Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-280986/18/Py/Se

Linz, 30.10.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Andrea Panny über die Berufung des Herrn J M, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. L J K und Dr. J M, S, P, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 22. Februar 2007, Ge96-30-2006, wegen einer Übertretung des Arbeitszeitgesetzes (AZG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 4. Oktober 2007, zu Recht erkannt:

 

 

I.      Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.      Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag in Höhe von 88 Euro, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu  I.:  § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 5, 19 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idgF.

Zu II.:  § 64 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 22.02.2007, Ge96-30-2006, wurden über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) eine Geldstrafe von 440 Euro (Ersatzfreiheitsstrafen von 81 Stunden) wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß Art.8 Abs.1 EG-VO 3820/85 iVm dem Kollektivvertrag für das Güterbeförderungsgewerbe und § 28 Abs.1a Z2 AZG verhängt, weil er es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortliche Organ der S S mit Sitz in 4722 B, B 49, gem. § 9 VStG verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten habe, dass der im Güterbeförderungsbetrieb der Gesellschaft beschäftigte Arbeitnehmer V B, geb. am 23.11.1960, als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem b Kennzeichen , das der Güterbeförderung dient und dessen höchstzulässiges Gesamtgewicht 3,5 Tonnen übersteigt, bei Fahrten im internationalen Straßenverkehr innerhalb des Zeitraumes vom 20.3.2006, 00.30 Uhr bis 21.3.2006, 00.30 Uhr, lediglich eine Ruhzeit von 3 Stunden 25 Minuten gewährt bekam, obwohl innerhalb eines Zeitraumes von 24 Stunden eine ununterbrochene tägliche Ruhezeit von mindestens 9 Stunden zu gewähren ist.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis brachte der Bw im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung fristgerecht Berufung ein. Als Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass jeder Fahrer der Firma S S bei seiner Einstellung eine ausführliche Einschulung darüber, wie er sich während seiner Arbeit zu verhalten hat, erhält. Dazu wird ihm ein Fahrerhandbuch ausgehändigt und er wird ausdrücklich darauf hingewiesen, die Lenk- und Ruhezeiten genauestens einzuhalten. Der Fahrer wird auch auf etwaige Strafen hingewiesen. Die Einhaltung dieser Weisungen an die Fahrer wird durch ein betriebsinternes Kontroll- und Überwachungssystem genauestens kontrolliert. Nach Rückkehr in die Firmen- und Konzernzentrale werden die Tachographscheiben bzw. –blätter vom Beschuldigten regelmäßig kontrolliert. Bei Verletzung von Anweisungen hinsichtlich der gesetzlichen Lenk- und Ruhezeit werden dienstrechtliche Konsequenzen angedroht und auch vollstreckt. Hätte der Beschuldigte Kenntnis davon gehabt, dass der Fahrer V B den gegenständlichen Transport unter Nichteinhaltung der gesetzlichen Ruhezeiten durchführt, was aber ausdrücklich bestritten werde, hätte er diesem sofort die Weiterführung des Transportes untersagt. Beim betreffenden Fahrer seien bisher noch keine Unzulänglichkeiten festgestellt worden. Im Fall eines Verstoßes gegen die betriebsinternen Weisungen, die Ruhezeiten einzuhalten, wird ein Strafbetrag von 72,67 Euro bis 1.816,82 Euro angedroht und auch vollstreckt, weshalb für den Arbeitnehmer keinerlei Anreiz zur Verletzung der Arbeitnehmerschutzvorschriften bestehe. Darüber hinaus wurde der gegenständliche Fahrer so disponiert, dass ihm die Durchführung der Transporte auch unter Einhaltung der jeweils vorgeschriebenen Lenk- und Ruhezeiten möglich gewesen wäre. Zum Beweis für dieses Vorbringen werde die Einvernahme des zuständigen Disponenten beantragt. Darüber hinaus hätten die Zeugenaussagen der von der Erstbehörde einvernommenen Disponenten ergeben, dass die Fahrer mit den Disponenten telefonisch in Kontakt stehen und gefragt werden, ob bzw. welches Zeitguthaben sie noch haben und entsprechende Dispositionen nach den diesbezüglichen Angaben der Fahrer getroffen werden. Auch seien die Entlohnungsmethoden so gestaltet, dass zur Verletzung der Arbeitszeitvorschriften keinerlei Anreiz bestehe, die Fahrer würden nach Kollektivvertrag bezahlt.

 

Es werde daher die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung und die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses, in eventu der Ausspruch einer Ermahnung, in eventu eine Herabsetzung der verhängten Geldstrafen, beantragt.

 

3. Mit Schreiben vom 12. März 2007 hat die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen als belangte Behörde die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Berufungsentscheidung vorgelegt, der gemäß § 51c VStG zur Entscheidung durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied berufen ist.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsicht und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 4. Oktober 2007, an welcher der Rechtsvertreter des Bw, ein Vertreter der belangten Behörde sowie ein Vertreter des Arbeitsinspektorates Wels teilgenommen haben. Als Zeugen wurden die Fahrer O, T, Ö, Y und C sowie die Disponenten A, G, W und Z einvernommen. Zur Befragung der t Fahrer wurde eine Dolmetscherin der Verhandlung beigezogen.

 

Weiters wurde aufgrund des gleichgelagerten Sachverhaltes in den Akt des           Oö. Verwaltungssenates zu VwSen-280890-2006 mit den dort einliegenden Verhandlungsschriften vom 19. April 2006 und vom 22. Mai 2006 Einsicht genommen.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat geht bei seiner Entscheidung von folgendem Sachverhalt aus:

 

4.1. Der Bw war zum Tatzeitpunkt handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma S S mit Sitz in B, B 49.

 

Der bei der S S mit Sitz in B beschäftigte Arbeitnehmer V B, geb. am , bekam als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem b Kennzeichen , das der Güterbeförderung dient und dessen höchstzulässiges Gesamtgewicht 3,5 Tonnen übersteigt, bei Fahrten im internationalen Straßenverkehr innerhalb des Zeitraumes vom 20.3.2006, 00.30 Uhr bis 21.3.2006, 00.30 Uhr keine ununterbrochene tägliche Ruhezeit von mindestens 9 Stunden, sondern lediglich eine Ruhezeit von 3 Stunden 25 Minuten gewährt.

 

Im Betrieb besteht kein funktionierendes Kontrollsystem das sicherstellt, dass die Arbeitszeitvorschriften eingehalten werden.

 

4.2. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Verfahrensakt sowie aus den Zeugenaussagen im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung vom  4. Oktober 2007 über das Kontroll- und Sanktionssystem der Firma S S.

 

Vom Bw wurde nicht bestritten, dass durch den Lenker V B zum angegebenen Tatzeitpunkt die tägliche Ruhezeit unterschritten wurde. Der gegenständliche Lenker ist zur mündlichen Verhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen. Allerdings haben die übrigen im Zuge des Verfahrens als Zeugen einvernommenen Fahrer der S S übereinstimmend und glaubwürdig ausgesagt, dass es im Betrieb keine mehrfachen und ausdrücklichen Anweisungen gab, die Lenk- und Ruhezeiten einzuhalten. Zwar sei bei Dienstantritt eine Informationsbroschüre ausgehändigt worden, gesonderte Schulungen bezüglich der Einhaltung der Bestimmungen des Arbeitsgesetzes seien aber nicht abgehalten worden. Auch seien den Fahrern keine Konsequenzen bei Nichteinhaltung der Lenk- und Ruhezeiten bekannt. Die gegenständliche Disposition wurde von Frau C S durchgeführt, die zur mündlichen Berufungsverhandlung als Zeugin geladen wurde, sich jedoch aus beruflichen Gründen entschuldigen musste. Allerdings haben die übrigen Disponenten, die in der mündlichen Verhandlung als Zeugen einvernommen wurden, weitgehend übereinstimmend ausgesagt, dass sie sich zwar vor einer Disposition grundsätzlich hinsichtlich der noch verbleibenden Lenkzeiten bei den Fahrern erkundigen, sie darüber hinaus aber – auch mangels entsprechender Zuständigkeit – keine weiteren Überprüfungen bezüglich der Einhaltung von Lenk- und Ruhzeiten vornehmen, sondern die Dispositionen aufgrund der Angaben der Fahrer treffen.

 

5. In der Sache hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 9 Abs.1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs.2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

 

Im vorliegenden Fall steht zweifelsfrei fest, dass der Bw zum Tatzeitpunkt handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit das für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortliche Organ der Firma S S war. Dies wurde von ihm ebenso wenig bestritten wie der Umstand, dass die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten im gegenständlichen Fall nicht vorlag.

 

5.2. Gemäß Artikel 8 Abs.1 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 legt der Fahrer innerhalb jedes Zeitraumes von 24 Stunden eine tägliche Ruhezeit von mindestens 11 zusammenhängenden Stunden ein, die höchstens dreimal pro Woche auf nicht weniger als 9 zusammenhängende Stunden verkürzt werden darf, sofern bis zu Ende der folgenden Woche eine entsprechende Ruhezeit zum Ausgleich gewährt wird. Die Ruhezeit kann an den Tagen, an denen sie nicht nach Unterabsatz 1 verkürzt wird, innerhalb von 24 Stunden in zwei oder drei Zeitabschnitte genommen werden, von denen einer mindestens 8 zusammenhängende Stunden betragen muss. In diesem Fall erhöht sich jedoch die Mindestruhezeit auf 12 Stunden.

 

Gemäß § 28 Abs.1a Z2 AZG sind Arbeitgeber und deren Bevollmächtigte, die die tägliche Ruhezeit gemäß Artikel 8 Abs.1 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 nicht gewähren, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 1.815 Euro zu bestrafen.

 

5.3. Die im Spruch angeführte Unterschreitung der Ruhezeit durch Herrn V B ist durch die Auswertung der Schaublätter erwiesen. Sie wird vom Bw auch nicht bestritten. Es hat damit der Bw als das im gegenständlichen Fall für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortliche Organ Herrn B die erforderliche Ruhezeit nicht gewährt .

 

Der objektive Tatbestand der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist daher als erfüllt zu bewerten.

 

5.4. Hinsichtlich des Verschuldens ist festzustellen, dass die dem Bw angelasteten Taten ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs.1 VStG darstellt, zu dessen Strafbarkeit, sofern die Verwaltungsvorschrift nicht anderes bestimmt, Fahrlässigkeit genügt. Fahrlässigkeit ist nach der zitierten Gesetzesstelle bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft machen kann, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Eine solche Glaubhaftmachung ist dem Berufungswerber nicht gelungen.

 

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der/die Arbeitgeber/in durch die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems sicherzustellen, dass die Arbeitszeitvorschriften eingehalten werden und den Anordnungen auch entsprochen wird. Es bedarf konkreter Behauptungen, durch welche innerbetriebliche organisatorische Maßnahmen eine Übertretung des AZG hätte verhindert werden sollen, wobei die bloße Erteilung von Weisungen oder Belehrungen nicht ausreicht (vgl. VwGH vom 20.7.1992, Zl. 91/19/0201, mit der dort zitierten Judikatur). Entscheidend ist, ob auch eine wirksame Kontrolle der vom Verantwortlichen erteilten Weisungen erfolgt ist. Dabei reichen nur kurzfristige, stichprobenartige Kontrollen nicht aus, um die Annahme zu rechtfertigen, es liege ein wirksames Kontrollsystem, von dem mit gutem Grund erwartet werden kann, dass es die tatsächliche Einhaltung des AZG sicherstellt, vor.

 

Die Verantwortung des Bw, wonach er im Betrieb ein Kontrollsystem installiert habe, nämlich durch Aushändigen eines Fahrerhandbuches, Einschulung bei Einstellung, Androhung von Sanktionen bei Nichteinhaltung und Überprüfung der Tachographscheiben bzw. -blätter bei Rückkehr in die Konzernzentrale, stellt kein solches effizientes Kontrollsystem, wie dies vom Verwaltungsgerichtshof gefordert wird, dar. Es wurde vom Bw nicht einmal behauptet, dass regelmäßige Schulungen über die Arbeitszeitvorschriften abgehalten werden. Dies hat auch die Befragung der Fahrer als Zeugen in der Berufungsverhandlung ergeben. Auch die Behauptung der Disponenten, sie würden die Fahrer vor einer Disposition nach der verbleibenden Fahrtzeit befragen, vermag das Vorliegen eines wirksamen Kontrollsystems nicht darzulegen.

 

Das Vorbringen des Bw und das durchgeführte Beweisverfahren haben daher ergeben, dass der Bw bei weitem nicht ausreichend dafür Sorge getragen hat, dass eine Verwaltungsübertretung wie die gegenständlichen hintangehalten wird. Selbst wenn die gegenständliche Übertretung durch eine Eigeninitiative des Fahrers zu Stande gekommen wäre, vermag dies den Bw nicht zu entlasten. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH muss ein Kontrollsystem insbesondere auch eigenmächtige Handlungen der Arbeitnehmer verhindern (vgl. z.B. VwGH vom 25.1.2005, Zl. 2004/02/0293). Es ist daher unerheblich, ob Herr B aus privaten Gründen gegen die Anordnungen seines Arbeitgebers verstoßen hat. Es wäre Aufgabe des Bw gewesen, im Vorfeld diesbezügliche Vorkehrungen zu treffen, zumal Lenker ständig in solche Situationen gebracht werden.

 

Auch ist es dem Bw nicht gelungen darzulegen, welche wirksamen Schritte den Arbeitnehmern für den Fall festgestellter Verstöße gegen Arbeitszeitvorschriften in Aussicht gestellt werden, um Verstößen vorzubeugen (vgl. z.B. VwGH 04.07.2002, Zl. 2000/11/0123). Dabei ist zu beachten, dass – nach Sinn und Wortlaut dieses Leitsatzes – nicht nur die (im Einzelnen darzustellende) in Aussichtstellung von Maßnahmen darzulegen ist, sondern auch die Wirksamkeit der Maßnahmen aus der Darstellung hervorzugehen hat.

 

Darüber hinaus ist der Arbeitgeber gehalten, alle sonstigen im konkreten Betrieb möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der arbeitszeitrechtlichen Vorschriften sicherzustellen, wozu es z.B. gehört, die Arbeitsbedingungen und die Entlohnungsmethoden so zu gestalten, dass sie keinen Anreiz zur Verletzung von Arbeitszeitvorschriften darstellen (vgl. VwGH 30.05.1989, Zl. 88/08/0007). Der Bw hat es in diesem Zusammenhang verabsäumt darzulegen, dass das Entlohnungssystem so gestaltet ist, dass kein Anreiz zur Verletzung von Arbeitszeitvorschriften besteht. Zu einer solchen Darlegung hatte der Bw umso mehr Anlass, als sich im Zuge der mündlichen Verhandlung unwidersprochen herausstellte, dass die Entlohnung der Fahrer nach gefahrenen Touren erfolgt. Dieses Entlohnungssystem stellt keine Maßnahme dar, die Arbeitszeitüberschreitungen hintanhält.

 

Dem Berufungsvorbringen des Bw, dass ein taugliches und hinreichendes Kontrollsystem im Betrieb eingerichtet wäre, kann daher nicht gefolgt werden, zumal der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 13.11.1996, Zl. 96/03/0232, ausführt, dass ein besonders strenger Maßstab bezüglich des Kontrollsystems anzulegen ist.

 

6. Zur Strafbemessung ist zu bemerken:

 

6.1. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafbemessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinn des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Demgemäß obliegt es der Behörde, die Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides hinsichtlich der für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist.

 

6.2. Schutzzweck der Einhaltung der Bestimmungen des AZG hinsichtlich der Ruhezeit von Lenker/innen ist neben dem Schutz von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer/innen jener, dass der Einsatz von übermüdeten Lenkern/innen hintan gehalten wird, stellen sie doch ein immenses Gefahrenpotential für andere Verkehrsteilnehmer/innen, etwa aufgrund erhöhter Unfallgefahr durch Sekundenschlaf, dar. Es besteht somit ein besonderes öffentliches Interesse an der Einhaltung der diesbezüglichen gesetzlichen Bestimmung.

 

6.3. Von der belangten Behörde wurden im angefochtenen Straferkenntnis eine Geldstrafe in Höhe von 440 Euro bei einem Strafrahmen von 72 Euro bis zu 1.815 Euro über den Bw verhängt, wobei als erschwerend die mangelnde Unbescholtenheit des Bw gewertet wurde. Im Übrigen führt die Erstbehörde aus, dass im Rahmen der Strafbemessung auf das vom Bw im Zuge eines anderen Verwaltungsstrafverfahrens angegebene monatliche Nettoeinkommen von ca. 960 Euro Bedacht genommen wurde.

 

Nach Ansicht des Oö. Verwaltungssenates erscheint die im gegenständlichen Fall verhängte Geldstrafe dem Unrechtsgehalt der Tat und dem Verschulden des Bw durchaus gerechtfertigt, zumal der Bw bereits wegen Übertretungen von Verwaltungsvorschriften, die bei der Ausübung der gewerblichen Güterbeförderung zu beachten sind, betreten wurde und im Laufe des Verfahrens keine Milderungsgründe hervortraten. Auch wurde von der belangten Behörde auf die vom Bw angegebene geringe Einkommenshöhe und den Umstand, dass eine Ruhezeit von 3 Stunden 25 Minuten gewährt wurde, bei der Strafbemessung bereits Bedacht genommen. Nach Ansicht des Oö. Verwaltungssenates erscheint mit der von der Erstbehörde verhängten Geldstrafe eine angemessene Sanktion gesetzt, um den Bw in Hinkunft von der Begehung gleichartiger Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

 

Von einer Anwendung des § 20 bzw. § 21 VStG war abzusehen, zumal die hiefür erforderlichen kumulativen Voraussetzungen nicht gegeben gewesen sind.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

7. Gemäß § 64 VStG war zum Berufungsverfahren ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe vorzuschreiben.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichts­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Dr. Panny

 

 

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