Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-590171/5/BP/Se

Linz, 08.11.2007

 

 

 

 

B E S C H L U S S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Dr. Bernhard Pree über das als Berufung bezeichnete Anbringen des F E, G, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 18 September 2007, GZ. SanRB01-135-2007, be­schlossen:

 

 

       Das als Berufung bezeichnete Anbringen wird als unzulässig zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck als Organ der Landesverwaltung erster Instanz, vom 18. September 2007 GZ. SanRB01-135-2007 wurde einem Einspruch des Einschreiters keine Folge gegeben und festgestellt, dass die offenen Kosten für den stationären Aufenthalt im K V in der Zeit vom 16. bis 25 Jänner 2007 (unter Berücksichtigung der bereits geleisteten in Höhe von Euro 4.300) von insgesamt Euro 1.076,11 laut Gebührenrechnung vom 5. April 2007 (RN.: 9000139867) vom Patienten zu begleichen seien. Als Rechtsgrundlagen werden §§ 55 Abs. 1 und 56 Abs. 7 des Oö. Krankenanstaltengesetzes 1997 in der geltenden Fassung angeführt.

 

1.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich ein nicht unterfertigtes Schreiben des Einschreiters, das am 27. September 2007 bei der belangten Behörde mit dem Gegenstand "Berufung" einlangte.

 

Unter post scriptum bemängelt der Einschreiter die Qualität der Küche im K, weshalb er das Schreiben vom 18.9.2007 zur Kenntnis nehme, jedoch den Bescheid zurückweisen müsse. Weshalb begründet er nicht.

 

 

2.1. Die belangte Behörde qualifizierte dieses Schreiben als Berufung und übermittelte den Verfahrensakt daher dem Unabhängigen Ver­waltungssenat zur Entscheidung.

 

2.2. Mit Schreiben vom 10. Oktober 2007 wurde der Einschreiter vom Oö. Verwaltungssenat gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgefordert binnen einer achttägigen Frist die festgestellten Mängel zu beheben und unter Hinweis darauf, dass der Antrag anderenfalls ohne inhaltliche Prüfung zurückgewiesen werden müsste, einen unterfertigten und begründeten Berufungsantrag nachzuholen.

 

Dieses Schreiben wurde am 12. Oktober 2007 beim zuständigen Postamt hinterlegt und mangels Behebung dem Oö. Verwaltungssenat am 5. November 2007 retourniert.

 

2.3. Gemäß § 67d Abs. 2 AVG war von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abzusehen da aufgrund der Aktenlage klar ist, dass der verfahrenseinleitende Antrag der Partei oder die Berufung gem. Z. 1 dieser Bestimmung zurückzuweisen ist.

 

Hinsichtlich des entscheidungsrelevanten Sachverhalts wird auf Punkt 1. sowie 2.1. und 2.2. verwiesen.

 

 

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) idgF ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amtswegen, unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird.

 

3.2. Im vorliegenden Fall enthält das als Berufung titulierte Schreiben entgegen den gesetzlichen Be­stimmungen (vgl. § 63 Abs. 3 AVG) und auch entgegen der Rechtsmittel­belehrung des genannten Bescheids des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck) keinerlei Begründung in welchen Rechten sich der Einschreiter verletzt erachtet. Eine unter "ps" angeführte allgemeine Kritik an der Qualität der Küche ist nicht geeignet als Begründung angesehen zu werden, zumal sie auch vom Einschreiter in keinen Zusammenhang mit der Ablehnung des Bescheides gebracht wurde. Weiters war das Schreiben nicht unterfertigt, weshalb der Einschreitende nicht einmal eindeutig identifiziert werden kann.

 

Diese Umstände stellen zweifellos Mängel im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG dar. Die vom Oö. Verwaltungssenat gesetzte achttägige Frist ist zweifellos als angemessen zu erachten. Es wurde ebenfalls auf die Folgen eines unterbleibens der Mängelbehebung hingewiesen.

 

3.3. § 17 Zustellgesetz lautet:

 

Abs. 1) Kann die Sendung an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Schriftstück im Falle der Zustellung durch die Post beim zuständigen Postamt, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

 

Abs. 2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in den für die Abgabestelle bestimmten Briefkasten (Briefeinwurf, Hausbrieffach) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

 

Abs. 3) Die hinterlegte Sendung ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Sendungen gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden könnte.

 

Abs. 4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 oder die im § 21 Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.

 

Dem Zustellvermerk ist eindeutig zu entnehmen, dass die Verständigung über den Verbesserungsauftrag am 12. Oktober 2007 in den Briefkasten eingelegt wurde.

 

Es sind keinerlei Umstände bekannt, inwieweit von einer dauernden Abwesenheit des Einschreiters von der Abgabestelle auszugehen wäre. Überdies wird dezidiert darauf hingewiesen, dass gemäß § 17 Abs. 4 ZustG der Empfänger das Risiko der Beschädigung oder des Verlusts der Hinterlegungsbenachrichtigung zu tragen hat.

 

Die Hinterlegungsnachricht wies den 15. Oktober 2007 als ersten Tag der Abholfrist aus, weshalb gem. § 17 Abs. 3 ZustG die Sendung an diesem Tag als zugestellt gilt.

 

3.5. Es ist unbestritten, dass der Einschreiter bis zum Entscheidungsdatum weder die Sendung beim zuständigen Postamt abholte noch dem Verbesserungsauftrag binnen der gesetzten Frist die am 23. Oktober 2007 endete entsprochen hat. Im Hinblick auf § 13 Abs. 3 AVG war das als Berufung titulierte Schreiben des Einschreiters, dass am 26. September 2007 zur Post gegeben wurde, als unzulässig zurückzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Bernhard Pree

 

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