Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521765/2/Sch/Hu

Linz, 05.11.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung der Frau S H vom 16.10.2007 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 2.10.2007, VerkR21-285-2007, betreffend Anordnung einer Nachschulung, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird Folge gegeben und der Bescheid im angefochtenen Umfang behoben.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG.

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem oa. Bescheid neben der Entziehung der Lenkberechtigung der Frau S H, B, S, für die Dauer von zwei Wochen gemäß § 24 Abs.3 Führerscheingesetz (FSG) angeordnet, dass sie sich innerhalb von vier Monaten auf ihre Kosten einer Nachschulung bei einer vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ermächtigten Stelle zu unterziehen habe.

 

Der behördlichen Verfügung zugrunde liegt der Umstand, dass sie als Lenkerin eines Pkw am 1.4.2007 eine Geschwindigkeitsüberschreitung im Ortsgebiet begangen hat, wobei die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 45 km/h überschritten worden ist. Die deshalb ergangene Strafverfügung ist zwischenzeitig in Rechtskraft erwachsen.

 

2. Gegen die Anordnung der Nachschulung wurde von der Berufungswerberin rechtzeitig Berufung erhoben, die Entziehung der Lenkberechtigung blieb unbekämpft. Die Erstbehörde hat diese samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat vorgelegt und somit ist dieser zur Entscheidung hierüber zuständig geworden.

 

3. Gemäß § 24 Abs.3 Z1 FSG hat die Behörde zwingend eine Nachschulung anzuordnen, wenn die Entziehung der Lenkberechtigung in der Probezeit erfolgt. Gegenständlich stützt die Erstbehörde die Anordnung der Nachschulung auf diesen Tatbestand.

 

Nach der Aktenlage endete die Probezeit der Lenkberechtigung der Berufungswerberin am 16.9.2007, der angefochtene Entziehungsbescheid ist mit 2.10.2007 datiert und wurde der Berufungswerberin am 8.10.2007 zugestellt. Damit ist die Entziehung der Lenkberechtigung bereits außerhalb der Probezeit erfolgt, weshalb die Anordnung einer Nachschulung, gestützt auf diesen Grund, nicht rechtmäßig sein konnte. Allfällige andere Gründe wurden weder von der Erstbehörde in ihrer Entscheidung angeführt noch lassen sie sich dem Aktenvorgang entnehmen.

 

Der Berufung war daher Folge zu geben und der Bescheid im angefochtenen Umfang zu beheben.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichts­­­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

 

 

S c h ö n

 

 

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