Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-260235/2/WEI/Bk

Linz, 04.05.1999

VwSen-260235/2/WEI/Bk Linz, am 4. Mai 1999

DVR.0690392

B E S C H L U S S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß aus Anlaß der Berufung des H, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 6. Juli 1998, Zl. 501/WA98017B, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem § 137 Abs 2 Wasserrechtsgesetz 1959 - WRG 1959 (BGBl Nr. 215/1959 idF BGBl Nr. 252/1990) den Beschluß gefaßt:

Die Berufung wird als verspätet zurückgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs 4 AVG 1991 iVm § 24 VStG 1991.

B e g r ü n d u n g:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis vom 6. Juli 1998 hat die belangte Behörde den Berufungswerber (Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

"Der Beschuldigte, Herr H, wohnhaft:, hat es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit gemäß § 9 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) verwaltungsstrafrechtlich verantwortliches, zur Vertretung nach außen berufenes Organ der 'I' mit dem Sitz in L, zu vertreten, daß die 'I' vom 01.07.1997 bis 26.01.1998 die gemäß Auflagenpunkt 10) des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides vom 03.03.1997, Wa-202783/12/St/Hau, mit welchem der I GmbH die wasserrechtliche Bewilligung zur Ableitung der bei ihrer Betriebsstätte in L, anfallenden betrieblichen Abwässer in die Ortskanalisation der Stadt Linz erteilt worden war, bis spätestens 30.06.1997 der Unterabteilung Gewässerschutz beim Amt der o.ö. Landesregierung, Stockhofstraße 40, 4020 Linz, vorzulegenden Ergebnisse der Untersuchungen über die Einhaltung der Grenzwerte und der Tagesabwassermenge am Überprüfungstag und eine Auswertung des Betriebsbuches (z.B. maximale und durchschnittliche Abwassermenge, Verbrauch von Druckfarben, Entsorgungsmengen, -intervalle), welche durch eine staatlich autorisierte Person oder Stelle durchzuführen gewesen wären, im genannten Zeitraum nicht vorgelegt hat.

Der Beschuldigte hat hiedurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 137 Abs. 2 lit. w Wasserrechtsgesetz (WRG) 1959, BGBl. Nr. 215/1959 i.d.g.F., begangen und wird über ihn wegen dieser Verwaltungsübertretung gemäß § 137 Abs. 2 WRG eine Geldstrafe von S 5.000,-- verhängt.

Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle gemäß § 16 Abs. 1 und 2 VStG eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 2 Tagen.

Der Beschuldigte hat gemäß § 64 Abs. 2 VStG als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens 10.v.H. der verhängten Strafe, das sind S 500,--, zu leisten."

2. Gegen dieses Straferkenntnis, das dem Bw nach dem aktenkundigen Zustellnachweis (RSa) am 15. Juli 1998 eigenhändig zugestellt wurde, richtet sich die per Telefax am 30. Juli 1998 bei der belangten Behörde eingebrachte und zusätzlich am gleichen Tag zur Post gegebene Berufung vom 30. Juli 1998, in der sinngemäß der Schuldspruch bekämpft, die Aufhebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Strafverfahrens angestrebt wird.

3. Die belangte Strafbehörde hat ihren Verwaltungsstrafakt mit dem Hinweis auf die Verspätung der Berufung zur Entscheidung vorgelegt.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs 4 AVG ist eine verspätete Berufung zurückzuweisen. Verspätet ist eine Berufung, wenn sie erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingebracht wurde. Für Berufungen im Verwaltungsstrafverfahren beträgt die Rechtsmittelfrist gemäß § 24 VStG iVm § 63 Abs 5 AVG zwei Wochen. Sie beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Straferkenntnisses zu laufen.

Nach § 32 Abs 2 AVG (iVm § 24 VStG) enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können gemäß § 33 Abs 4 AVG iVm § 24 VStG weder verkürzt noch verlängert werden.

4.2. Im gegenständlichen Fall hatte der Bw das angefochtene Straferkenntnis am Mittwoch, dem 15. Juli 1998 eigenhändig übernommen. Das Straferkenntnis war damit rechtswirksam zugestellt und es begann die unabänderliche Berufungsfrist von 2 Wochen zu laufen. Sie endete am Mittwoch, dem 29. Juli 1998. Da gemäß § 33 Abs 3 AVG die Tage des Postenlaufes in die Frist nicht eingerechnet werden, hätte die Berufung spätestens am 29. Juli 1998 zur Post gegeben werden müssen. Mit dem Ablauf dieses Tages war das Rechtsmittel als verfristet anzusehen. Die Telefaxeinbringung am 30. Juli 1998 erfolgte ebenso verspätet wie die Postaufgabe an diesem Tag. Die Berufung war daher ohne weiteres Verfahren als verspätet zurückzuweisen. Wegen der nach Ablauf der Berufungsfrist eingetretenen Rechtskraft des angefochtenen Straferkenntnisses der belangten Behörde war es dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich verwehrt, auf das Sachvorbringen des Bw einzugehen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von S 2.500,-- zu entrichten.

Dr. W e i ß

 

 

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