zustellung der Berufungsentscheidung zu absolvieren ist.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a Abs.1 AVG iVm §§ 4a Abs.1, 4b Abs.3 und 4c Abs.2 FSG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Berufungswerberin mit dem angefochtenen Bescheid aufgefordert, bis spätestens 18.01.2008 das Fahrsicherheitstraining und ein verkehrspsychologisches Gruppengespräch für die Klasse A nachzuweisen. Dies wurde damit begründet, dass die Berufungswerberin weder innerhalb der gesetzlichen Frist noch innerhalb der viermonatigen Nachfrist die zweite Ausbildungsphase für die Klasse A absolviert habe.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung machte die Berufungswerberin geltend, dass sie die zweite Ausbildungsphase deshalb noch nicht gemacht habe, da sie schwanger geworden war und daher aus Sicherheitsgründen nicht mit dem Motorrad habe fahren wollen. Sie habe das Motorfahrrad auch verkauft. Ihr Kind wurde am  geboren und sie habe in dieser Saison keine Fahrten unternommen und daher absolut keine Übung. Sie ersuchte daher um Aufschub des Termines bis Juni 2008. Sie könne dann im Frühjahr wieder langsam mit dem Fahren anfangen und das geforderte Fahrsicherheitstraining absolvieren. Derzeit stille sie ihr Kind und wolle auch deshalb keinen Unfall riskieren.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Linz-Land hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt, eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Dieser hat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied (§ 67a Abs.1 AVG) zu entscheiden.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Aus diesem ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze, weshalb eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung nicht erforderlich war. Eine solche wurde auch nicht beantragt.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Die Berufungswerberin erwarb am 16.05.2006 die Lenkberechtigung für die Klasse A. Im März 2007 teilte sie der Führerscheinbehörde mit, dass sie in der 18. Woche schwanger ist. Sie hat am  entbunden.

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 4a Abs.1 FSG haben Besitzer einer Lenkberechtigung für die Klassen A oder B unbeschadet der Bestimmungen des § 4c Abs.3 anlässlich des erstmaligen Erwerbes jeder dieser Lenkberechtigungsklassen innerhalb des in § 4b Abs.1 bis 3 vorgesehenen Zeitraumes eine zweite Ausbildungsphase zu durchlaufen.

 

Gemäß § 4b Abs.3 FSG hat die zweite Ausbildungsphase für einen Besitzer einer Lenkberechtigung für die Klasse A ein Fahrsicherheitstraining und ein verkehrspsychologisches Gruppengespräch, das beides an einem Tag abzuhalten ist, zu umfassen. Diese zweite Ausbildungsphase ist im Zeitraum von 3 bis zu 9 Monaten nach Erwerb der Lenkberechtigung für die Klasse A zu absolvieren. Diese Bestimmungen gelten auch für den Fall, dass der Betreffende bei Erwerb der Lenkberechtigung für die Klasse A bereits im Besitz der Lenkberechtigung für die Klasse B ist.

 

§ 4c Abs.2 FSG lautet: Werden eine oder mehrere der in § 4b genannten Stufen unbeschadet der Bestimmungen des Abs.3 nicht innerhalb von 12 Monaten (9 Monaten im Fall der Klasse A) nach Erteilung der Lenkberechtigung absolviert, ist der Führerscheinbesitzer 12 Monate (9 Monate im Fall der Klasse A) nach Erteilung der Lenkberechtigung darüber zu verständigen. In diesem Schreiben ist auf die Verlängerung der Probezeit hinzuweisen, wenn die Absolvierung der fehlenden Stufen nicht innerhalb von 4 Monaten nachgewiesen wird, sowie auf die Entziehung der Lenkberechtigung, wenn die Absolvierung der fehlenden Stufen nicht innerhalb einer weiteren Frist von 4 Monaten nachgewiesen wird. Werden die fehlenden Stufen nicht innerhalb von 4 Monaten nach Ablauf der im ersten Satz genannten Fristen absolviert, hat die Behörde dem Betreffenden ausschließlich die Absolvierung dieser Stufen anzuordnen. Mit der Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufen verlängert sich die Probezeit unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 4 Abs.3 2. bis 4 Satz. Kommt der Besitzer der Lenkberechtigung der Anordnung der fehlenden Stufen nicht innerhalb von weiteren 4 Monaten nach, ist gemäß § 24 Abs.3 6. Satz vorzugehen. (Entziehung der Lenkberechtigung für die entsprechende Klasse). Die Behörde kann auf Antrag für eine angemessene Zeit von der Entziehung der Lenkberechtigung absehen, wenn die betreffende Person besonders berücksichtigungswürdige Gründe nachweist aus denen hervorgeht, dass sie innerhalb der festgesetzten Frist den oder die fehlenden Teile nicht absolvieren konnte.

 

5.2. Die Berufungswerberin hat am 16.05.2006 die Lenkberechtigung für die Klasse A erworben. Sie hätte die zweite Ausbildungsphase daher frühestens am 16.08.2006 absolvieren können. Die Frist für die zweite Ausbildungsphase ist im Februar 2007 abgelaufen. Die Berufungswerberin wurde im Oktober 2006 schwanger, sodass sie bereits vorher 2 Monate lang die Möglichkeit gehabt hätte, die zweite Ausbildungsphase zu absolvieren. Es ist durchaus verständlich, dass sie während ihrer Schwangerschaft sowie kurz nach der Entbindung das Fahrsicherheitstraining mit dem Motorrad nicht durchführen wollte, allerdings wurde der angefochtene Bescheid ohnedies erst 2 Monate nach der Entbindung erlassen und die Berufungswerberin hat auch bis jetzt das Fahrsicherheitstraining nicht absolviert, obwohl ihr dies jetzt zumutbar ist.

 

Der Umstand, dass die Berufungswerberin über keine Fahrpraxis mit dem Motorrad verfügt, ist für das Fahrsicherheitstraining sicherlich ein Nachteil, dieses Problem stellt sich aber für viele Besitzer einer Lenkberechtigung für die Klasse A, welche sich nach dem Erwerb des Führerscheines kein Motorrad leisten können.

 

Bei den im Führerscheingesetz vorgesehenen Fristen für die zweite Ausbildungsphase sowie den dazu festgelegten Nachfristen von zweimal 4 Monaten handelt es sich um gesetzliche Fristen, welche die Behörde nicht verlängern kann. Die Erstinstanz hat ohnedies – offenbar unter Berücksichtigung der Schwangerschaft der Berufungswerberin – mit der bescheidmäßigen Anordnung der zweiten Ausbildungsphase bis September 2007 zugewartet, obwohl die viermonatige Nachfrist bereits im Juni 2007 geendet hatte. Diese letztmalige viermonatige Nachfrist beginnt erst mit der Zustellung der Berufungsentscheidung zu laufen, weil der Berufung nach den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechtes aufschiebende Wirkung zugekommen ist. Dementsprechend hat die Berufungswerberin nunmehr bis März 2008 Zeit, um die zweite Ausbildungsphase zu absolvieren. Die erscheint jedenfalls ausreichend, wobei im Hinblick auf den herannahenden Winter der Berufungswerberin empfohlen wird, das Fahrsicherheitstraining so rasch wie möglich durchzuführen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

 

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichts­­­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

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